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| Regulierung

Luxemburger Parlament hat gerade das Verbriefungsrecht modernisiert

Luxemburg bestätigt seine Vorreiterrolle. Verbriefungen als Investmentvehikel werden attraktiver. Die Änderungen widmen sich vor allem den fortschreitenden Anforderungen der Marktteilnehmer und schaffen Rechtssicherheit bei der Strukturierung von Verbriefungen und der unterliegenden Assets.

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Die Änderungen beseitigen Hindernisse, die die Strukturierung Luxemburger Verbriefungstransaktionen zuletzt in Teilbereichen gebremst hatten: Diese umfassen die Kreditaufnahme, Gesellschaftsform, Zulassung, Regulierung und die Erlaubnis zu aktiver Verwaltung. Das alles wurde gerade angepasst und macht die Luxemburger Verbriefungen weltweit führend. „Transparenz, Flexibilität und Kosten sprechen für Verbriefungen, um Assets oder Strategien investierbar zu machen“, sagt Levke Hansen, Verwaltungsrat bei Fair Alpha. „Da bleibt aber ein ganz wesentlicher Punkt: Verbriefungen erlauben es weiterhin, Vermögenswerte strikt voneinander zu trennen, sodass die Risiken extrem einfach zugeordnet werden können.“

Zentral ist für viele Investoren die Frage nach der Solvenz der Emittenten
Bei Unternehmen, die Emissionen zur Kapitalisierung (Aktien) oder zur Refinanzierung (Unternehmensanleihen) begeben, werden die Gläubiger im Insolvenzfall oder bei Schieflage eines Unternehmens in einer bestimmten Reihenfolge bedient: Sozialversicherungen, Mitarbeiter, Finanzbehörden, Lieferanten, Fremdkapitalgeber (Banken und Anleihegläubiger) und ganz zum Schluss die Unternehmer, also die Aktionäre. „Bei normalen Emittenten wird keine separierte Betrachtung auf einzelne Unternehmensteile vorgenommen“, sagt Hansen. „Doch wird das zur Risikosteuerung bei vielen gerade institutionellen Investoren mittlerweile gewünscht.“

Haftungsfragen geklärt, Compartments-Begriff defininert
Bei Luxemburger Verbriefungen steht nicht die Verbriefungsplattform als Unternehmen im Mittelpunkt. „Im Gesetz wie in den Satzungen der Verbriefungsgesellschaften ist geregelt, dass die Rechte der Anleger und Gläubiger auf die Aktiva der jeweiligen Emission beziehungsweise des Teilvermögens beschränkt sind“, sagt Hansen. Die Aktiva des Compartments haften ausschließlich für Ansprüche ihrer Anleger sowie für Gläubiger, deren Forderung mit der Gründung, der Verwaltung oder der Liquidation des relevanten Compartments entstanden sind. „Compartments lassen sich sehr eng fassen, können also auch nur ein einziges Asset sein, eine gezielte Strategie oder eine Anlage“, so Hansen. „Fällt ein solches Compartment aus, nehmen weder die Verbriefungsgesellschaft noch deren andere Compartments Schaden.“

Auf Compartment eingezäuntes Emittentenrisiko
Compartments werden gesetzlich und innerhalb der Emissionsbedingungen als eigene Einheiten dokumentiert und klassifiziert. „So wird das Emittentenrisiko auf das einzelne Compartment ‚ge-ringfenced‘, also eingezäunt“, so Hansen. „Damit reduziert sich das Risiko der jeweiligen Emission einer Verbriefungsplattform ausschließlich auf das jeweilige Compartment.“ Das bedeutet auch, dass eine Schieflage oder Insolvenz der Verbriefungsgesellschaft selbst oder eines anderen Compartments dieser Verbriefungsgesellschaft insolvenzrechtlich keine Auswirkung auf die Anleger des eigenen Compartments gesetzlich haben kann. (kb)

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