Institutional Money, Ausgabe 2 | 2021

Strukturen vorschlagen, aber am Ende entscheidet der Investor.“ Angesichts der Vorteile, die geschlosse- ne AIF-Sondervermögen mit sich bringen, hätten er und sein Kollege sich ge- wünscht, dass dieses attraktive Vehikel auch für den nichtprofessionellen Anle- gerkreis eingeführt wird. „Im Bereich geschlossener Publikumsfonds sind die Volumina stark gefallen. Mit geschlosse- nen AIF-Sondervermögen hätte man den Publikumsfondsmarkt beleben können. Diese Chance wurde mit dem Fonds- standortgesetz nicht genutzt“, so Flügel. Robert Guzialowski, Head of Relation- ship Management Real Assets Deutsch- land bei der Privatbank Hauck & Auf- häuser, ist überzeugt, dass der Markt das Instrument des geschlossenen Spezial- AIF als Sondervermögen annehmen wird. „Dieses Instrument ist für Investoren sinn- voll. Es gibt ihnen mehr Flexibilität und ist im Handling weniger aufwendig als gesellschaftsrechtliche Formen.“ Auch er bedauert, dass Privatanleger davon nicht profitieren können. Darlehen bei Immobilienfonds Durch seine Immobilienbrille sieht Lei- nemann einen weiteren Vorteil, den das neue Gesetz bringt: die Klarstellung bei der Darlehensaufnahme bei den offenen Publikums-Sondervermögen. „Die Finan- zierung beziehungsweise Belastung kann bis zu 30 Prozent des Verkehrswerts der Im- mobilie erfolgen, nicht höher. Die Kapital- ausstattung von Immobiliengesellschaften bei 100-Prozent-Beteiligung wird erleich- tert. Erlaubt sind auch die mittel- oder un- mittelbare Vergabe von Gesellschafterdar- lehen an Holdinggesellschaften. Sollte sich jedoch die Beteiligung an einer Immobilien- gesellschaft verringern, die selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, so ist das Darlehen vor der Verringerung zurückzuzahlen. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht Sach- verhalte klargestellt und damit bestehende Unsicherheiten beseitigt.“ Auch Guzialowski hält die Klarstellun- gen für gut. „Wenn der AIF die Immobilien- gesellschaft zu 100 Prozent hält, dann reicht er das Geld im Prinzip nur eine Ebene runter“, erklärt Guzialowski. „Aus Risiko- gesichtspunkten sieht das nicht wie ein Dar- lehen aus, sondern eher wie Eigenkapital. Daher war die herrschende Meinung, dass hier die Darlehensgrenzen nicht anwendbar sind; aber ganz sicher war das nicht. Nun hat der Gesetzgeber hier für Klarheit ge- sorgt.“ Misslich findet Guzialowski aller- dings, dass diese Regelung für steuer- bedingte Mehrheitsbeteiligungen nicht gilt. „Auch die sollten wie Eigenkapital betrach- tet werden. Oder sollen die jetzt aus der Anwendung rausfallen?“, fragt er sich. Froh ist Leinemann auch über die Anhebung der erlaubten Fremdkapitalquote für die offenen Spezial-Sondervermögen mit festen Anlage- bedingungen. Sie wird durch das neue Ge- setz von 50 auf 60 Prozent der Verkehrs- werte der Immobilien angehoben. „Im Rah- men des aktuellen Zinsumfelds ist es natür- lich attraktiv, wenn wir mehr Fremdkapital einsetzen können“, so Leinemann. Eine für ihn wichtige Sache bei den Son- dervermögen wurde durch das neue Gesetz » Der Begriff des Vertriebs wird weiter nach vorn verlagert. « Henning Brockhaus, Partner KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt Das neue Gesetz tritt in weiten Teilen am 1. Juli 2021 in Kraft . Es zielt darauf ab, europäische Vorgaben aus der OGAW- und AIFM-Richtlinie umzusetzen und den deutschen Fondsstandort attraktiver zu machen. Ob das gelingt, muss sich zeigen. N o. 2/2021 | www.institutional-money.com 235 S T E U E R & R E C H T | FONDS S TANDOR TGE S E T Z

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