Institutional Money, Ausgabe 3 | 2022

Ä hnlich wie die Versiche- rungsunternehmen müs- sen auch die Einrichtun- gen der betrieblichen Al- tersversorgung (EbAV), also Pensions- kassen und -fonds, ihre Risiken genau analysieren und ihre Geschäftsprozesse daran ausrichten. Das geht aus der „EbAV-II-Richtlinie“ hervor, die im Januar 2019 in nationales Recht über- führt wurde. In erster Linie brachte die Implementie- rung der europäischen EbAV-II-Richtlinie in das deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) folgende Änderungen für Pensions- kassen und -fonds: • Durchführung einer eigenen Risikobeurteilung (ERB) • Einführen eines angemessenen Governance-Systems • Erweiterung von Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und -empfängern Bei Betrachtung der eigenen Risikobeur- teilung (ERB) fühlen sich Regulatorik- experten von Versicherungsunternehmen an ORSA (Own Risk and Solvency Assess- ment) erinnert, denn hier gibt es viele Gemeinsamkeiten – schließlich geht es sachlich um ähnlich gelagerte Themen. Die Aufsicht verlangt von den EbAV in Deutschland, dass sie sich mit den eige- nen Risiken beschäftigen, sie benennen und beurteilen. Außerdem ist über die ERB ein Bericht zu erstellen, der auch der BaFin vorzulegen ist. Dabei ist die regelmäßige ERB mindestens alle drei Jahre durchzuführen; wenn die Auf- sichtsbehörde dies aus bestimmten Gründen verlangt, auch häufiger. Grundsätzlich ist die ERB von der Ge- schäftsleitung durchzuführen, denn am Ende soll sie dazu dienen, der Geschäfts- leitung ein Verständnis für die wesentli- chen Risiken in der Organisation zu vermit- teln und wie diese gemanagt werden kön- nen. Risiken können in folgenden Bereichen entstehen, sind aber nicht darauf begrenzt: • Finanzielle Risiken • Liquiditätsrisiken • Operationelle Risiken • ESG-Risiken • Risiken für die Versorgungsanwärter und -empfänger Dabei sollen die betreffenden Risiken vorausschauend mit einem Prognosehori- zont von fünf Jahren ab dem Stichtag der ERB betrachtet werden. Um bei der ERB Hilfestellung zu geben, hat die BaFin dazu bereits am 30. Dezem- ber 2020 das ERB-Rundschreiben 09/2020 (VA) „Aufsichtsrechtliche Mindestanforde- rungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ veröffentlicht. Darin heißt es: „Die ERB soll dazu beitragen, dass die Geschäftsleitung der EbAV ihre Risiken kennt und entsprechend sachgerecht han- delt.“ Außerdem soll bei der Risikobetrach- tung und bei der entsprechenden Berichter- stattung die Zusammensetzung der Bestän- de von Versorgungsberechtigten berück- sichtigt werden. Das Rundschreiben führt detailliert auf, wie die Risiken im Einzelnen zu analysieren und darüber zu berichten ist. Aber offenbar gibt es hinsichtlich der Um- setzung der ERB noch einiges an Ver- besserungspotenzial. Darüber sprach Günther Weißenfels, Leiter des Grund- satzreferats für EbAV bei der BaFin, auf dem WTW-Pensionskassentag 2022 am 30. Juni in Frankfurt. Weißenfels machte klar, dass die Aufsicht Wert darauf legt, dass die ERB von der jeweiligen Ge- schäftsführung voll und ganz aufge- nommen wird. Entsprechend sollten die in der ERB erkannten Risiken angemes- sen gemanagt und in die Entscheidungs- prozesse integriert werden. BaFin analysiert Berichte Die erste Berichtswelle, bei der rund die Hälfte der EbAV in Deutschland Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) müssen eine eigene Risikobeurteilung (ERB) durchführen und der BaFin übermitteln. Die Berichte, die bisher bei der Behörde eingereicht wurden, finden noch nicht deren Wohlgefallen. Integration gefordert Die in der ERB erkannten Risiken sollen in die wichtigen Entscheidungsprozesse der EbAV integriert werden. Die Ergebnisse der eigenen Risikobeurteilung (ERB) stehen nicht für sich, sondern sind am Ende in die Leitungs- und Ent- scheidungsprozesse der EbAV einzubeziehen. Nur so kann die EbAV entsprechend sachgerecht handeln. Quelle: Q-Perior Eigene Risikobeurteilung Reporting Governance- System Leitlinien » Wir wollen, dass sich die Berichterstattung in der Anlaufphase kontinuierlich verbessert. « Günther Weißenfels, Leiter des Grundsatzreferats für EbAV bei der BaFin Verbesserungsbedarf 270 N o. 3/2022 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T | P ENS I ONSKASS EN- ERB FOTO: © BAFIN, NMANN7 | STOCK.ADOBE.COM

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