Institutional Money, Ausgabe 4 | 2023

W as für Versicherungsunternehmen Solvency II, ist für Pensionseinrichtungen die EbAV-II- Richtlinie. Sie wurde zum 13. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt, und weil das bereits eine Weile her ist, wird sie derzeit einer turnusmäßigen Revision unter- zogen. Stakeholder hatten bis zum 25. Mai 2023 Zeit, sich in den Konsultationsprozess der EIOPA einzubringen, und am 28. September 2023 wurde der Advice veröffentlicht. „Wir rechnen damit, dass die Bearbeitung des EbAV-II- Richtlinien-Reviews nicht mehr vor der nächsten Europa- wahl im Juni 2024 beendet sein wird“, erklärte Matti Leppä- lä, Generalsekretär des Dachverbands PensionsEurope, auf der Fachtagung Aufsichtsrecht für EbAV am 28. September in Bonn. Die Veröffentlichung des fertigen Gesetzesvor- schlags erwartet er nicht vor 2025. Die Änderungen des EbAV-II-Reviews beziehen sich ins- besondere auf die folgenden Themen: • Auslagerungen • Proportionalität (Anhebung der Grenze für kleine Einrich- tungen von 100 auf 1.000 Mitglieder) • Erleichterungen beimWechsel von Defined-Benefit-(DB)- zu Defined-Contribution-(DC)-Systemen • Stärkere Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Investmententscheidungen von EbAV • Erleichterungen für grenzüberschreitend tätige EbAV (nach dem Brexit gibt es allerdings nur 31 grenzüber- schreitend tätige EbAV, zum Stichtag Ende 2021) • Bessere Berücksichtigung von Diversitäts- und Inklusions- themen EbAV wehren sich gegen Common Framework Aus jeder Konsultation, bei der EbAV oder deren Verbände zu Wort kommen, geht hervor, dass sie sich gegen alle risi- kobezogenen Kriterien wehren, denn sie riechen nach der Solvency-II-Welt. „Die Versicherer argumentieren mit einem Level Playing Field, das sie sich wünschen. Aber Pensions- einrichtungen haben ja immer noch das Trägerunterneh- men im Hintergrund und unterliegen auch sonst anderen Risiken als Versicherungshäuser. Außerdem ist seit zwei Jah- ren auch noch der PSV für Pensionskassen zuständig“, argu- mentiert Tim Voetmann im Sinne der Pensionseinrichtun- gen. Er ist Aktuar und leitet die Pensionskassenberatung beim Beratungsunternehmen WTW. Zudemwürde die Einbeziehung der Pensionseinrichtun- gen unter die Regelungen von Solvency II viele Pensions- kassen völlig überfordern,meint er und verweist darauf, dass einige Einrichtungen mit einem kleinen Team von nur acht oder zehn Mitarbeitern auskommen müssten, aber trotz- dem sehr gute Arbeit leisteten. „Insgesamt haben Pensions- einrichtungen den Review der EbAV-II-Richtlinie auf dem Schirm und wissen, wo die Reise hingeht. Soweit es beim derzeitigen Stand der Dinge möglich ist, haben sie sich bereits darauf eingestellt“, beobachtet Voetmann den Stand der Vorbereitungen. „Wir begrüßen zwar den in der Überprüfung der EbAV- II-Richtlinie angedeuteten Denkprozess über eine größere Anlagefreiheit, sofern die Risikotragfähigkeit der Unterneh- men dies zulässt. Da aber gerade die Einrichtungen der be- trieblichen Altersversorgung auf eine langfristige Kapitalan- lage ausgerichtet sind, ist unserer Ansicht nach wichtig, dass der regulatorische Rahmen für kleinere Pensionsfonds nicht zu eng mit Blick auf reine Zinsrisiken gefasst ist“,meint Tilo Kraus. Er ist Geschäftsführer der Vedra Group, die in Deutschland Rentnergesellschaften übernimmt und verwal- tet. Dies gelte insbesondere für Pläne ohne Auszahlungs- oder Übertragbarkeitsoptionen, bei denen Ertragsstabilität und eine ausreichende Ertragshöhe relativ zur Marktwertsta- bilität im Vordergrund steht. „Wir sehen hier auch die Ge- fahr einer Überstandardisierung beziehungsweise Überregu- Die EbAV-II-Richtlinie regelt Pensionskassen und Pensionsfonds und wurde zum 13. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt. Derzeit wird sie turnusmäßig einer Revision unterzogen. Doch auch so kämpfen Pensionseinrichtungen mit zahlreichen regulatorischen Anforderungen. Volle Schreibtische 264 N o . 4/2023 | institutional-money.com STEUER & RECHT | IORP II / EBAV-II-RL FOTO: © WTW » Mittel- bis langfristig müssen sich die Pensionskassen auf detailliertere Offenlegungspflichten einstellen. « Tim Voetmann, Leiter der Pensionskassenberatung bei WTW EbAV-II-Richtlinie: Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Alters- versorgung.

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