Institutional Money, Sonderausgabe 2 | 2021

FOTOS : P I CT R I DE R | S TOCK . ADOB E . COM , DE LO I T T E N achhaltigkeit und damit ESG-Kriterien in ihren Ver- mögensanlagen zu berück- sichtigen ist für institutionel- le Investoren längst zur Pflicht geworden. Nicht zuletzt durch die Verabschiedung der EU-Taxonomie-Verordnung wurde ein we- sentlicher Meilenstein für die Verwirkli- chung des EU-Aktionsplans „Sustainable Finance“ zur Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten gesetzt. Für Unter- nehmen, die zu einer nichtfinanziellen Er- klärung verpflichtet sind, ergeben sich wei- tere Vorgaben, um die Transparenz der öko- logisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu vergrößern. Zur Erinnerung: Am 18. Juni 2020 wurde vom EU-Parlament das Gesetz- gebungsverfahren zur Taxonomie-Verord- nung formal abgeschlossen, das Mitte Juli 2020 in Kraft trat. Ziel der Taxonomie ist, eine Klassifizierung für ökologisch nach- haltige Wirtschaftsaktivitäten herzustellen. Damit hat sich die EU in diesem Regulie- rungsschritt des Buchstabens „E“ (Environ- mental) von ESG angenommen. Weitere Rechtsakte betreffend eine Klassifizierung für sozial nachhaltiges Wirtschaften („S“) und nachhaltige Unternehmensführung („G“ für Governance) stehen noch aus und sind nicht zuletzt wegen der alles beherr- schenden Covid-19-Problematik ein wenig hinter dem Zeitplan zurück. Ökologie macht den Anfang Inhalt der EU-Taxonomie ist eine Liste aller ökologisch nachhaltigen Wirtschafts- aktivitäten, um die sechs folgenden Um- weltziele bestmöglich zu erreichen: Klima- schutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Was- ser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme. Die EU-Taxonomie erkennt eine Wirt- schaftsaktivität dann als ökologisch nach- haltig an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: wenn ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung eines der EU-Umweltziele geleistet wird, kein erheblicher Schaden der anderen EU-Umweltziele entsteht, eine Erfüllung der minimalen sozialen Sicher- heitsstandards gegeben ist und diese Wirt- schaftsaktivität den technischen Bewer- tungskriterien entspricht. „In diesem Be- reich der technischen Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria, TSC) beste- hen bereits Regelungen und Angaben für die ersten beiden Umweltziele, die Eindäm- mung (Klimaschutz) und die Anpassung an den Klimawandel. Im Zuge der Umsetzung der restlichen vier EU-Umweltziele werden in den kommenden Jahren weitere techni- sche Prüfungskriterien in Form delegierter Rechtsakte veröffentlicht, die spätestens ab 1. Januar 2023 Gültigkeit erlangen“, weiß Katharina Schönauer, Manager, Advisory Universen zu filtern und Schlechtes zu vermeiden, ist das eine. Gutes zu wollen, sich zu engagieren, nichtfinanzielle Ziele zu erreichen und Erfolge zu messen, das andere. Von der Pflicht zur Kür 34 N o. 2/2021 | institutional-money.com

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