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bAV: Inwieweit die Betriebsrente wegen der Inflation angepasst wird

Die hohe Inflation zwingt eigentlich zu überdurchschnittlichen Erhöhungen laufender Betriebsrenten. Doch es gibt Ausnahmen. Was das Gesetz sagt – und wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.

Henriette Meissner, Stuttgarter Lebensversicherung
Henriette Meissner, Stuttgarter Lebensversicherung© Jost Fink / FONDS professionell

"Alte" Direktversicherungen waren häufig reine Kapitalversicherungen und eben keine bAV, da Arbeitgeber die Anpassungsprüfpflicht der bAV vor 1999 vermeiden wollten, sagte Henriette Meissner, bAV-Chefin der Stuttgarter Lebensversicherung, kürzlich im Interview mit "FONDS professionell ONLINE". Eine zweistellige Inflationsrate könne zum 1. Januar 2023 zweistellige Anpassungsraten in der bAV zur Folge haben, heißt es von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge.

Jedoch nicht überall. So muss der Arbeitgeber die Dynamisierung alle drei Jahre prüfen und nach billigem Ermessen entscheiden (Paragraf 16 BetrAVG; externer Link). Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. So weit, so gut, denn da ist die Inflation mit eingepreist, sofern der Arbeitgeber dies wirtschaftlich leisten kann ("billiges Ermessen").

Keine Erhöhung in drei Fällen
Keine Anpassung ist in drei Fällen nötig, nämlich wenn:

  1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1,0 Prozent anzupassen, oder
  2. die bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse organisiert wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, oder
  3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) erteilt wurde.

Dass keine bAV-Anpassung bei Direktversicherungen oder Pensionskassen nötig ist, hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Verfahren bestätigt. Unter Umständen ist sogar eine rückwirkende Verschlechterung erlaubt, so das BAG mit Urteil vom 3. Mai 2022 (Az.: 3 AZR 408/21; externer Link).

Unterbliebene Erhöhungen können meist nicht nachgeholt werden
Sind laufende Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen – sogenannte zu Recht unterbliebene Anpassung –, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, dies zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Zu Recht unterblieben ist eine bAV-Leistungserhöhung, wenn der Arbeitgeber dem Rentner die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt hat, der Rentner nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. (dpo)

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