Institutional Money, Ausgabe 3 | 2020

J etzt steht fest: Arbeitgeber, die eine Betriebsrente über eine Pensions- kasse organisieren, müssen ab 2022 reguläre Beiträge zum Pensions- sicherungs-Verein (PSV) zahlen. Ausge- nommen sind Pensionskassen-Betriebsren- ten, die anderweitig abgesichert sind: ent- weder durch Protektor, den Sicherungsfonds für Lebensversicherungen, oder weil sie als gemeinsame Einrichtung der Tarif- vertragsparteien organisiert sind. Auch Zusatzversorgungseinrichtungen des öf- fentlichen Dienstes sind ausgenommen. Ansonsten sind alle dabei. Damit haben Pensionskassen ab Januar 2022 eine Sicherungseinrichtung, in bestimmten Fällen sogar bereits ab Januar 2021. Grundlage für die Neuregelung ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vier- ten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“, das am 24. Juni 2020 in Kraft ge- treten ist (Bundesgesetzblatt I, S. 1248). Ne- ben dem 4. Buch Sozialgesetzbuch mussten auch andere Gesetze – allen voran das Be- triebsrentengesetz (BetrAVG) – geändert werden, damit alles schlüssig ist. Nun ist der Insolvenzschutz für Pensionskassen-Be- triebsrenten unter Dach und Fach. Georg Thurnes, Vorstandsvorsitzender der Arbeits- gemeinschaft für betriebliche Altersversor- gung e.V. (aba), erklärt dazu: „Wir begrü- ßen, dass hiermit eine Sicherungslücke ge- schlossen wurde.“ Er merkt außerdem an: „Pensionskassen-Zusagen sind, wie alle Be- triebsrentenzusagen, deshalb besonders si- cher, weil es neben der Pensionskasse noch den Arbeitgeber gibt. Wenn Pensionskassen als Ultima Ratio Leistungen senken müssen, schützt die Subsidiärhaftung des Arbeitge- bers die Leistungsberechtigten, was natürlich voraussetzt, dass der Arbeitgeber nicht insol- vent ist oder wird. Aus diesem Grund ist es schlüssig, dass der PSV jetzt auch die Arbeit- geber von Pensionskassen-Zusagen schützt.“ Der neu vorgesehene Sicherungsfall liegt vor, wenn eine Pensionskasse die Betriebs- rente kürzen muss und gleichzeitig der (ehe- malige) Arbeitgeber insolvent wird oder aus sonstigen Gründen nicht mehr greifbar ist. Existiert hingegen der Arbeitgeber noch, greift die Subsidiärhaftung, das heißt, dann ist er dafür verantwortlich, die Betriebsrente in der versprochenen Höhe zu bezahlen. In dem Fall muss der PSV nicht einspringen. Wie die Leistungshöhe im Einzelnen aus- sieht, kann individuell festgelegt werden. Möglich sind verschiedene Optionen – von der kompletten Übernahme der Betriebsren- te durch den PSV bis hin zur Übernahme der Differenz zwischen der reduzierten und der versprochenen Pensionskassenleistung. Die zeitliche Abgrenzung sieht so aus, dass der reguläre Sicherungsfall eintritt, wenn die Betriebsrente gekürzt wird und die Arbeitgeberinsolvenz ab dem 1. Januar 2022 erfolgt. Das ist sozusagen die „Nor- malstufe“ der Sicherung (siehe Kasten „Si- cherung in zwei Stufen“) . Darüber hinaus gibt es eine Übergangs- lösung, die einerseits die Anforderungen des EuGH-Urteils erfüllt, andererseits aber auch eine Überforderung des PSV abwehren soll. „Der EuGH hat in seinem Urteil erklärt, dass der Staat oder ein anderes Sicherungs- system einspringen muss, wenn der An- spruch auf Ausgleich der gekürzten Pen- sionskassenrente ins Leere läuft, weil der Arbeitgeber insolvent ist, gleichzeitig aber keine Sicherungseinrichtung einspringt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Pensionskassenrente um mehr als 50 Pro- zent gekürzt wurde oder der Arbeitnehmer Jetzt sind auch Betriebsrenten über Pensionskassen über den Pensionssicherungs-Verein (PSV) geschützt. Die Unternehmen müssen dafür ab 2022 regulär Beiträge zahlen. Sicherung in zwei Stufen Die Lücke im Insolvenzschutz bei Pensionskassen wird in zwei Stufen geschlossen. Die erste Stufe dient der Abwendung einer Staatshaftung; die zweite Stufe ist der eigentliche Insolvenzschutz, der nun eingeführt wurde. Quelle: Institutional Money FOTO : © K PMG » Die Beiträge für Pensionskassen an den PSV sind gut investiert, auch wenn sie die bAV ein wenig verteuern. « Susanne Jungblut, Aktuarin und Versicherungsmathematische Sachverständige für Altersversorgung, Director Pensions, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München Lücke geschlossen STUFE 1 Pensionskasse steht nicht unter dem Dach von Protektor Rentenkürzung ab 1. 1. 2021 Insolvenz des Arbeitgebers ab 1. 1. 2021 Rentenkürzung um mindestens 50 Prozent oder der betroffene Betriebsrentner würde auch bei einer geringeren Kürzung unter die Armutsgefährdungs- schwelle fallen STUFE 2 Pensionskasse steht nicht unter dem Dach von Protektor Rentenkürzung ab 1. 1. 2022 Insolvenz des Arbeitgebers ab 1. 1. 2022 Rentenkürzung 268 N o. 3/2020 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T : I NSOLVENZ S CHUT Z

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