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Urteil: Klamme Pensionskasse muss keine Anleihezinsen zahlen

Aufatmen bei der Pensionskasse der Steuerberater: Das Vorsorgewerk muss Zinsen aus einer begebenen Nachranganleihe nicht zahlen, weil das die Betriebsrentner benachteiligen würde, die ohnehin schon den Gürtel enger geschnallt haben.

© Rawf8 / stock.adobe.com

Die kriselnde Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG (DSV), hat eine Sorge weniger. Das Landgericht (LG) Frankfurt hat eine Klage von Nachranggläubigern der Pensionskasse auf Zahlung laufender Zinsen zurückgewiesen (Az. 3-14 O 11/20). Das LG führte laut Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Meyer-Köring, die das Vorsorgewerk vertrat, als Begründung an, dass die Nachranggläubiger nicht besser gestellt werden dürfen als die Versicherungsnehmer der DSV. Die mussten zur Sanierung der Pensionskasse Leistungskürzungen hinnehmen. Das Urteil hat dem Juristen zufolge auch Auswirkungen für andere finanzschwache Vorsorgewerke.

Die beklagte Pensionskasse hatte im Jahr 2014 Inhaberschuldverschreibungen über insgesamt zehn Millionen Euro mit einem Zins von 4,375 Prozent p.a. und einer Laufzeit bis 2024 begeben. Im Jahr 2019 musste die DSV einen bilanziellen Fehlbetrag in Höhe von 140 Millionen Euro im Jahresabschluss 2018 ausgleichen und wendete hierfür eine in ihrer Satzung verankerte Sanierungsklausel an: Um neben den Versicherten auch die Nachranggläubiger zur Sanierung heranzuziehen, verweigerte sie diesen gegenüber die Zahlung der laufenden Zinsen. Sie berief sich dabei auf die Anleihebedingungen, die ein "der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren" als Nachrangfall vorsehen, also die eingeleitete Sanierung. Das LG teilte diese Auffassung, wie die Kanzlei in einer Mitteilung schreibt.

Keine Privilegierung von Nachranggläubigern
Zur Erklärung: Der Paragraf 314 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Satzungen vieler Pensionskassen sehen die Möglichkeit vor, Leistungen an die Versicherungsnehmer bereits vor Eintritt der Insolvenz zu kürzen. Eine aus dieser Konstellation resultierende Privilegierung der Nachranggläubiger durch Zahlung von Kupons widerspreche der Grundidee eines Nachrangdarlehens – und so hatte die Finanzaufsicht Bafin im Juli 2019 angekündigt, auf entsprechende Änderungen von Nachrangklauseln hinwirken zu wollen.

"Wir freuen uns, dass das Landgericht unserer Argumentation gefolgt ist. Sollte dies auch in weiteren Instanzen Bestand haben, hätte dies weitreichende Auswirkungen auch für andere Lebensversicherungen und Pensionskassen", so Knauss. Laut Zahlen der Bundesregierung haben von 2008 bis 2017 insgesamt 25 Pensionskassen Nachrangdarlehen und Genussrechte in Höhe von 455 Millionen Euro begeben. "Nach diesem Urteil sollten Lebensversicherer und Pensionskassen, die Nachrangdarlehen aufgenommen haben, ihre Verträge darauf überprüfen lassen, ob ihre vorhandenen Klauseln so ausgelegt werden können, dass die Nachranggläubiger nicht mehr bedient werden müssen", empfiehlt der Bank- und Kapitalmarktrechtler. (jb)

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