Institutional Money, Ausgabe 4 | 2021

B ei der 26. UN-Klimakon- ferenz in Glasgow hat die Staatengemeinschaft er- neut gezeigt, dass sie ent- schlossen ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Klimakrise aufzuhalten. Wie man weiß, wird dem Kapitalmarkt bei diesem Vorhaben eine wichtige Rolle zugedacht. Er soll dafür sorgen, dass die finanziellen Ressourcen zu den richti- gen Unternehmen gelenkt werden. Damit das funktioniert, hat die EU-Kommission mehrere Verordnungen auf den Weg ge- bracht. Während über die Taxonomie- und die Offenlegungsverordnung bereits -um- fangreich berichtet wurde, beschäftigen sich Investoren und Asset Manager nun intensiv mit der Benchmark-Verordnung und tüfteln aus, wie sich diese in den Portfolios umset- zen lässt. Zwei Klima-Benchmarks Bereits 2019 hat die EU-Kommission die Benchmark-Verordnung überarbeitet. Das Ziel war, dem Markt brauchbare Vergleichs- maßstäbe an die Hand zu geben. Das Er- gebnis ist die neue EU-Benchmark-Verord- nung, offiziell „Verordnung (EU) hinsicht- lich EU-Referenzwerten für den klimabe- dingten Wandel, hinsichtlich auf das Über- einkommen von Paris abgestimmter EU- Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhal- tigkeitsbezogener Offenlegungen für Refe- renzwerte“. Damit wurden zwei neue Kli- ma-Benchmarks eingeführt, die jeweils spezifische Mindeststandards für Refe- renzwerte zum Thema Klimawandel ent- halten – einen für die Transformation der Wirtschaft und einen, der für die Errei- chung der Klimaziele von Paris steht: • EU-Referenzwert für den klimabeding- ten Wandel (Climate Transition Bench- mark, CTB) • mit den Paris-Zielen abgestimmter EU- Referenzwert (Paris-aligned Benchmark, PAB) Bezweckt werden mit diesen beiden Referenzwerten vier Dinge: • Einführung von Mindeststandards • Vermeidung von Greenwashing • Verbesserung der Transparenz über Offenlegungspflichten • Vergleichbarkeit herstellen Die entsprechend angepasste Benchmark- Verordnung wurde im Dezember 2019 im Amtsblatt der EU-Kommission veröffent- licht und ist am 30. April 2020 in Kraft getreten. Dazu hat die EU-Kommission im Juli 2020 delegierte Rechtsakte erlassen, in denen technische Mindestanforderungen an die Methodik der EU-Klima-Benchmarks festgelegt sind. „Mit den beiden neuen Klimareferenz- werten hat die EU-Kommission einen Pflock eingeschlagen, was für sie im Port- foliokontext ‚klimabedingter Wandel‘ oder ‚im Einklang mit den Zielen von Paris‘ bedeutet“, erklärt Bernhard Grünäugl. Er ist Leiter Investment Strategy & ESG beim Asset Manager BayernInvest. Praktische Umsetzung Offenbar hat es eine Weile gedauert, bis der Markt Wege gefunden hat, die Klima- Benchmarks umzusetzen. Aber mittlerweile legen Indexanbieter nach und nach entspre- chend ausgerichtete Indizes auf, und Inves- toren möchten ihre Portfolios an den neuen Klima-Benchmarks ausrichten. Die im Pariser Abkommen abgestimmten Referenzwerte haben zwei Kernziele: zum einen die sofortige Erreichung einer signifi- kanten Verringerung der CO 2 -Intensität im Vergleich zum Grunduniversum um min- destens 50 Prozent und zum anderen in den Folgejahren die Unterstützung einer weite- ren Verringerung des Ausstoßes an klima- schädlichen Treibhausgasen. Zusammen entspricht dies der Ambition des Überein- kommens von Paris, bis 2050 Netto-CO 2 - Neutralität herzustellen. Bei der Umset- zung in einem Portfolio ist daher eine Kombination aus unternehmensspezifi- schen Ausschlusskriterien und einer Re- duktion der CO 2 -Intensität des Restportfo- lios zu definieren. Wie das in der Praxis aussieht, lässt sich anhand des im August 2021 aufgelegten Fonds BayernInvest ESG Corporate Bond Nach der Beschäftigung mit den Themen Taxonomie- und Offenlegungsverordnung müssen sich Investoren und Asset Manager nun intensiv mit der EU-Benchmark-Verordnung auseinandersetzen. » Wir sind vorsichtig mit Ausschlüssen, denn wir wollen die Transformation der Unternehmen begleiten. « Bernhard Grünäugl, Leiter Investment Strategy & ESG, BayernInvest Neue Messlatten Der Kapitalmarkt soll helfen Um die großen Kapitalströme gezielt umzulenken, sind drei Dinge notwendig: • Einheitliches Verständnis der Nachhaltigkeitsbegriffe (EU-Taxonomie-Verordnung) • Einheitliches Reporting über die angestrebten Nachhaltig- keitsziele und deren Erreichungsgrad (EU-Offenlegungs- verordnung) • Einheitliche Vergleichsmaßstäbe, an denen sich die Markt- teilnehmer orientieren können (Benchmark-Verordnung) Quelle: Institutional Money 266 N o. 4/2021 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T | B ENCHMARK -VO FOTO: © TOBIAS HASE, HANS-JÖRG NISCH | STOCK.ADOBE.COM

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