Institutional Money, Ausgabe 2 | 2021

Vertretung der Pensionskasse eingeholt wer- den, das heißt, die Mitglieder- oder die Ver- treterversammlung müssen damit befasst werden. Mindestens 75 Prozent der Stimm- berechtigten müssen dem Vorhaben zustim- men. Wenn dann noch die Aufsichtsbehörde BaFin ihr Okay gibt, kann das Teilkollektiv vom Arbeitgeber saniert werden (zum Ver- fahren siehe Chart „Die Sanierung von Teilkollektiven“) . Sanierung des Teilkollektivs Wenn das Verfahren angewendet werden darf, zahlen die Arbeitgeber, die ihre Pen- sionskasse unterstützen möchten, ein. Ob sie dies mit einer Einmalzahlung oder durch mehrere Teilzahlungen tun, sagt der Gesetz- entwurf nicht. Durch die Zahlung wird ihr Teilkollektiv saniert. Für die Teilkollektive, für die niemand aufkommt, werden dann die Leistungen gekürzt. Im Prinzip gibt es künftig bei Sanierungsfällen drei Versicher- tengruppen: diejenigen, für die es einen unterstützen- ▪ der Arbeitgeber gibt diejenigen, die noch einen subsidiär haf- ▪ tenden Arbeitgeber haben, der aber jetzt die Pensionskasse nicht unterstützen will diejenigen, für die es keinen haftenden ▪ Arbeitgeber mehr gibt (z. B. wegen In- solvenz des Arbeitgebers oder Wegzug ins Ausland oder bei Versicherungen gegen eigene Beiträge der Versicherten) „Bei der letzten Gruppe wird fiktiv so getan, als würde ihre anteilige Verlustrück- lage für sie verbraucht. Dann erst geht es in die Leistungskürzung. Sie haben also keine höhere Kürzung zu befürchten als ohne die Teilkollektiv-Sanierung“, erklärt Thurnes. Schließlich sollen sie am Ende nicht schlechter behandelt werden. „Ein klein wenig zahlt das Unternehmen, das Unter- stützungsleistungen einbringt, also für die dritte Gruppe mit, nämlich diejenigen, die keinen Subsidiärhafter mehr haben“, meint der Experte. „Aber damit lässt es sich im Vergleich zur heutigen Situation gut leben.“ Durch die Unterstützungszahlungen stei- gen die Deckungsrückstellungen. Dadurch steigt auch das Solvabilitätserfordernis der Pensionskasse. „Nach Durchführung der Maßnahme dürfen die Eigenmittel maximal 110 Prozent der Solvabilitätsanforderungen der Gesamtkasse betragen“, erklärt Thurnes. „Das soll verhindern, dass es zu Leistungs- kürzungen kommt, obwohl noch überobli- gatorische Eigenmittel vorhanden sind. „Hier hatten wir noch versucht, im Gesetz die Formulierung ‚explizite Eigen- mittel‘ unterzubringen, denn die stellen typischerweise die Verlustrücklage dar. Dazu hat sich aber das BMF nicht durch- ringen können“, bedauert Thurnes. Nicht dazu gehören sollen seiner Meinung nach nachträglich gewährte Gründungsstöcke, Nachrangdarlehen oder Genussrechte, die sich allesamt zwar für bestimmte Zwecke als Eigenmittel qualifizieren, letztlich aber Darlehenscharakter haben. ANKE DEMBOWSKI Die Sanierung von Teilkollektiven ist nur möglich, wenn die Pensionskasse eine Sanierungsklausel hat. Durch das neue Gesetz kann nicht jede Pensionskasse einfach so saniert werden, sondern mehrere Voraussetzungen sind im Vorfeld zu prüfen. So sieht das vorgesehene Prüfverfahren zur Finanzierung einer erforderlichen Verstärkung der Rechnungsgrundlagen für Pensionskassen aus. Quelle: Thurnes bAV Drohender Fehlbetrag wegen erforderlicher Verstärkung von Rechnungszins oder Biometrie Sieht Satzung Verfahren gem. § 234 Abs. 7 VAG vor? Ja Nein Gem. § 233 Abs. 1 Nr. 1 a) VAG: Bedeckung des Fehlbetrags durch – Verlustrücklage – Zusätzliche Beiträge – Leistungskürzungen (sog. „Sanierungsklausel“) Nein Nein Ja 75 % der Deckungs- rückstellung mit subsidiär haftendem Arbeitgeber? Davon 2/3 für die Zuwendung finanzieller Mittel zur Sanierungszahlung bereit? Nein Ja Zustimmung von 75 % der obersten Vertretung und der Aufsichtsbehörde? Ja Verfahren zur Reservenstärkung bzw. Leistungskürzung gem. § 234 Abs. 7 VAG E » Das neue Gesetz gilt für alle Pensionskassen, die in ihren Statuten Leistungskürzung vorsehen, egal ob reguliert oder dereguliert. « Dr. Georg Thurnes, unabhängiger Berater für bAV, und Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) 248 N o. 2/2021 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T | PK - ENTWUR F

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