Institutional Money, Ausgabe 3 | 2020

aufgrund der Kürzung unter die Armutsge- fährdungsschwelle rutscht“, erklärt Susanne Jungblut. Sie ist Director Pensions bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgeselll- schaft in München und dort Aktuarin und Versicherungsmathematische Sachverstän- dige für Altersversorgung. Jungblut beleuchtet den Hintergrund: „Der EuGH hat in seinem Urteil erklärt, dass der Staat einspringen muss, wenn der Rentenanspruch ins Leere läuft, weil der Arbeitgeber insolvent ist, gleichzeitig aber keine Sicherungseinrichtung einspringt und die Kürzung der unverfallbaren Betriebsren- te erheblich ist. Als Erheblichkeitsgrenze wurden 50 Prozent Rentenkürzung festge- legt.“ Die Sicherungspflicht greift auch, wenn die Rentenkürzung weniger als 50 Prozent beträgt, aber der betroffene Be- triebsrentner durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fallen würde. Für solche Fälle gibt es nun die Über- gangslösung: Wenn eine Betriebsrente ab 1. Januar 2021 entsprechend stark gekürzt wird und der (ehemalige) Arbeitgeber nicht mehr greifbar ist, springt nun ebenfalls der PSV ein. Um die PSV-Mitglieder über ihre Beitragszahlungen nicht mit solchen Altfäl- len zu belasten, zahlt der Staat die Beiträge für diese Übergangslösung. Beitragssatz Die Beiträge für die neu eingeführte Sicherung zahlen grundsätzlich die Unter- nehmen, die eine Versorgung über eine Pensionskasse durchführen, die nicht dem Sicherungsfonds Protektor angehört. Um allerdings den Beitragssatz zu verste- hen, muss man wissen, wie der Pensions- sicherungs-Verein (PSV) funktioniert: Die Sicherungseinrichtung PSV dient dazu, Be- triebsrenten, die nach dem Betriebsrenten- gesetz (BetrAVG) zugesagt wurden, sowie die entstandenen Anwartschaften, im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Dafür zahlen die Unternehmen Beiträge, zu denen sie als Arbeitgeber öffentlich-recht- lich verpflichtet sind. Die Beitragshöhe wird jährlich als Promillesatz auf die Bemes- sungsgrundlage ermittelt, wobei sich die jeweilige Promillezahl an den Schadens- fällen des abgelaufenen Jahres orientiert. Für Pensionskassen liegt die Beitragsbe- messungsgrundlage bei 20 Prozent der steuerbilanziellen Rückstellungen für unver- fallbare Betriebsrenten beziehungsweise -anwartschaften und ist damit genauso hoch wie für Pensionsfonds. Beim Durchfüh- rungsweg der Direktzusage liegt die Bei- tragsbemessungsgrundlage hingegen bei 100 Prozent der steuerlichen Rückstellun- gen. Keine PSV-Beiträge fallen für Zusagen aus Direktversicherungen an. „Hier geht man davon aus, dass zum einen die Solven- cy-II-Vorschriften für eine Solvenz der Systeme sorgen, und zum anderen haben sie mit Protektor bereits eine eigene Siche- rungseinrichtung“, so Jungblut. Beitragshöhe gerechtfertigt? Dass es jetzt durch die Einbeziehung der Pensionskassen in das Sicherungssystem des PSV zu einer Verschiebung der Attraktivität der unterschiedlichen Durchführungswege der bAV kommt, glaubt Jungblut nicht: „Es mag sein, dass die PSV-Beiträge jetzt noch ein kleines Argument pro Direktversiche- rung ausmachen, aber wenn überhaupt, ist das in der Sache nur eine kleine Facette“, winkt Jungblut ab. „Zudem ist zu bedenken, dass die Pensionskassen, die freiwillig Mit- glied bei Protektor sind, ebenfalls von der Der Schutz von Betriebsrentnern wurde erweitert. Arbeitnehmer erhalten auch dann die zugesagte Betriebsrente in voller Höhe, wenn ihre Pensionskasse die Rente kürzen muss, der frühere Arbeitgeber aber insolvent ist. In dem Fall springt künftig der PSV ein. N o. 3/2020 | www.institutional-money.com 269 S T E U E R & R E C H T : I NSOLVENZ S CHUT Z

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