Institutional Money, Ausgabe 1 | 2022

D ie Neufassung der Instituts- vergütungsverordnung ist seit 25. September 2021 in Kraft. Die Neuregelungen haben ihren Ursprung in der Capital Requirements Regulation (CRR II) und der Capital Requirements Directive (CRD V) und wurden in Teilen bereits durch die KWG-Reform vom 29. Dezember 2020 in nationales deutsches Recht umgesetzt. Neu sind an der novel- lierten Institutsvergütungsverordnung IVV 4.0 die noch differenziertere Ab- stufung der betroffenen Finanzinstitute sowie noch strengere Mindestanforde- rungen an die Vergütungssysteme der Finanzinstitute. Gültigkeit hat sie für alle Unternehmen, die dem Kreditwesen- gesetz (KWG) unterliegen – das sind Ban- ken, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapierdienstleister, sofern sie ein be- deutendes Institut als Mutter haben. Sie alle müssen die Anforderungen der IVV 4.0 für Mitarbeiter, die Gruppenrisikoträger sind, umsetzen. „Solche Kapitalverwaltungs- gesellschaften und Wertpapierdienstleister im Institutskontext dürften sich aber recht schnell umstellen, da in der Vergangenheit meistens bereits Risikoträger im Gruppen- kontext ermittelt wurden“, meint Isabel Jahn. Sie ist Partnerin der Unternehmens- beratung hkp-Group und Expertin für Ver- gütung im Finanzdienstleistungssektor. Zur Differenzierung der regulierten Institute er- klärt Isabella Ries: „Im Prinzip wurde eine dritte Kategorie zwischen den kleinen und den bedeutenden Instituten eingezogen. Neben den allgemeinen Anwendungsrege- lungen gelten jetzt spezielle Regelungen für kleine Institute, die bestimmte Kriterien erfüllen, sowie für bedeutende Institute“, Ries ist Senior Managerin und Expertin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Ver- gütungsregulatorik bei der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Definitionen gemäß der IVV 4.0 se- hen so aus: Die geänderte Institutsvergütungsverordnung (IVV 4.0) schärft die Vergütungsgovernance für Finanzinstitute noch einmal nach. Ziel ist, die Nachhaltigkeit des Unternehmenserfolgs sicherzustellen. Im Vordergrund stehen dabei die variablen Vergütungsbestandteile. » Der Vergütungsbeauftragte soll sich sowohl mit Risiko- als auch mit Vergütungsthemen auskennen. « Isabella Ries, Senior Managerin und Expertin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vergütungsregulatorik bei der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Lenkungsinstrument Bonus Wechselwirkungen bei den Vergütungen Es kommt zu Wechselwirkungen zwischen der Vergütungs- und der Risikostrategie. Der Vergütungsbeauftragte unterstützt das Verwaltungs- und Aufsichtsorgan insbesondere bei der Überwachung der von der IVV 4.0 beabsichtigen Risikosteuerungswirkung der Vergütungssysteme. Quelle: KPMG Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses Der Vergütungskontrollausschuss überwacht die angemes- sene Ausgestaltung der Vergütungssysteme. • Bewertung der Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement • Berücksichtigung der Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des Unterneh- mens • Sicherstellung, dass die Vergütungssysteme auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sind, die in den Geschäfts- und Risikostrategien niedergelegt sind und das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Aufgaben des Risikoausschusses Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Auf- sichtsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisiko- bereitschaft und -strategie des Unternehmens. • Prüfung, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Praktische Schnittmengen 1. Identifizierung der Risikoträger 2. Bestimmung des Bonuspools 3. Abstimmung der Vergütungs- sowie der Geschäfts- und Risikostrategie (Ziele) 4. Bestimmung der Bemessungs- und Zurückbehaltungszeiträume 5. Bestimmung der Bedingungen für Malus/Clawback 274 N o. 1/2022 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T | I NS T I TUT SVERGÜTUNGSVERORDNUNG FOTO: © KPMG LAW RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH, PETRA FISCHER | STOCK.ADOBE.COM

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