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Fiskus darf rückwirkend Cum-Ex-Millionen zurückfordern

Das Bundesverfassungsgericht hat nachträglich einer umstrittenen Gesetzesänderung den Segen gegeben, mit der der Staat bei schweren Steuerhinterziehungen auch nachträglich Gelder zurückfordern kann.

© pix4U / stock.adobe.com

Illegale "Cum-Ex-Geschäfte" haben den deutschen Fiskus Milliarden Euro gekostet, bis das Steuerschlupfloch gestopft wurde. Nun hat das Bundesverfassungsgericht vergangenen Freitag (29.4.) geurteilt, dass sich der Staat die Gewinne aus diesen Geschäften wieder zurückholen darf – auch für Taten, die schon länger zurückliegen und zumindest aus steuerrechtlicher Sicht schon verjährt sind. Das berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ).

Bei Cum-Ex-Deals ließen sich Anleger eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer auf Aktiendividenden mit Hilfe von Banken mehrfach erstatten. Dazu verschoben sie um den Stichtag der Dividendenzahlung untereinander Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch, bis der Staat diese Praxis 2012 schließlich mit einer Gesetzesänderung verbot.

Ausgangsbasis: Urteil gegen M.M.Warburg
In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene Gerichte mit der juristischen Aufarbeitung der Deals beschäftigt, unter anderem auch das Landgericht Bonn, das die Privatbank M.M.Warburg im konkreten Fall zu der Rückzahlung von 176,5 Millionen Euro verurteilt hatte. Nach Erkenntnissen des Strafgerichts habe sich die Bank in den Jahren 2007 bis 2011 an Cum-Ex-Geschäften beteiligt, die daraus gewonnenen Beträge seien deshalb wieder zurückzuzahlen.

Dagegen hatte nun auch das Bundesverfassungsgericht keine Einwände, obwohl sich der Gesetzgeber dafür eines Tricks bedienen musste, wie die FAZ schreibt: Im Dezember 2020 änderte die damalige schwarz-rote Koalition das Strafrecht derart, dass eine Einziehung bei schwerer Steuerhinterziehung auch dann möglich bleibt, wenn die steuerrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung schon verjährt sind. Das zielte explizit auf die Gewinnabschöpfung in den Cum-Ex-Verfahren, die sich schon seit geraumer Zeit als schwierig und langwierig erweist.

Ausnahmsweise keine Verfassungsbedenken
So ein Vorgehen rufe aber im Regelfall große Bedenken hervor, weil es gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot verstoße, dass Strafnormen grundsätzlich nicht für Sachverhalte in der Vergangenheit angewendet werden dürfen. Dies sei wegen der "überragenden Belange des Gemeinwohls" jedoch ausnahmsweise zulässig, entschieden die Verfassungsrichter nun. Die Gesetzesänderung zielte darauf, der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnten. "Dieses Ziel ist legitim und überragend wichtig", zitiert die FAZ das Verfassungsgericht. (jb)

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