Institutional Money, Ausgabe 3 | 2022

kung von Mitbestimmungsrechten, die eine Sitzverlegung mit sich bringen kann – das ist der größte Einwand von gewerkschaftlicher Seite. Sie bezieht sich aber auch auf die schwierigere Sicherung von Betriebsrentenansprü- chen – das ist die Kritik von Einrichtun- gen zur betrieblichen Altersvorsorge und des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG), der in Deutschland und Luxemburg für die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten zuständig ist. Schwierige Rechtsverfolgung Auf seiner ordentlichen Mitglieder- versammlung am 8. Juni kritisiert der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) den bis dahin vorliegenden Referenten- entwurf. „Bei bestimmten Fällen von grenzüberschreitenden Umwandlungen sehen wir Gefahren für die betroffenen Versorgungsberechtigten und für die Durchführung der gesetzlichen Insol- venzsicherung“, erklärt Dr. Marko Brambach, Mitglied des Vorstands beim PSVaG. Dies gelte insbesondere dann, wenn kein Rechtsträger mehr in Deutschland verbleibt. „Bei Umwand- lungen oder Verschmelzungen ins Aus- land kommen die für Spaltungsvorgän- ge geltenden Haftungsregelungen nicht zum Tragen“, kritisiert Brambach. Er sieht hier Missbrauchsmöglichkeiten, die zu schwierigen Rechtsverfolgungen in einem anderen europäischen Staat zulasten der Versorgungsberechtigten oder des PSVaG führen und im letzteren Fall die Solidarge- meinschaft der Mitglieder belasten würden. Auf Nachfrage von Institutional Money erklärt Brambach, in welchen Fällen er die Rechte von Arbeitnehmern gefährdet sieht: „Ansprüche auf betriebliche Altersversor- gung werden während des Arbeitsverhält- nisses erworben und kommen mitunter erst Jahrzehnte später im Versorgungsfall zum Tragen. Hat der Arbeitgeber zwischenzeit- lich seinen Sitz ins Ausland verlagert, muss dieser zwar grundsätzlich die Ansprüche weiter erfüllen. Im Fall einer Insolvenz müssen aber Ansprüche, die nicht über den PSVaG insolvenzgeschützt sind, vom Ar- beitnehmer in einem ausländischen Insol- venzverfahren angemeldet und durchgesetzt werden. Dies kann faktisch für Versor- gungsberechtigte im Rentenalter eine hohe Hürde darstellen.“ Kraus macht deutlich, wo die Schwierig- keiten entstehen könnten: „Stellen Sie sich vor, Sie müssten in einem anderen Rechts- system und in einer fremden Sprache Ihre ohnehin schon komplexen Ansprüche aus der bAV gerichtlich erstreiten. Da ist der normale Arbeitnehmer einfach überfordert“, meint er. Die EU-Umwandlungsrichtlinie muss bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen kommen Arbeitnehmer eventuell in die Lage, ihre ohnehin schon komplexen Ansprüche aus der bAV in einem anderen Rechtssystem und in einer fremden Sprache gerichtlich erstreiten zu müssen. Hier werden noch Schutzmechanismen gefordert. Quelle: Institutional Money Europäische Landesgrenze Unternehmens- umwandlung Schutz der bAV-Ansprüche Bestehendes Unternehmen Umgewandeltes Unternehmen So richtig es ist, den europäischen Markt für Unternehmenstransaktionen einfacher zu gestalten, muss doch sichergestellt werden, dass Mitarbeiter und Pensionäre nicht im Regen stehen. Nun sucht man nach Wegen, beides unter einen Hut zu bekommen. N o. 3/2022 | www.institutional-money.com 267 S T E U E R & R E C H T | EU - UMWANDLUNGSR I CHT L I N I E

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