Institutional Money, Ausgabe 3 | 2022

ihren ERB-Bericht bei der BaFin eingereicht hatte, wurde von der Aufsicht zwischenzeitlich analy- siert. In nahezu allen Fäl- len hat die BaFin Verbes- serungshinweise gegeben. „Wir wollen, dass hier eine Entwicklung stattfin- det, dass sich die Bericht- erstattung in der Anlauf- phase kontinuierlich ver- bessert“, mahnt Weißen- fels an. Im BaFin-Journal berichtet die Aufsichts- behörde, dass bisher 82 EbAV ihre Berichte zur eigenen Risikobeurteilung (ERB-Berichte) einge- reicht haben, was einem Marktanteil von mehr als 90 Prozent entspricht: Hierbei handelt es sich um die größeren Einrichtungen mit mehr als einer Milliarde Euro Bilanzsumme zum Stichtag 31. 12. 2019 beziehungsweise um Pensionskassen, die einer intensiveren Auf- sicht unterliegen beziehungsweise erweiter- te Berichtspflichten in Bezug auf die Nied- rigzinsphase erfüllen müssen. Für die Aus- wertung hat die BaFin einen strukturierten Auswertungsbogen verwendet, der sowohl qualitative Aspekte berücksichtigt als auch quantitative Analysen ermöglicht. Im Ergebnis stellt die BaFin den EbAV ein mangelhaftes Zeugnis aus: „Etwa 90 Prozent der EbAV müssen Korrekturen oder Ergänzungen vor- nehmen“, lässt die BaFin verlauten. In ihren Rückmeldungen an diese hat die BaFin bereits individuelle Hin- weise dazu gegeben, wie Verbesse- rungen zu realisieren sind. „Viele EbAV scheinen nicht zu wissen, wie sie die im ERB-Rundschreiben 09/2020 (VA) genannten Mindest- anforderungen konkret erfüllen sollen und wie bestimmte Begriffe zu ver- stehen sind“, bemängelt die BaFin und gibt in ihrem Journal vom 27. Juni 2022 gleich einige allgemeine Hin- weise, die ihr für eine Vielzahl der EbAV interessant erscheinen. Darin geht es unter anderem um Folgendes: • die zu betrachtenden Zeiträume (z. B. Betrachtung des gesamten Finanzierungsbedarfs mindestens über die folgenden fünf Jahre) • Aussagen über die Datenqualität • die Struktur des ERB-Berichts (am besten Orientierung an Paragraf 234d Absatz 2 Satz 1 VAG) • Verständlichkeit (d. h. Begründung von Behauptungen, Erklärung der angewand- ten Methoden, kurze Zusammenfassung der Ergebnisse …) • Erklärung zu den operationellen Risiken, auch bei Ausgliederung • Beschreibung, wie die Risiken in die Leitungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen werden Außerdem sollten die EbAV die Risiken beurteilen, die für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger hinsichtlich der Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistun- gen bestehen. Dabei seien auch nicht garan- tierte Leistungen wie die Überschussbeteili- gung zu berücksichtigen. „Für die meisten EbAV ist das vermutlich neu“, schreibt die BaFin. Trotzdem bescheinigt die BaFin den EbAV, dass zumindest der An- fang für eine gute Risikobetrachtung gemacht sei: „Die Auswertung der ERB-Berichte hat gezeigt, dass sich die EbAV intensiv mit dem Thema ERB auseinandergesetzt haben. Aller- dings ist die eigene Risikobeurteilung sehr umfangreich und umfasst ver- schiedene neue Anforderungen.“ Es überrasche daher nicht, dass die aus- gewerteten Berichte noch nicht alle Anforderungen vollumfänglich er- füllen. Das gibt den EbAV, die zur zwei- ten Gruppe gehören, die Chance, es besser zu machen. Bis zum 14. Ok- tober 2022 müssen nämlich alle EbAV, die bisher noch keinen ERB- Bericht eingereicht haben, der BaFin ihre Berichte übermitteln. ANKE DEMBOWSKI Zwei Gruppen Die erste Gruppe hat ihre ERB-Berichte bereits bei der BaFin eingereicht. Die erste Gruppe der EbAV musste ihren ERB-Bericht bereits am 14. Oktober 2021 bei der BaFin einreichen, die zweite Gruppe folgt bis zum 14. Oktober 2022. Quelle: PwC Gruppe 1: • EbAV mit Bilanzsumme > 1 Mrd. Euro zum 31.12.2019 • EbAV, die einer intensiven Aufsicht unterliegen Gruppe 2: • Alle weiteren EbAV Beginn Betrachtung: 13.01.2019 Stichtag: 31.12.2021 ERB-Bericht: 30.09.2022 BaFin-Einreichung: 14.10.2022 Beginn Betrachtung: 13.01.2019 Stichtag: 31.12.2020 ERB-Bericht: 30.09.2021 BaFin-Einreichung: 14.10.2021 Im ersten Anlauf für die eigene Risikobeurteilung (ERB) der EbAV sieht die BaFin noch Verbesserungspotenzial: Etwa 90 Prozent der EbAV müssen Korrekturen oder Ergänzungen an ihren ERB-Berichten vornehmen, lässt die BaFin verlauten. N o. 3/2022 | www.institutional-money.com 271 S T E U E R & R E C H T | P ENS I ONSKASS EN- ERB

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