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Pensionskassen: Regulatorische Änderung geplant

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Formulierungsentwurf für das VAG vorgelegt, in dem das Problem der „Nachschussblockade“ gelöst werden soll. Die Änderung würde Pensionskassen erleichtern, bei Unterfinanzierung neue Gelder von ihren Trägerunternehmen zu erhalten.

© HaDeVau / stock.adobe.com

Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) soll dem Paragraphen 233 ein neuer, wichtiger Absatz hinzugefügt werden. Zukünftig soll nach Maßgabe des neuen Absatzes sechs des genannten Paragraphen einer regulierten Pensionskasse ab 1. Januar 2022 erlaubt werden, ihre Satzung mit Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse zu ändern, falls die Satzung eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.

Den genauen Wortlaut dieses Entwurfs können Interessierte über diesen Direktlink auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nachlesen.

Arbeitgebernachschüsse erleichtern
Als Begründung für die geplante Gesetzesänderung führt das BMF an, dass mit dem neuen § 233 Absatz 6 regulierten Pensionskassen im Sinne des § 233 die Möglichkeit eröffnet werden soll, durch eine Satzungsänderung die Rahmenbedingungen für Nachschüsse von Arbeitgebern zu verbessern.

Nachschussblockade
Das zugrunde liegende Problem gewinnt angesichts des Niedrigzinsumfelds an Bedeutung, da viele Pensionskassen zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungen oftmals neue Gelder von den Arbeitgebern respektive den Trägerunternehmen brauchen.

In der Praxis verzichten aber die Träger auf die Zahlung von Nachschüssen. Denn durch einen solchen Zahlungsfluss in Richtung Pensionskasse werden die Eigenmittel der Pensionskasse geschont, hält das BMF fest. Die Eigenmittel stehen zur Verfügung, um Finanzierungsdefizite in den Versicherungen von Arbeitgebern zu schließen, die keine Nachschüsse leisten. Im Ergebnis führt dies lauf BMF zur einer Nachschussblockade: Entweder leisten alle Arbeitgeber oder keiner.

Kürzungen möglich
Damit bei den Trägerunternehmen die Bereitschaft zu Nachschüssen zunimmt, können Pensionskassen nach Maßgabe des Absatzes sechs ab 2022 ihre Satzungen ändern. Diese gesetzliche Grundlage seit laut BMF erforderlich, weil diese Satzungsänderungen auch bestehende Versicherungsverhältnis betreffe.

Durch die Satzungsänderung soll ein Interessensausgleich zwischen jenen Arbeitgebern, die Nachschüsse leisten, und den anderen Arbeitgebern, erreicht werden. Finanzierungsdefizite in den Versicherungen der anderen Arbeitgeber werden aufgehoben, in dem die Pensionskasse die Leistungen kürzt.

Rentner soll diese Kürzungen aber nicht spüren: Die aufgrund der Kürzungen entstandenen Differenzen muss laut BMF der Arbeitgeber auffangen („subsidiäre Haftung des Arbeitgebers“). Diese subsidiäre Haftung ist ab Anfang 2022 auch durch den Pensionssicherungsverein PSV abgesichert, falls der ehemalige Arbeitgeber inzwischen Insolvenz anmelden musste.

Die Leistungskürzung muss laut BMF-Entwurf von der obersten Vertretung der Pensionskasse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (aa)

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