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Nachhaltigkeits-Offenlegungsverordnung: Mehr Pragmatismus erreicht

Laut BVI sei der jüngste Vorschlag der EU-Kommission zur Umsetzung der Offenlegungsverordnung "pragmatisch". Dadurch sei der Vertriebsstop von ESG-Fonds ab 10. März 2021 abgewendet. Damit hat die Interessensvertretung ein wichtiges Ziel für die Fondsbranche erreicht.

Thomas Richter, BVI
Thomas Richter, BVI© BVI

Die Kritik des deutschen Fondsverbands BVI an den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten hat offenbar Wirkung gezeigt. Denn die EU-Kommission gewährt mehr Zeit für die Umsetzung. So hat die EU-Kommission hat angekündigt, die Vorschriften zu den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten pragmatisch umzusetzen. Darüber informiert der BVI per Aussendung.

Vertriebsstop abgewendet
„Die Aussagen der EU-Kommission ermöglichen den Fondsgesellschaften, ihren künftigen Pflichten zur Nachhaltigkeit nachzukommen, ohne am politisch festgelegten Starttermin der Offenlegungsverordnung zu rütteln. Zudem verhindern sie einen drohenden Vertriebsstop nachhaltiger Fonds“, erklärt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI.

Wertvolle Zeit gewonnen
Die EU-Kommission will nun das Inkrafttreten der Vorgaben aus dem Verordnungstext von den künftigen Regulierungsdetails zeitlich trennen. So soll die Offenlegungsverordnung unverändert zum 10. März 2021 auf Basis der prinzipienorientierten Vorgaben, die im Verordnungstext festgelegt sind, starten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt – wohl ab Anfang 2022 – sollen die technischen Regulierungsstandards mit den Detailvorgaben in Kraft treten. „Das gibt den Fondsgesellschaften und nationalen Behörden die notwendige Zeit für die Umsetzung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten“, sagt Richter.

Fondsgesellschaften müssen bereits heute Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und bei Produkten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen über den jeweils angewandten Ansatz zum Beispiel im Verkaufsprospekt informieren. Dies sollte für die Einhaltung der prinzipienorientierten Vorgaben des Verordnungstextes ausreichen.

Für die ebenfalls erforderliche Offenlegung von wesentlichen nachteiligen Nachhaltigkeitswirkungen können Fondsgesellschaften zum Beispiel auf Informationen zurückgreifen, die sie im Rahmen der nicht-finanziellen Berichterstattung oder nach sonstigen internationalen Standards schon heute veröffentlichen.

Regulatorischer Schildbürgerstreich drohte
Nach dem bisherigen Zeitplan für die Anwendung der EU-Offenlegungsverordnung müssten Fonds bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 10. März 2021 nicht nur die prinzipienorientierten Vorgaben des Verordnungstextes, sondern auch zeitgleich detaillierte Informationen zur Nachhaltigkeit in ihre Verkaufsprospekte aufnehmen.

Die entsprechenden Vorlagen werden aber noch von den europäischen Behörden (ESAs) entwickelt und sind bislang nicht einmal als Entwurf verfügbar. Sie werden frühestens Ende Januar 2021 in der endgültigen Fassung vorliegen. Den Fondsgesellschaften würden damit nur fünf Wochen Zeit bleiben, die neuen Vorgaben zu analysieren und die Anlegerinformationen von tausenden von Fonds anzupassen. Dies ist praktisch unmöglich.

Folglich wäre der Vertrieb von nachhaltigen Fonds ab dem 10. März 2021 nicht möglich, da sie die Anforderungen zu den nachhaltigen Detailinformationen nicht umsetzen können. Deshalb hat sich der BVI in den vergangenen Monaten nachdrücklich für realistische Anforderungen beim Start der Offenlegungsverordnung eingesetzt. Mit Erfolg... (aa)

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