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Interessengerechterer Support von Teilbeständen bei Pensionskassen

Der Bundestag hat kürzlich einen Gesetzentwurf für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz angenommen. Mit dabei war auch die seit langem erhoffte Ergänzung des § 234 Versicherungsaufsichtsgesetzes, die für viele Pensionskassen eine interessengerechtere Sanierung von Teilbeständen erlauben wird.

Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V
Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V© aba

Zu der erhofften und nunmehr tatsächlich vom Bundestag angenommenen Ergänzung des Paragraphen 234 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) erklärte Dr. Georg Thurnes, Vorsitzender der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.: „Angesichts der anhaltenden Niedrigzinssituation ist dies sehr zu begrüßen. Damit wird für die Zukunft ein Instrument geschaffen, welches in vielen Fälle durch passgenauere Unterstützungsleistungen von Trägerunternehmen flächendeckende Leistungskürzungen durch eine Pensionskasse verhindern kann.“

Hintergrund und Ziel der neuen Regelung
Dr. Thurnes erläutert den Hintergrund und das Ziel der neuen Regelung: „Angesichts der anhaltenden Niedrigzinssituation hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren einige Regelungen geschaffen, damit Trägerunternehmen Pensionskassen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit finanziell unterstützen können. Etliche Trägerunternehmen haben diese Regelungen schon genutzt. Die Praxis hat aber gezeigt, dass Unterstützungsleistungen von Trägerunternehmen bei Pensionskassen mit heterogener Trägerstruktur auf Schwierigkeiten stoßen.

VAG-Novelle bringt Verbesserung der Rahmenbedingungen
Durch die Ergänzung des § 234 VAG wird nun eine Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Leistung von Unterstützungszahlungen an bestimmte Pensionskassen erfolgen. Damit erhalten Trägerunternehmen einer Pensionskasse in vielen Fällen die Möglichkeit, bei einem außerordentlichen Bedarf jeweils den auf sie entfallenden Teilbestand der Pensionskasse, für den sie regelmäßig subsidiär haften, finanziell zu stärken.“

Mit einem Inkrafttreten der neuen Regelung ist zum 1.1.2022 zu rechnen
Jürgen Rings, Leiter der aba Fachvereinigung Pensionskassen, ergänzt: „Die aba wird im engen Austausch mit der Aufsichtsbehörde BaFin ihre Mitglieder bei der Umsetzung und Nutzung der neuen Regelung in bewährter Weise begleiten.“ Vorbereitende Überlegungen und Maßnahmen können daher schon in diesem Jahr in Angriff genommen werden. (kb)


Über die aba:
Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist parteipolitisch neutral und setzt sich seit 80 Jahren unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

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