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Stiftungsrechtsreform: Der Referentenentwurf ist da!

Mit der Vorlage des Referentenentwurfs zur Stiftungsrechtsreform ist ein erster Schritt für ein zukunftsfähiges Stiftungsrecht gesetzt. Positiv ist, dass die Politik auf die Empfehlungen der Stiftungen gehört hat. Negativ ist, dass es doch noch regulatorischen Verbesserungsbedarf gibt.

Prof. Dr. Joachim Rogall, Bundesverband Deutscher Stiftungen
Prof. Dr. Joachim Rogall, Bundesverband Deutscher Stiftungen© Bundesverband Deutscher Stiftungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf zur Stiftungsrechtsreform vorgelegt. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen sei dies ein wichtiger erster Schritt im Gesetzgebungsverfahren für ein zukunftsfähiges Stiftungsrecht. „Das Engagement der Stiftungen hat sich jetzt ausgezahlt“, so Prof. Dr. Joachim Rogall, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen: „Dass der Entwurf nun vorliegt, ist ganz klar das Verdienst all jener Stiftungen, die sich im vergangenen Herbst durch ihre Schreiben an das Justizministerium und ihre Abgeordneten dafür eingesetzt und mit Nachdruck auf ihre aktuelle Situation aufmerksam gemacht haben.“

Hintergrund: Reform des Stiftungsrechts seit Jahren überfällig
Das geltende Stiftungsrecht erschwert laut Bundesverband Deutscher Stiftungen die Arbeit deutscher Stiftungen und damit ihr gemeinnütziges Engagement. Darauf weist der Bundesverband Deutscher Stiftungen seit Langem hin. Der Koalitionsvertrag legte die Reform des geltenden Stiftungsrechts als Ziel für die laufende Legislaturperiode fest. Nachdem die Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Februar 2018 einen Entwurf vorgelegt hatte, passierte lange nichts. Der Bundesverband hatte deshalb anlässlich der Halbzeitbilanz der Bundesregierung die Kampagne „Stiftungsrechtsreform jetzt“ ins Leben gerufen. In deren Rahmen wandten sich über 1.200 Stiftungen aus ganz Deutschland an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) und an die Bundestagsabgeordneten vor Ort und erinnerten sie an ihr Versprechen, das Stiftungsrecht auf Basis der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ zu ändern. Dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nun vorliegt, sei laut Verband auch das Ergebnis dieses Engagements.

Zentrale Forderungen erreicht
„Der nun vorliegende Referentenentwurf berücksichtigt zentrale Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen“, so Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes. „Unsere Stimme wurde an vielen Stellen gehört. Das Stiftungsrecht wird endlich bundeseinheitlich geregelt, ein Stiftungsregister und die Business Judgment Rules kommen.“ Auch die grundsätzliche Möglichkeit zur Umwandlung in Verbrauchsstiftungen sowie Erleichterungen bei Zu- und Zusammenlegungen von Stiftungen und bei Satzungsänderungen seien im Entwurf vorgesehen. „Die Politik bringt damit ihre Wertschätzung gegenüber Stiftungen und den dort beschäftigten Menschen zum Ausdruck. Gerade in Zeiten der Corona-Krise ist dies ein wichtiges Zeichen für den Sektor“, so Hommelhoff weiter.

Der Bundesverband begrüßt in seiner Aussendung besonders die Einführung eines Stiftungsregisters und wertet dieses als großen Vorteil für die Stiftungspraxis. Bereits im Sommer 2018 hatten sich 73 Prozent der Stiftungen in einer Umfrage des Bundesverbandes für die Schaffung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung ausgesprochen. Dieses ermöglicht es Stiftungen, im Rechtsverkehr schnell und flexibel – ohne umständliche Vertreterbescheinigung – zu agieren. Zeitgleich steigert es die Transparenz der Stiftungen. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht, da mit der Eintragung in das Stiftungsregister die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister entfällt.

Nachbesserungsbedarf gegeben
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen wird nun den Entwurf im Detail prüfen und das weitere Gesetzgebungsverfahren konstruktiv mit seiner Expertise aus der Praxis begleiten. Nachbesserungsbedarf sieht der Bundesverband bereits jetzt. Das Gesetz sollte um eine Übergangsregelung ergänzt werden, die die Möglichkeit bietet, die bestehenden Satzungen einmalig unter erleichterten Voraussetzungen an das neue Recht anzupassen. Zudem ist eine Verbesserung der Regelungen zum Stiftungsvermögen, zum Beispiel die Konkretisierung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes, nötig. (aa)

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