Institutional Money, Ausgabe 1 | 2022

• bedeutende Institute (Bilanzsumme > 15 Mrd. Euro) • nicht bedeutende Institute (Bilanzsum- me < 15 Mrd. Euro) • weitere Institute Diese neu eingeführte Kategorie der „weiteren Institute“ umfasst ihrerseits wieder drei Untergruppen: • kleinere, nicht bedeutende CRR-Insti- tute, die eine Bilanzsumme über fünf Milliarden Euro aufweisen und dabei auch im nicht geringfügigen Umfang Handelsaktivitäten betreiben oder über hohe Derivatepositionen verfügen • übergeordnete Unternehmen, die zwar keine CRR-Institute sind, aber eine Bilanzsumme mehr als 30 Milliarden Euro aufweisen • Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapierdienstleister mit einem be- deutenden Institut als Muttergesell- schaft für die Gruppenrisikoträger Allgemeine Regelungen Alle Institute, also auch die kleinen, müssen Risikoträger selektieren. „Hier- bei handelt es sich aber nur um einen abgrenzbaren Definitionsumfang, der sich auf die Ebene der Geschäftsleitung, des Aufsichtsorgans und die erste Ebene unter- halb der Geschäftsleitung sowie ausgewähl- te weitere Managementfunktionen und Mitarbeiter mit einer hohen Vergütung (500.000 Euro) beschränkt“, erklärt Jahn. Auch trifft alle Institute die Pflicht, bei der Offenlegung mindestens den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe und variable Vergütungen, dazustellen. Außer- dem ist die Anzahl der Personen, die eine variable Vergütung erhalten, anzugeben. Zu- dem müssen alle Institute auf Geschlechts- neutralität achten. „Nicht bedeutende Institute müssen nach wie vor für ihre Risikoträger nicht die stren- gen Anforderungen an die Vergütungsge- staltung für bedeutende Institute umsetzen“, so Jahn, „insofern tun sich die vielen klei- neren Institute mit der IVV 4.0 relativ leicht, denn für sie gelten weiterhin nur die allgemeinen Anforderungen.“ Das Propor- tionalitätsprinzip bleibt durch die IVV 4.0 also gewahrt. „Auf die neu eingeführte Stufe an Insti- tuten, die zwar nicht in die Kategorie der bedeutenden Institute fallen, für die jedoch nicht die Ausnahmetatbestände für die klei- neren Institute gelten, bedeutet die IVV 4.0 allerdings viel Arbeit. Diese Institute müs- sen nicht nur ihre Risikoträger identifizie- ren, sondern auch die gesamte Vergütung so gestalten wie die bedeutenden Institute: Zielvereinbarung und -bemessung, Auf- schub der Vergütung, Zahlung in Finanz- instrumenten (z. B. Aktien), Clawbacks zur Rückforderung von Vergütungen und so weiter“, macht Ries deutlich. Wie vorher auch stellt die IVV 4.0 ledig- lich für variable Vergütungen ab 50.000 Euro besondere Anforderungen, und auch hier nur für Risikoträger. „Vergütungen un- ter 50.000 Euro unterliegen nicht diesen Anforderungen – dies gilt künftig allerdings nur, wenn die variable Vergütung auch nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresver- gütung ausmacht“, ergänzt Jahn. Ansonsten bleibt es bei der Regelung im KWG: Demnach sollen Institute ein „ange- messenes Verhältnis“ zwischen variabler und fixer Vergütung festlegen. Dabei soll die variable die fixe Vergütung nicht über- schreiten, es sei denn, es wird ein anders lautender Beschluss erwirkt. Aber auch dann darf das Verhältnis 1: 2 nicht über- schritten werden. Diese Regelung legt die BaFin im Übrigen seit 2021 analog auch ihrer Verwaltungspraxis für Kapitalver- waltungsgesellschaften zugrunde. Je nach Tätigkeit und Stellung des Risi- koträgers muss ein „erheblicher Teil“ der variablen Vergütung aus Finanzinstrumen- ten (z. B. Aktien) bestehen. „Der Regulator versteht darunter, dass mindestens 50 Pro- zent in Form von Finanzinstrumenten aus- gezahlt werden“, so Ries. „Werden Aktien hierfür verwendet, so werden diese auf ein Sperrkonto gelegt, das für mindestens ein Jahr zu halten ist.“ Im Fall einer Kündigung unterliegt die noch ausstehende Vergütung weiter der Sperrfrist. Aufschübe und Clawbacks Ein weiteres Thema sind Aufschubzeit- räume (Deferrals), die für die verdienten Boni gelten sollen. „Eine Auszahlung auf einen Schlag soll es künftig nicht mehr geben, da dies in der Vergangenheit oft nicht zur nachhaltigen Steigerung des Unter- nehmenserfolgs geführt hat“, erklärt Ries. Demnach muss die Auszahlung eines „er- heblichen Teils“ der variablen Vergütung über einen Zurückbehaltungszeitraum von Ziel der Institutsvergütungsverordnung ist es, Risiken des Finanzsektors zu reduzieren und die Widerstandsfähigkeit und Stabilität des Finanzsektors zu stärken. Die Vergütung stellt dabei nach Ansicht des Gesetzgebers ein geeignetes Instrument dafür dar. N o. 1/2022 | www.institutional-money.com 275 S T E U E R & R E C H T | I NS T I TUT SVERGÜTUNGSVERORDNUNG

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