Institutional Money, Ausgabe 3 | 2020

PSV-Pflicht ausgenommen sind.“ Sobald eine Bemessungsgrundlage für die Berech- nung von Beiträgen festgelegt wird, lässt sich die Frage stellen, ob diese gerechtfertigt ist. „Ich halte die Bemessungsgrundlage für Pensionskassen für gerechtfertigt. Zum einen ist für deren Ermittlung keine aufwen- dige versicherungsmathematische Bewer- tung erforderlich, was den Verwaltungsauf- wand senkt. Zum anderen spiegelt die relativ niedrige Beitragsbemessungsgrundlage die Tatsache wider, dass Pensionskassen strengen Aufsichtsmechanismen unter- liegen und die Wahrscheinlichkeit, dass der PSV einspringen muss, deutlich niedriger ist als bei der Direktzusage“, erklärt Jungblut. Hier zu differenzieren, sei zu weit gegriffen. „Man hat ja auch keine unterschiedliche Bemessungs- grundlage für versicherungsförmige und für nichtversicherungsförmige Pensions- fonds oder für kongruent rückgedeckte und pauschal dotierte Unterstützungskas- sen.“ Auf jeden Fall hält sie die Beiträge für Pensionskassen an den PSV für gut inves- tiert, auch wenn das die bAV ein wenig ver- teuert. „Schließlich dienen sie der Versor- gungssicherheit der Mitarbeiter. Damit kön- nen die Unternehmen auf Nachfragen der Betriebsräte etwas Gutes entgegnen“, so die Expertin. Aufgrund der Schwierigkeiten, die einige Pensionskassen aktuell haben, und der kritischen Presse seien einige Betriebsräte durchaus verunsichert. Zielgröße steigt Durch die Aufnahme der Pensionskassen in das System der gesetzlichen Insolvenzsi- cherung steigt die Zielgröße des für Krisenzeiten vorge- schriebenen Ausgleichsfonds, den der PSV in den vergange- nen Jahren gebildet hat. Die Lücke muss nun nachfinanziert werden. Um die betreffenden Arbeitgeber angemessen am Aufbau des Ausgleichsfonds zu beteiligen, müssen sie einen Zusatzbeitrag in Höhe von neun Promille auf die Beitrags- bemessungsgrundlage leisten. Dieser verteilt sich so: drei Promille in 2021, und jeweils 1,5 Promille in den Jahren 2022 bis 2025. Diese Beiträge werden zu- sätzlich zu den regulären Beiträgen erhoben, die ab 2022 zu zahlen sind. Dass es erst jetzt zum Stopfen dieser Si- cherungslücke kam, liegt zum einen daran, dass ein Betriebsrentner seinen Fall bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ge- bracht hat. Er klagte gegen die unverhältnis- mäßige Kürzung seiner Betriebsrente durch die Pensionskasse. Sein Anspruch gegen den Arbeitgeber griff nämlich ins Leere, weil dieser insolvent war. In einem Urteil (vom 19. 12. 2019, Az.: C 168/18, Bauer) gab der EuGH dem deutschen Gesetzgeber quasi den Handlungsauftrag, den Leistungs- anspruch betroffener Betriebsrentner im Insolvenzfall zu gewährleisten. Das ist nun geschehen. „Bitter ist jetzt für den Kläger, dass er von dem Ergebnis seiner Klage nichts hat. Das Urteil besagt nämlich, dass der Sicherungsfall nur eintritt, wenn die vom EuGH aufgestellten Kriterien, also eine mindestens 50-prozentige Kürzung oder ein Unterschreiten der Armutsgefähr- dungsschwelle erfüllt sind. Dies ist aber bei dem Kläger nicht der Fall“, erklärt Jungblut. Zinsversprechen Der zweite Grund für die Einbeziehung der Pensionskassen in das Sicherungssys- tem ist die Tatsache, dass es bei Pensions- kassen in den letzten Jahren zunehmend Probleme gab. „Die hohen Zinsversprechen der Pensionskassen in Höhe von 3,5 und in der Spitze sogar vier Prozent wurden früher locker am Kapitalmarkt erwirtschaftet. Aber nun hat man eine völlig andere Zinsland- schaft, die sich nicht so schnell zu ändern scheint. Die Garantien gelten aber so lange, bis der Rentner, der die Garantiezusage er- halten hat, stirbt. Im Fall der Hinterbliebe- nenversorgung sogar, bis der Ehegatte verstirbt“, so Jung- blut. Hier könne man also von Laufzeiten von über 45 Jahren, in Einzelfällen sogar von 50 oder 60 Jahren ausgehen. Thurnes stimmt dem zu und ergänzt: „Seit der Einführung des Betriebsrentengesetzes 1974 bis in die heutige Zeit ging man davon aus, dass Pen- sionskassen keine Sicherungs- einrichtung benötigen würden, weil die Rentenleistungen zum einen unter strengem Auf- sichtsrecht durch die Pensions- kasse selbst und zum anderen durch den Arbeitgeber sicher- gestellt waren. Dass es aber ei- ne derart lange Niedrigzins- phase geben würde, konnte man sich damals schlicht nicht vorstellen. Daher gab es bisher keine weitere Sicherungsein- richtung.“ ANKE DEMBOWSKI FOTO : © A B A Das Bestandsvolumen der Pensionskassen steigt Generell weist die Entwicklung des bAV-Vertragsbestands ein stabiles Wachstum auf. Nicht nur das Bestandsvolumen der Pensionskassen wächst, sondern generell beschert die bAV den Versicherungsunternehmen enormes Potenzial. Im Jahr 2019 entfiel fast jeder fünfte Lebensversicherungsvertrag (18,7 Prozent) auf die bAV. Bezogen auf das Beitragsvolumen erreicht die bAV sogar einen Anteil von fast einem Viertel (23,8 Prozent). Durch das Betriebs- rentenstärkungsgesetz hat insbesondere der Absatz von Direktversicherungen in den letzten beiden Jahren neuen Schub erhalten. Quelle: GDV 0 5 10 15 20 2019 2018 2017 2016 2015 2010 2005 8,49 Mio.Stück 3,52 3,68 0,56 5,85 Mio.Stück 2,27 2,67 0,08 Direktversicherungen Rückdeckungsversicherungen Pensionskassen Pensionsfonds Mio. Stück » Dass es eine derart lange Niedrig- zinsphase geben würde, konnte man sich damals schlicht nicht vorstellen. « Dr. Georg Thurnes, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba) 270 N o. 3/2020 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T : I NSOLVENZ S CHUT Z

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