Institutional Money, Ausgabe 2 | 2021

was zu einer regelrechten Nachschussblocka- de geführt hat. Die soll nun aufgelöst wer- den. „Das neue Gesetz gilt übrigens nicht nur für die regulierten Pensionskassen, wie ur- sprünglich angenommen, sondern für alle Pensionskassen, die in ihren Statuten Leis- tungskürzungen vorsehen, egal ob reguliert oder dereguliert“, erklärt Thurnes. „Die kön- nen dann auch Teilkollektive sanieren.“ Er rechnet damit, dass das Gesetz noch in die- ser Legislaturperiode final verabschiedet und ab 1. Januar 2022 gelten wird. „Anschlie- ßend müssen die Pensionskassen die neuen Möglichkeiten noch in ihre Satzung aufneh- men. Mit effektiven Einzahlungen rechne ich daher erst im zweiten Halbjahr 2022, viel- leicht auch erst im ersten Halbjahr 2023“, bremst Thurnes allzu eilige Erwartungen. Strenges Verfahren Die Unternehmen können aber nicht nach Belieben Mittel in ihre Pensionskasse ein- bringen und damit Teilkollektive sanieren, sondern das Verfahren ist genau vorgeschrie- ben: Zunächst muss der Pensionskasse ein Fehlbetrag drohen. Dieses Szenario kann durch eine Herabsetzung des Rechnungszin- ses (weil das Zinsniveau so lange so niedrig ist) eintreten oder aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten. Hohe Zinssensibilität In beiden Fällen steigt der Barwert der Verpflichtungen. „Eine Zinskürzung um ein Prozent kann schnell zu einer Erhöhung des erforderlichen Deckungskapitals um zehn bis 20 Prozent führen“, verdeutlicht Thur- nes, wie stark eine Kürzung des Rech- nungszinses wirkt, sprich: wie teuer sie ist. Dann ist zu prüfen, ob die Satzung der Pensionskasse überhaupt ein Verfahren zur Teilkollektiv-Sanierung vorsieht (§ 234 Abs. 7 VAG). Ist dies nicht der Fall, muss die Pensionskasse ihren Fehlbetrag nach herkömmlicher Weise bedecken: Zuerst ist die Verlustrücklage (das Eigenkapital) auf- zubrauchen, dann muss versucht werden, die Lücke über zusätzliche Beiträge auszu- gleichen; und als letztes Mittel steht die Leistungskürzung für alle Mitglieder. Wenn aber die Satzung eine entsprechen- des Verfahren vorsieht, geht die Prüfung weiter: Es muss geschaut werden, ob es für mindestens 75 Prozent der Deckungsrück- stellung einen subsidiär haftenden Arbeit- geber gibt. Sind mehr als 25 Prozent der Arbeitgeber insolvent oder sonstwie vom Markt verschwunden, ist kein Verfahren zur Teilkollektiv-Sanierung möglich, und der Fehlbetrag ist nach herkömmlicher Weise zu bedecken. Sind aber genügend haftende Arbeitgeber vorhanden, geht die Prüfung weiter: Von ihnen müssen mindestens zwei Drittel (gemessen an den Deckungsrückstel- lungen) zu Sanierungszahlungen bereit sein. Plazet der obersten Vertretung Wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, muss die Zustimmung der obersten Bis dato gilt der Grundsatz „Eine Pensionskasse, ein Eigenkapital“. Leistungen können entweder für alle Mitglieder oder für keines gekürzt werden. Unternehmen, die einer in Schwierigkeiten geratenen Pensionskasse eine helfende Hand reichen wollen, sollen das auch auf den Kreis ihrer eigenen ehemaligen Mitarbeiter beschränkt tun können. N o. 2/2021 | www.institutional-money.com 247 S T E U E R & R E C H T | PK - ENTWUR F

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