Institutional Money, Ausgabe 4 | 2023

Ausgliederungsanzeigenverordnung Die hohen regulatorischen Anforderungen und der steigen- de Kostendruck führen bei manchen Einrichtungen zur Überlegung, bestimmte Leistungen auszulagern. Hierzu brachte die Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverord- nung vom 23. November 2022 einige Änderungen. „Ob- wohl Ausgliederungen eigentlich dafür sorgen sollen, dass die Einrichtung weniger Arbeit hat, bedeutet die Versiche- rungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung für sämtliche neuen Ausgliederungen zunächst einmal zusätzlichen Auf- wand“, so Voetmann. Er verweist darauf, dass die Aufsicht es auch als Ausglie- derung ansieht, wenn bestimmte Arbeiten vom Trägerun- ternehmen übernommen werden, was in der Praxis bei vie- len EbAV der Fall ist. Finanzmarktstabilitätsgesetz Damit ist die Liste an Regulierungen, die EbAV treffen, nicht zu Ende. Auch auf die Änderungen des Finanzmarkt- stabilitätsgesetzes – eine direkte Folge des Wirecard-Skandals – müssen Pensionseinrichtungen reagieren. Künftig muss der Aufsichtsrat den Wirtschaftsprüfer bestellen, und es muss eine Rotation stattfinden. „Die entsprechenden Ände- rungen sind in der Satzung der Einrichtung abzubilden, und Satzungsänderungen sind durch die Gremien zu verab- schieden“, zeigt Voetmann auf, was zu tun ist. Entwaldungsverordnung „Für Überraschung sorgte, als bekannt wurde, dass die EU- Entwaldungsverordnung möglicherweise auch für EbAV gilt, weil auch sie unter den Begriff der Finanzdienstleister fallen könnten“, bemerkt Voetmann zum Schluss. Der Hin- tergrund: Reine Finanzinstitute dürfen nur dann Finanz- dienstleistungen erbringen, wenn festgestellt wurde, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass „durch die betreffenden Dienstleistungen direkt oder indi- rekt Tätigkeiten unterstützt werden, die zu Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung führen“. Wenn die Regelung auch für EbAV gilt,wären zum einen die Auswirkungen der Kapitalanlagetätigkeit auf die Entwal- dungsverordnung zu überprüfen (mit den entsprechenden Datenanforderungen zu den Entwaldungsrisiken), und zum anderen wäre die papierförmige Information der Mitglieder und Rentner neu zu überdenken. „Zur Information auf Papier sind die EbAV aber auf- grund der VAG-Informationspflichtenverordnung verpflich- tet“, zeigt Voetmann die widersprüchliche Lage auf und er- gänzt: „Ganz absurd würde es, wenn die EbAV die Zusam- menarbeit mit ihren Trägerunternehmen aufgrund deren Papierverbräuche infolge des Nachweisgesetzes beenden müssten.“ Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) setzt sich derzeit dafür ein, hier die Perspektive der EbAV in die entsprechenden Trilog-Verhandlungen einzu- bringen und die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Entwaldungsverordnung um Finanzinstitute abzuwenden. Aktuelle aufsichtsrechtliche Anforderungen Große und kleinere Aufgaben sind von den EbAV zu bewältigen. Insbesondere das Nachhaltigkeits- und das Kosten-Reporting, aber auch die Anzeigen von Ausgliederungen sorgen im Jahr 2023 für reichlich Arbeit bei den EbAV. Quelle: WTW Novellierung VAIT Digitale Rentenübersicht EIOPA-Stresstest GWG und Transparenzregister Anforderungen an Vorstand & AR Sammelverfügung BaFin-Stresstest Kostentransparenz Anzeige von Ausgliederungen ESG / Nachhaltigkeit (RTS) DiRuG DORA 1 2 3 4 1 2 3 4 5 6 1 2022 2023 2024 268 N o . 4/2023 | institutional-money.com STEUER & RECHT | IORP II / EBAV-II-RL FOTO: © CHRISTOPH HEMMERICH » Inflationsanpassung sollte über entsprechen- des Asset Liability Management in der Portfo- liokonstruktion berücksichtigt werden. « Tilo Kraus, Geschäftsführer der Vedra Group

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