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LBBW: Warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die EZB bestärkt

Uwe Burkert, Chefvolkswirt und Leiter Research bei der LBBW, analysiert das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Staatsanleihenkäufen der Bundesbank und kommt zur Einschätzung, dass die EZB Sieger nach Punkten sei.

Uwe Burkert, LBBW
Uwe Burkert, LBBW© LBBW

Für Uwe Burkert, Chefvolkswirt und Leiter Research bei der LBBW, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe wieder einmal ein Rolle als Wächter eingenommen. Zur Erinnerung: Am Dienstag, dem 5. Mai 2020, interessanterweise am Europatag, verkündete das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil, dass der Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB teilweise gegen das Grundgesetz verstößt, weil Bundesregierung und Bundestag die EZB-Beschlüsse nicht geprüft haben.

Damit hatten Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg. Denn: Der Bundesbank ist es demnach untersagt, nach einer Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an der Umsetzung
des EZB-Aufkaufprogramms mitzuwirken, sofern der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nicht nachvollziehbar darlegt, dass das Programm verhältnismäßig ist.

Urteil bietet Sprengstoff, aber …
Das Urteil beinhaltet damit laut Burkert Sprengstoff. Zumal die EZB ja noch draufgesattelt und mit ihrem PEPP, dem neuen Corona-bedingten Ankaufprogramm, faktisch auch den Kapitalmarktschlüssel gekippt hat, der die Volumina an den Kapitalanteilen der EZB-Eigner
ausrichtet.

Zwar sei das Ankaufprogramm der EZB keine monetäre Staatsfinanzierung, was aus der Sicht der EZB ein Teilerfolg ist. Aber die EZB überschreitet nach Ansicht des BVerfG ihre Kompetenzen. Das kann der EZB allerdings egal sein, denn eine Zentralbank richtet sich nach dem, was voraussichtlich funktioniert, nicht unbedingt nach dem, was das „mildeste
Mittel“ ist.

Und hier muss man laut Burkert sagen: Am Finanzmarkt gibt es keine wiederholbaren Situationen, in denen sich dies gleichsam wie im Laborversuch feststellen ließe. Der Ausweg für die EZB könnte darin bestehen, dass sie ihre Beschlüsse gegenüber der Marktöffentlichkeit und den Richtern nochmals darlegt

… es wird nicht zur Explosion kommen
Im Moment ist es nach Ansicht Burkerts nur schwer vorstellbar, dass der Bundesbank, ja womöglich sogar der EZB aus Karlsruhe tatsächlich derart gravierend ins Steuerrad gegriffen wird. Denn damit könnten ernsthafte negative Konsequenzen verbunden sein.

Diese beziehen sich zunächst nur auf Deutschland, denn die EZB darf ja weiterhin Staatsanleihen anderer Mitgliedsländer kaufen. Dies wird über die jeweiligen nationalen Notenbanken umgesetzt. Auch Unternehmensanleihen sind von der Diskussion ausgenommen.

Daher gilt nach Einschätzung Burkerts mit dem Urteil auch für die Verfassungsrichter am Ende der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (aa)

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