Institutional Money, Sonderausgabe 2 | 2021

wältin Katja Lammert von Lammert Legal Consulting. Offenlegungsverordnung Eine weitere Regulierung in Richtung Nachhaltigkeit stellt die Offenlegungsver- ordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) dar, die am 10. März 2021 in Kraft getreten ist. Die darin festge- legten Offenlegungspflichten gelten zu- nächst für große Unternehmen, Banken und Versicherungen, die bereits der CSR-Richt- linie unterliegen. Sie müssen demnächst ihre nichtfinanzielle Berichterstattung um Um- weltdaten und -risiken erweitern. Konkret müssen sie in ihrer Berichterstattung den Anteil ihres Umsatzes aus ökologisch-nach- haltigen Tätigkeiten gemäß Taxonomie an- geben, sowie den Anteil der Investitions- ausgaben beziehungsweise Betriebskosten, die im Zusammenhang mit Prozessen für ökologisch nachhaltige Aktivitäten stehen. „Die Offenlegungsverordnung hat nichts Normatives, sondern etwas Deskriptives“, meint Tobias Huzarski, der beim Sachwert- spezialisten Commerz Real den Bereich Impact-Investment verantwortet. „Asset Manager und Finanzdienstleister müssen ih- re Finanzprodukte in eine der drei Katego- rien einteilen – Integration von Nachhaltig- keitsrisiken, ESG-Kriterien im Fokus und in der höchsten Stufe nachhaltiges Anlageziel, wozu auch Impact gehört. Entsprechend müssen die Produkte den Artikeln 6, 8 oder 9 zugeordnet werden. Was auch immer es für ein Produkt ist, man muss es jetzt klar sagen“, so Huzarski. Entsprechend müssen die Produktanbieter ab 10. März 2021 ihre Dokumentation an- passen und ihre Produkte als Nicht-ESG, Light-Green- oder Dark-Green-Produkt klassifizieren. Letztere sind Artikel-9-Fonds, also nachhaltige Anlageprodukte, die als solche beworben werden, die EU-Taxono- mie berücksichtigen und ausweisen, wie sie konkret zur Zielerreichung beitragen. Hier- zu zählen etwa Ökofonds, Impact-Fonds und Green Bonds. Anbieter solcher Produk- te müssen dann Folgendes offenlegen: • wie und in welchem Ausmaß sie die Taxonomie genutzt haben, um die dem In- vestment zugrunde liegende Nachhaltigkeit zu bestimmen • zu welchem Umweltziel das Investment beiträgt und • wie hoch der taxonomiekompatible An- teil der Investments ist (als Prozentzahl). Produkte, die zwar ökologische Merk- male aufweisen, sich aber nicht auf die Ta- xonomie beziehen (Light-Green-Produkte), müssen Disclaimer in ihre Produktinforma- tionen aufnehmen: Hier ist klarzustellen, dass sie nicht der EU-Taxonomie entspre- chen dass und auch kein „Do No Signifi- cant Harm“-Test durchgeführt wurde. Richtige Richtung „Insofern führt die Logik der Taxonomie schon in die richtige Richtung. Bereits ein Light-Green-Produkt muss zum einen eine positive Wirkung auf mindestens eines von sechs konkreten Nachhaltigkeitszielen ha- ben. Es muss außerdem den ,Do No Signi- ficant Harm‘-Test bestanden haben und darüber hinaus Mindeststandards bezüglich Social- und Governance-Anforderungen erfüllen. Damit ist doch schon eine Menge erreicht“, meint Huzarski und fährt fort: „Als wir uns – lange vor dem Fondsstart im November 2020 – entschlossen haben, unseren Impact-Fonds Klimavest aufzule- gen, haben wir uns gefragt, wie wir die öko- logische Wirkung definieren. Wir wollten von Anfang an keine eigene Impact-Defi- nition erarbeiten, weil damals schon klar war, dass bald die EU-Taxonomie und die Offenlegungsverordnung kommen würden.“ Für sinnvoll hält er, dass die Taxonomie auf der untersten Ebene, also beim konkreten Projekt ansetzt, in das investiert wird. „Sie setzt also direkt beim Windpark an, nicht » Eine spezielle Impact- Regulierung gibt es noch nicht. « Alexandra Bolena, Bolena Impact Investments, Wien » Die Offenlegungsverordnung hat nichts Normatives, sondern etwas Deskriptives. « Tobias Huzarski, verantwortlich für den Bereich Impact-Investment beim Sachwertspezialisten Commerz Real I MP A C T : R EGUL I E RUNG N o. 2/2021 | institutional-money.com 87

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