Institutional Money, Ausgabe 1 | 2022

nomischen Gewinn besteht. Diese Frage beantworten die Initiatoren so: „Natür- lich mag der extrinsische Anreiz, Ge- winne zu erzielen, für die Gründung und den Betrieb eines Unternehmens eine Rolle spielen. Dennoch speist sich die Motivation nicht allein hieraus. Der Wunsch nach Reputationsgewinn, so- zialer Anerkennung – und vor allem die Begeisterung zur Verwirklichung eige- ner Ideen – spielen eine zentrale Rolle.“ Ganz so weit, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu erwarten, gehen die Ideen- geber jedoch nicht. Die Gesellschafter der GmbH-gebV können „für ihre Tätig- keit eine durchaus leistungsorientierte, angemessene Vergütung erhalten, die ih- ren Lebensunterhalt komfortabel sichert und Vorsorge für das Alter ermöglicht“. Die Initiatoren verweisen auf Vorbil- der für treuhändisch geführte Unterneh- men und nennen u. a. Bosch, Zeiss, Alnatura oder Globus. Sie kritisieren, dass deren Konstruktionen einen hohen Beratungsaufwand zur Herstellung von Rechtssicherheit erforderten: „Diese Pioniere mussten und müssen zur Ver- wirklichung von Verantwortungseigentum hochkomplexe Stiftungs- und Gesellschafts- konstruktionen schaffen.“ Die GmbH-gebV soll in dieser Hinsicht Erleichterungen brin- gen, indem sie auf die bereits bekannte Rechtsform der GmbH zurückgreift und dem GmbH-Gesetz lediglich ein ergänzen- der Passus hinzugefügt wird. Um Missbrauch entgegenzuwirken, stre- ben die Vordenker der GmbH-gebV keine steuerliche Privilegierung für ihr vorge- schlagenes Rechtsvehikel an. Das neue Konstrukt hat sowohl Unter- stützer als auch Skeptiker. Zu den Unterstüt- zern gehören z. B. Marcel Fratzscher, Präsi- dent des Deutschen Instituts für Wirtschafts- forschung (DIW), Prof. Dr. Michael Hüther (Direktor des Instituts der deutschen Wirt- schaft) und Prof. Dr. Ann-Kristin Achleitner sowie einige Politiker. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen äußert sich auf Nachfrage von Institutional Money vorsichtig: „Diese neuen Formen der unternehmerischen oder gemeinnützi- gen Betätigung stellen keine Alternative zur Stiftung dar, sondern ergänzen das Spek- trum der möglichen Formen für solche Vor- haben“, erklärt Oliver G. Rohn, Leiter der Abteilung Recht und Vermögen sowie Jus- tiziar beim Bundesverband Deutscher Stif- tungen in Berlin. Als allzu notwendig emp- findet er diese Ergänzung aber nicht: „Die Rechtsformen von Stiftungen selbst bieten bereits verschiedene Optionen. Die GmbH- gebV stellt bisher keine Handlungsoption über das hinaus zur Verfügung, was die Stif- tung bereits kann.“ Er argumentiert: „Die Praxis zeigt, dass, wer eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gründet, dies in der Regel wegen der Eigenheiten dieser Rechtsform und nicht trotz dieser tut. Das heißt, dass die angeblichen Nachteile (Starrheit, bürokratischer Aufwand) im kon- kreten Fall als Vorteile für das spezifische Vorhaben gesehen werden (nämlich Stabili- tät, Nachhaltigkeit, Gewähr der Dauerhaf- tigkeit, Vertrauen, Unabhängigkeit).“ Außer- dem hebt er die Vorteile von Stiftungen her- vor: „Sie sind als einzige Rechtsform völlig unabhängig, es gibt keine Eigentümer, An- teilseigner, Mitglieder oder sonstige Betei- ligte. Mit diesen Eigenschaften kann sich die Stiftung selbstbewusst im Feld der mög- lichen (Rechts-)Formen positionieren.“ Skeptische Stimmen Auch Martin Maurer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Baker Tilly Steuerbera- tungsgesellschaft mbH & Co. KG in Stutt- gart, äußert sich eher verhalten: „Mir er- schließt sich die Notwendigkeit dieser Ge- sellschaftsform nicht. Das, was mit der GmbH-gebV gewollt ist, lässt sich auch mit bereits vorhandenen Rechtsformen bewerk- stelligen. Die Gesellschafter müssen dazu lediglich die Gesellschaftsverträge so for- mulieren, dass sie nicht oder nur sehr wenig ausschütten wollen.“ Die Vermögensbin- dungsklausel der GmbH-gebV hält er für problematisch: „Die kann nicht aufgehoben werden, auch nicht durch Gesellschafter- beschluss, das stellt eine erhebliche Begren- zung der Privatautonomie dar.“ Er fragt sich: „Will man wirklich, dass ein Gesell- schafter heute entscheidet, was der Gesell- schafter in drei Generationen tun soll?“ Au- ßerdem erschwert dieses Rechtskonstrukt seiner Meinung nach die Finanzierung: „Die finanzierende Bank kann schließlich nicht damit rechnen, dass die Gesellschafter in einer schwierigen Phase dem Unterneh- men Finanzmittel auf Dauer zur Verfügung stellen, da sie das Kapital ja nicht wieder herausbekommen.“ Der jetzige Gesetzentwurf sieht für das Vehikel einen erwerbswirtschaftlichen oder gemeinnützigen Zweck vor. „Es nicht erfor- derlich, dass sich die Gesellschafter auf einen besonders gemeinwohlförderlichen, Die 1964 gegründete Robert Bosch Stiftung GmbH gehört zu den prominentesten unternehmensverbundenen Stiftungen Deutschlands. Die Fürsprecher der GmbH-gebV halten die von ihnen vorgeschlagene Rechtsform für das geeignetere Vehikel. N o. 1/2022 | www.institutional-money.com 279 S T E U E R & R E C H T | GGE B VERMÖGEN

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