Institutional Money, Ausgabe 4 | 2020

A m 22. Juni 2020 hat die EU- Kommission die EU-Taxo- nomie-Verordnung im Amts- blatt der EU veröffentlicht. Damit sollen die Bemühungen um den Kli- maschutz konkreter und messbarer gemacht werden. Mit der Taxonomie haben Investo- ren, Asset Manager und Unternehmen nun Leitplanken, die sie zum Umweltziel führen sollen. „Die EU-Taxonomie definiert die Kriterien, wie die ökologischen Ziele auf EU-Ebene umgesetzt werden sollen. Das extrem kontrovers gesehene Thema der Kernenergie hat man praktisch ausge- klammert. Hier gibt es weder eine klare Ablehnung noch eine endgültige Auf- nahme in die Taxonomie“, weist Rechtsanwältin Katja Lammert von Lammert Legal Consulting auf einen Punkt hin, bei dem man sich noch nicht abschließend einigen konnte. Einen Teilbereich der Taxonomie stellt die Offenlegungsverordnung dar, die am 10. März 2021 in Kraft tritt. Die darin festgelegten Offenlegungspflichten gelten zunächst für große Unternehmen, Banken und Versicherungen, die bereits der CSR- Richtlinie unterliegen. Sie müssen dem- nächst ihre nichtfinanzielle Berichterstat- tung um Umweltdaten und Umweltrisiken erweitern. Konkret müssen sie in ihrer Berichterstattung den Anteil ihres Umsatzes aus ökologisch-nachhaltigen Tätigkeiten gemäß Taxonomie angeben sowie den An- teil der Investitionsausgaben beziehungs- weise Betriebskosten, die im Zusammen- hang mit Prozessen für ökologisch-nachhal- tige Aktivitäten stehen. Finanzprodukte Auch Anbieter von Finanzprodukten müssen ab 10. März 2021 ihre Dokumenta- tion anpassen. Unterschieden wird künftig in Nicht-ESG, Light-Green- und Dark- Green-Produkte. Letztere sind nachhaltige Mit der neuen EU-Taxonomie und der Offenlegungsverordnung werden Standards für die Definition von ökologischer Nachhaltigkeit gesetzt. Künftig müssen Investoren und Asset Manager ihre nichtfinanzielle Berichterstattung entsprechend erweitern. Umweltziele der EU und deren Kriterien Die EU hat sechs Umweltziele Die EU-Taxonomie hat jetzt die ersten zwei dieser Ziele ausdefiniert. • Klimaschutz • Anpassung an den Klimawandel • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme Bezüglich der übrigen Ziele sollen die Screening-Kriterien bis Ende 2021 entwickelt werden. Voraussetzungen sind zu erfüllen Laut EU-Diktion gilt eine ökonomische Tätigkeit nur dann als nachhaltig, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllt: • Sie leistet einen substanziellen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele der EU. • Sie fügt keinem der anderen Umweltziele erheblichen Schaden zu. • Sie ist im Einklang mit Mindestanforderungen in den Bereichen Governance, Arbeitsstandards und Menschenrechte. • Sie erfüllt die durch die EU-Kommission vorgegebenen „Technical Screening Criteria“ (TSC). Hierbei handelt es sich um quantitative und qualitative Kriterien wie etwa Schwellenwerte, anhand derer die ökologische Nachhaltigkeit von Aktivitäten festgelegt wird. Hierzu wird es noch delegierte Rechtsakte geben. Drei Arten von ökonomischen Aktivitäten Die EU-Taxonomie unterscheidet zwischen drei Arten von ökonomischen Aktivitäten: • Die reinste oder klassischste Form einer EU-Taxonomie-konformen Aktivität fördert ein Umweltziel selbst und direkt, indem sie selbst „grün“ ist (z. B. emissionsfreie Energie- erzeugung). Für eine effiziente und effektive Erreichung der Umweltziele wurden diese Aktivitäten allein jedoch als nicht ausreichend eingestuft. Daher wurden zusätzlich Enabling- und Transition-Aktivitäten eingeführt: • Enabling-Aktivitäten unterstützen andere ökonomische Aktivitäten dabei, eines der Umweltziele zu erreichen (z. B. Datenservices zur Optimierung der Steuerung erneuer- barer Energiequellen und Netze). Hierbei gelten strenge Zusatzanforderungen. • Transition-Aktivitäten werden ausschließlich für das Umweltziel Klimaschutz anerkannt und können als ökologisch nachhaltig gelten, sofern sie durch langsames beenden (Aus- phasen) von Treibhausgasemissionen den Übergang in eine CO 2 -neutrale Wirtschaft un- terstützen. Auch hier gelten strenge Zusatzanforderungen. Quelle: Studie » Derzeit sehe ich kaum mehr Due-Diligence-Fragebögen, die keine dezidierte ESG-Sektion haben. « Carlo Funk, EMEA Head of ESG Investment Strategies, State Street Global Advisors Messbar grün FOTO : © S TAT E S T R E E T GLOB A L ADV I SOR S, R AC L E FOTODE S I GN | S TOCK . ADOB E . COM 256 N o. 4/2020 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T | EU -TAXONOMI E | OF F ENL EGUNGS VE RORDNUNG

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