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| Regulierung

Aufseher gewähren Asset Managern Erleichterungen

Zittrige Aktienmärkte, hohe Anteilsrückgaben durch Anleger und Portfoliomanagement aus dem Home Office: Wegen der Corona-Krise läuft das Geschäft vieler Fondsgesellschaften im Notbetrieb. Doch Gesetzgeber und Aufseher reagieren bereits.

© Smith / stock.adobe.com

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Lungenkrankheit Covid 19 krempeln auch den Geschäftsalltag bei den Fondsanbietern um. Der deutsche Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden haben jedoch auf die außergewöhnlichen Umstände reagiert und erleichtern in bestimmten Punkten die Arbeit der Asset Manager, berichten die Experten der internationalen Anwaltssozietät Hengeler Mueller. Zudem verschaffen jüngst ohnehin in Kraft getretene Gesetzesänderungen den Gesellschaften zusätzlichen Spielraum.

Ein aktuelle Erleichterung, welche die Finanzaufsicht Bafin einräumt: Der Abschluss von Geschäften für Investmentvermögen darf auch außerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Bislang war dies nur zulässig sind, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) dies klar regelt und dokumentiert. Einige Anbieter hatten daher Geschäftsabschlüsse, etwa im Home Office, grundsätzlich ausgeschlossen. Solche Verbote sollen krisenbedingt fallen, so die Bafin. Vielmehr sollten die KVGen Notallkonzept festlegen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dabei seien auch Regelungen zum Home Office zu berücksichtigen.

Steuerprivilegien bleiben erhalten
Einen größeren Spielraum gewährt die Bafin auch bei der Einhaltung von Anlagegrenzen, so die Juristen von Hengeler Mueller. Aufgrund der starken Schwankungen an den Börsen können etwa die festgelegten Aktien- oder Anleihenquoten zeitweilig überschritten werden. "Maßgabe bleibt dabei, dass das Anlegerinteresse gewahrt ist und die Grenzeinhaltung innerhalb eines angemessenen Zeitraum von bis zu 20 Tagen erfolgt", erläutern die Rechtsexperten. Eine aktive Investitionsentscheidung, die zur Verletzung von Anlagegrenzen führt, sei aber weiterhin nicht zulässig.

Von steuerlicher Seite gab es ohnehin Entwarnung. Das Bundesfinanzministerium hatte unabhängig von der Coronakrise bereits im vergangenen Jahr zu erkennen gegeben, dass nicht jede Anlagegrenzverletzung zu einem Verlust des Steuerprivilegs als Aktien- oder Mischfonds führt, so die Kanzlei. Hintergrund ist das Investmentsteuergesetz, das Abgaben auf Dividenden, Mieteinkünfte und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien bei deutschen Publikumsfonds vorsieht. Als Ausgleich werden dabei Teilfreistellungen eingeräumt. Wer etwa in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt die Quote von Aktien- oder Immobilieninvestments eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei.

Mehr Werkzeuge im Kasten
Schließlich hat der Bundestag jüngst neue Instrumente für das Liquiditätsmanagement beschlossen, die am 27. März verkündet und nunmehr in Kraft getreten sind. Dieser Werkzeugkasten gibt den Fondsgesellschaften neue Möglichkeiten an die Hand, um besser auf viele Anteilsrückgaben von Anlegern reagieren zu können.

Dazu zählen etwa Rücknahmebeschränkungen ("Redemption Gates"), Rückgabefristen oder das sogenannte "Swing Pricing". Letzteres soll dafür sorgen, dass die Performance für treue Anleger nicht zu stark durch hohe Transaktionskosten verwässert wird, wenn viele Investoren Fondsanteile kaufen oder zurückgeben. Solche Mittel sind in internationalen Fondsstandorten wie Luxemburg längst üblich.

Diese neuen Instrumente müssen aber noch in die Anlagebedingungen sowie in den Verkaufsprospekten eingefügt werden. Die Regelungen müssen auch für die jeweilige Anlageklasse angepasst werden, die ein Fonds abdeckt. So dürfen etwa Immobilen-Sondervermögen längere Rücknahmefristen erlassen als UCITS-Vehikel. "Dieser Prozess ist zeitaufwendig, sodass sich der Bundesverband BVI und die Bafin derzeit über ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für die Anpassung der Anlagebedingungen sowie etwa über Muster-Klauseln abstimmen", berichten die Anwälte von Hengeler Mueller. (ert)

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