Institutional Money, Ausgabe 2 | 2021

E inen ganzen Strauß an Neurege- lungen bringt das neue Fonds- standortgesetz (FoStoG). Am 20. Januar 2021 wurde der Re- gierungsentwurf vom Bundeskabinett be- schlossen, das Gesetzespaket soll überwie- gend am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Damit werden weite Teile des Kapitalanlagegesetz- buchs (KAGB) geändert. Für Institutionelle dürften die Regelungen zum Pre-Marketing und zu den neuen Vehikeln für AIFs am relevantesten sein. Geschlossene Sondervermögen An neuen Vehikeln werden etwa Spezial- AIFs als geschlossene Sondervermögen auch in Deutschland ermöglicht. „Bisher wählen institutionelle Investoren gern den offenen Spezial-AIF mit festen Anlage- bedingungen als Vehikel. Das ist im We- sentlichen der gute alte Spezialfonds, der bei deutschen Investoren ein gut auf ihre Bedürfnisse eingespieltes Produkt ist“, erklärt Martin Leinemann, Vorstand beim Immobilien-Asset-Manager Arbireo Capital. „Daneben gibt es aktuell noch eine Gesell- schaftslösung, beispielsweise eine Invest- mentgesellschaft in Form der Investment- KG. Der Vorteil des neu eingeführten Spezial-AIF als geschlossenes Sonderver- mögen ist: Er ist flexibler als die gesell- schaftsrechtliche Lösung, sprich: Man muss nicht zum Notar, und man braucht keine Gesellschafterversammlung durchzuführen oder Gesellschafterbeschlüsse herbeizufüh- ren. Auch die Eintragung von Kommandi- tisten ins Handelsregister entfällt“, stellt Leinemann fest. Sein Vorstandskollege bei Arbireo Capi- tal, Christoph Flügel, sieht einen weiteren Vorteil: „Ein Spezial-AIF als geschlossenes Sondervermögen ist geschmeidiger in der Abwicklung und der Handelbarkeit. Bei- spielsweise sind die Anteile an einem Sondervermögen depotfähig.“ Bei einer der nächsten Fondsauflagen würde er grund- sätzlich das neue Vehikel in Erwägung zie- hen. „Aber wir müssen natürlich abwarten, wie das von der Investorenseite angenom- men wird“, meint Flügel, „wir können zwar Das Fondsstandortgesetz soll den Fondsstandort Deutschland stärken. Die Neuerungen reichen von einer größeren Produktpalette über die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten bis hin zu einer Neuregelung des grenzüberschreitenden Vertriebs. Neue Spielregeln Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) enthält ein breites Bündel an Neuregelungen. In weiten Teilen tritt das neue Gesetz am 1. Juli 2021 in Kraft. Drei neue Produktmöglichkeiten für Fonds • Spezial-AIFs können als geschlossene Sondervermögen aufgelegt werden • Geschlossene Master-Feeder-AIFs • Offene Infrastruktur-Sondervermögen Fondsvertrieb (Richtlinienumsetzung, gilt ab 2. August 2021) • Einführung von Regelungen zum Pre-Marketing von Investmentfonds • Einführung von Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds Entbürokratisierung für Fondsverwalter / Erleichterung der Prozesse (gilt ab 1. April 2023) • Grundsätzliche Abschaffung des dauerhaften Datenträgers, soweit nicht durch europäisches Recht vorgegeben • Abschaffung zahlreicher Schriftformerfordernisse • Mehr Flexibilität für Fondsverwalter bei Änderungen von Anlagegrundsätzen (verkürzte Änderungsfrist) • Die Kommunikation mit der BaFin soll nur noch auf elektronischem Weg erfolgen. Start-up- und Unternehmensförderung • Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dahingehend, dass die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt wird • Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu er- höhen, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 1.440 Euro angeho- ben (der Entwurf sah nur eine Anhebung auf 720 Euro vor). • Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Start-up- Unternehmen aufgenommen. Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit • Der Gesetzentwurf verankert die ESG-Informationspflichten nach der Offenlegungs-VO im KAGB. • Jede Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) muss umfassende Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken ver- öffentlichen – sowohl für die KVG selbst als auch für die von ihr verwalteten beziehungsweise aufgelegten Fonds. • Verschiedene Offenlegungspflichten im Jahresbericht, im Verkaufsprospekt und auf der Homepage des Unternehmens 234 N o. 2/2021 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T | FONDS S TANDOR TGE S E T Z FOTO : © NOR B E RT | S TOCK . ADOB E . COM , K PMG L AW R ECH T S ANWA LT SGE S E L L SCHA F T MBH

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