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| Regulierung

Pensionskassen müssen Zahlungen kürzen

Eine Reihe von Vorsorgewerken haben finanzielle Probleme und müssen Zahlungen an Kunden kürzen. Die Bafin hat insgesamt sieben von ihnen diesen Schritt erlaubt, die Anträge von vier weiteren prüft sie noch.

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Die niedrigen Zinsen machen Lebensversicherern und Pensionskassen schon seit rund zehn Jahren das Leben schwer. Einige Kassen sind besonders betroffen, sodass sie ihren Kunden die Betriebsrenten kürzen müssen. Die Finanzaufsicht Bafin hat diesem Schritt bei insgesamt sieben Vorsorgewerken zugestimmt. Vier weitere haben entsprechende Anträge gestellt, die geprüft werden. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion hervor, in der die sieben Pensionskassen auch namentlich genannt werden.

Bislang waren der Öffentlichkeit nur zwei Werke bekannt: Die Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG und die Kölner Pensionskasse sowie ihre Schwester, die Pensionskasse der Caritas. In der Antwort der Regierung finden sich u.a. aber noch die Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation und die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen. Weitere 36, bislang anonyme Vorsorgewerke werden von der Bafin zudem intensiv beobachtet.

Regierung arbeitet an Gesetzesentwurf zur Absicherung der Pensionskassen
Bei der Deutschen Steuerberater-Versicherung, die sich derzeit mit der Behörde über den Entzug der Geschäftserlaubnis streitet, und der Kölner Pensionskasse müssen nicht nur künftige, sondern auch aktuelle Bezieher von Ruhegeldern finanzielle Abstriche machen. In der Antwort der Regierung ist jedenfalls lediglich von "Kürzung des Rentenfaktors für künftige Beiträge" die Rede.

Die Antwort verweist erneut auf das Gesetzesvorhaben der Regierung, Pensionskassen in das allgemeine Sicherungssystem für Betriebsrenten einbeziehen, den Pensionssicherungsverein (PSV). Dieser soll aber nicht für alle Vorsorgewerke zuständig sein, sondern nur für diejenigen, deren Leistungen durch einen Arbeitgeber, Unterstützungs-Kassen und Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht gedeckt sind. All diesen Durchführungswegen ist gemeinsam, dass ihre Leistungen letztendlich von der Zahlungsfähigkeit des dahinterstehenden Unternehmens abhängen. Nicht einbezogen wären aber Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), zu denen die Kassen der Caritas und der Steuerberater zählen. (jb)

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