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Insideraffäre bei Union Investment: Ex-Manager zieht vor BGH

Die juristische Aufarbeitung der Insideraffäre um einen ehemaligen Fondsmanager von Union Investment geht trotz dessen Verurteilung weiter. Im Rahmen einer Revision muss der Bundesgerichtshof klären, ob die Höhe der verhängten Geldbuße angemessen ist.

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Der wegen Insiderhandel zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilte ehemalige Fondsmanager von Union Investment hat Widerspruch gegen das Urteil eingelegt. Das berichtet das "Handelsblatt". Anlass ist aber nicht die verhängte Gefängnisstrafe, sondern die hohen Geldzahlung, zu der ihn das Gericht obendrein verdonnerte: Satte 45,4 Millionen Euro soll er zahlen, mit seinen illegalen Geschäften hatte er aber "nur" 8,3 Millionen Euro verdient.

Die Wirtschaftszeitung führt weiter aus, dass das Frankfurter Landgericht die hohe Summe auf Basis des relativ neuen Einziehungsrechts festlegte. Es folge dem Grundsatz: "Verbrechen darf sich nicht lohnen". Dabei gelte das sogenannte "Bruttoprinzip". Ein Beispiel: Wenn ein Täter in zehn Fällen jeweils zehn Millionen Euro einsetzte und jedes Mal eine Million Gewinn macht, fordert das Gericht nicht nur die zehn Millionen Gewinn, sondern dazu auch die hundert Millionen Einsatz, in Summe also 110 Millionen. Im konkreten Fall des Fondsmanagers sind es also 45,4 Millionen, nicht acht.

Privatinsolvenz greift nicht
Allerdings hatte der Richter am Landgericht laut Handelsblatt selber durchblicken lassen, dass die Summe zu hoch und die Regelung nicht im Sinne des Erfinders sei. Eine grundsätzliche Überprüfung durch den Bundesgerichtshof sei sinnvoll. Zumal in dem konkreten Fall die hohe Summe einen anderen wichtigen Zweck einer gerichtlichen Strafe konterkarieren würde: die Resozialisierung. Wegen der Millionenstrafe käme der Verurteilte wohl nie mehr auf einen grünen Zweig, weil auch eine Privatinsolvenz, die hoch verschuldeten Personen einen Neuanfang ermöglicht, in diesem Fall nicht greift. Grund: Forderungen aus Straftaten sind von der Restschuldbefreiung in solchen Insolvenzverfahren ausgenommen. (jb)

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