Institutional Money, Ausgabe 1 | 2022

nachhaltigen Zweck verpflichten, um eine GmbH-gebV zu gründen. Theoretisch könn- ten sie auch eine GmbH gründen, deren Zweck es ist, Kriegswaffen, Alkohol oder pornografische Inhalte herzustel- len. Sie dürfen lediglich die Gewinne nicht entnehmen“, merkt er kritisch an. Auch der Verband der Familienunter- nehmer sieht keine besonderen Vorteile der GmbH-gebV: „Für die eigentlichen Ziele der Verfechter der GmbH-gebV würde es genügen, kleinere Änderungen im Stiftungsrecht vorzunehmen. Dafür braucht es keine eigene Rechtsform“, findet Reinhold von Eben-Worlée, Prä- sident des Verbands „Die Familienun- ternehmer“. Ein Vehikel, das Kapital auf ewig einsperrt, ist ihm suspekt. Außerdem ließe sich zwar das Eigenkapital einer solchen Gesellschaft „einlocken“, aber durch bestimmte Gestaltungen, z. B. Gesellschafterdarlehen, Mietpachtver- hältnisse oder Lizenzvereinbarungen, ließe sich im Zweifel vermutlich doch Ka- pital abziehen. „Wir sehen die Rechtsform- variante kritisch, denn was bei all dem im- mer fehlt, ist der Unternehmer, der mit dem eigenen Vermögen selbst ins Risiko geht. Doch Haftung bleibt ein effektiver Antrieb dafür, sich viel Mühe zu geben – besonders bei der Abwägung zwischen Risiken und Chancen. Treuhänderisch interessierte Per- sonen, wie sie es bei der GmbH-gebV geben soll, haften mit ihrer guten Laune, nicht aber mit ihrem eigenen Vermögen, sondern dem Dritter.“ Ganz klar spricht er sich gegen etwaige Vorteile für das neue Konstrukt aus: „Es darf für Unternehmen in einer neuen Rechtsform keine Privilegierungen ge- ben, weder durch ein Weniger an Auf- sicht gegenüber bestehenden Stiftungs- unternehmen noch steuerrechtlich. Gera- de im Bereich Erbschaftsteuer dürfen Gesellschaften, die de jure Eigentümer- gesellschaften sein sollen, de facto aber nur angestellte Eigentümer haben sollen, nicht gegenüber Personengesellschaften mit echten Eigentümerunternehmern bevorteilt werden.“ Die Befürworter des Konstrukts füh- ren an, dass es im Ausland bereits gut funktionierende Beispiele gibt. So zähl- ten etwa 60 Prozent des dänischen Aktienindex zu Unternehmen in Verant- wortungseigentum, darunter Carlsberg, Novo Nordisk oder Lundbeck. In den USA wurde 2010 das Rechtsinstrument der „Be- nefit Corporation“ eingeführt, die nutzen- stiftend für die Gesellschaft sein soll (siehe Artikel dazu in diesem Heft). Schon im Koalitionsvertrag Der Koalitionsvertrag bringt die GmbH- gebV auf die politische Agenda. Dort steht: „Zu einer modernen Unternehmenskultur gehören auch neue Formen wie Sozialunter- nehmen oder Gesellschaften mit gebunde- nem Vermögen. Wir erarbeiten eine natio- nale Strategie für Sozialunternehmen, um gemeinwohlorientierte Unternehmen und soziale Innovationen stärker zu unterstüt- zen.“ Dass pfiffige Konstrukteure damit nur Steuern sparen wollen, will die Regierungs- koalition unterbinden: „Für Unternehmen mit gebundenem Vermögen wollen wir eine neue geeignete Rechtsgrundlage schaffen, die Steuersparkonstruktionen ausschließt. Hemmnisse beim Zugang zu Finanzierung und Förderung bauen wir ab.“ Das Bundesministerium der Justiz teilt auf Anfrage mit, dass es derzeit prüft, wie die Rechtsgrundlage für das neue Konstrukt aussehen kann. Man darf also gespannt sein, ob aus der Wollensbekundung dem- nächst die Einführung des Instruments einer GmbH-gebV folgt. Dann hätte die Stiftung neben der gGmbH eine weitere Schwester. ANKE DEMBOWSKI Das Interesse, Stiftungen zu errichten, ist groß Die Zahl der Neugründungen gemeinnütziger Stiftungen in Deutschland ist von 2017 bis 2020 Jahr für Jahr gestiegen. Dieser Trend lässt vermuten, dass das Interesse groß ist, Eigentum und langfristig verantwortliches Handeln miteinander zu verknüpfen. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen 0 200 400 600 800 1000 1200 2020 I 2018 I 2016 I 2014 I 2012 I 2010 I 2008 I 2006 I 2004 I 2002 I 2000 I 1998 I 1996 I 1994 I 1992 I 1990 Stiftungen Reform 2000/2002 Reform 2007 Reform 2013 Stiftungserrichtungen » Bei dem neuen Konstrukt fehlt der Unternehmer, der mit dem eigenen Vermögen selbst ins Risiko geht. « Reinhold von Eben-Worlée, Präsident „Die Familienunternehmer“ » Die GmbH-gebV gibt keine Handlungsoption über das hinaus, was die Stiftung bereits kann. « Margit Klar, RA, Justiziarin des Bundesverbands Deutscher Stiftungen e.V. 280 N o. 1/2022 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T | GGE B VERMÖGEN FOTO: © BUNDESVERBAND DEUTSCHER STIFTUNGEN, ANNE KREUZ

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