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| Regulierung

Arbeitsrecht: Wer haftet, wenn das Virus im Büro zuschlägt?

Stecken sich Beschäftigte an ihrem regulären Arbeitsplatz mit Corona an, drohen Firmen Haftungsrisiken. Die Rechtslage ist noch diffus, weswegen Arbeitgeber die Regelungen zum Schutz gegen Covid-19-Infektionen im Betrieb möglichst penibel umsetzen sollten.

© Mediaparts / stock.adobe.com

Kann "Social Distancing" im Großraumbüro funktionieren? Oder im Fahrstuhl? Schwer vorstellbar. Auch wenn die Corona-Neuinfektionszahlen von Woche zu Woche sinken, könnte eine Trendwende zum Schlechteren einsetzen, sobald Beschäftigte in Heerscharen aus dem Home- ins Normal-Office zurückströmen.

Das Horrorszenario: Ein Mitarbeiter meldet sich krank, erklärt, er habe sich mit Corona angesteckt – und zwar an seinem regulären Büro-Arbeitsplatz. In diesem Fall können auf Unternehmen und ihre Führungskräfte eventuell Haftungsrisiken zukommen. Dies schreiben Anne-Kathrin Bertke, Anwältin, bei der Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, und Thomas Müller-Bonanni, Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer, in einem Gastbeitrag in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ).

Eine zivilrechtliche Haftung von Arbeitgebern für sogenannte Personenschäden am Arbeitsplatz sei durch die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung zwar grundsätzlich ausgeschlossen, erläutern die Autoren. Erleidet ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz eine Gesundheitsverletzung, so stünden für diesen Schaden und damit verbundene Vermögensschäden wie Heilungs- und Therapiekosten, Verdienstausfall und entgangener Unterhalt, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Eine Haftung des Arbeitgebers sei nicht vorgesehen (§ 104 SGB VII).

Corona als Allgemeingefahr
Die Crux dabei: Im Falle von gesundheitlichen Schäden durch Covid-19-Infektionen am Arbeitsplatz lehne die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen, eine Einstandspflicht ab, schreiben die FAZ-Gastautoren. Denn: Nach Ansicht der DGUV stellt eine solche Erkrankung aufgrund der Einstufung von Corona als Pandemie kein arbeitsplatzspezifisches Risiko, sondern eine Allgemeingefahr dar.

Allerdings könne bezweifelt werden, ob diese Sichtweise trägt, so die Rechtsexperten. Vor allem wenn sich zahlreiche Arbeitnehmer ein und desselben Betriebes mit dem Virus infizieren, könne dies doch als arbeitsplatzspezifisches Risiko gewertet werden. Solange die Frage nach der Einstandspflicht durch die Sozialgerichte nicht geklärt ist, bestehe für betroffene Unternehmen die latente Gefahr, für Personenschäden infolge von Covid-19-Erkrankungen im Betrieb haften zu müssen – und zwar selbst bei nur fahrlässigen Versäumnissen

Wenn es keine Fahrlässigkeit war
Werden die gebotenen Maßnahmen zum betrieblichen Gesundheitsschutz sorgfaltswidrig nicht eingehalten, komme sogar eine Strafbarkeit von Führungspersonen und nachgeordneten Mitarbeitern wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung in Betracht, schreiben die Autoren. Dem Unternehmen selbst könnten empfindlichen Geldbußen drohen.

Und die Sache wird für Firmen zusätzlich erschwert: An Corona erkrankte Arbeitnehmer müssen in einem Schadensersatzprozess neben dem entstandenen Schaden nur darlegen, dass der Arbeitgeber nicht alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen ergriffen hat. Sie brauchen aber nicht zu beweisen, dass sie sich tatsächlich im Betrieb infiziert haben. Stattdessen muss der Arbeitgeber fehlendes Verschulden glaubhaft machen oder aber belegen, dass sich der betreffende Mitarbeiter außerhalb der Firma mit Corona angesteckt hat. Das dürfte eher schwierig sein.

Empfehlungen fachkundiger Stellen beachten
"Arbeitgeber und die für sie handelnden Geschäftsleiter sind daher gut beraten, die einschlägigen Regelungen so weit wie möglich umzusetzen", schreiben die Juristen in der FAZ. Diese finden sich vor allem im "Arbeitsschutzstandard Covid-19" des Bundesarbeitsministeriums und seinen branchenspezifischen Konkretisierungen sowie den einschlägigen Verordnungen der Bundesländer. Zudem raten die Autoren, die Empfehlungen fachkundiger Stellen, etwa des Robert-Koch-Instituts (RKI) oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), zu beachten. (am)

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