Institutional Money, Ausgabe 2 | 2020

titionen in Zielfonds achten wir darauf, dass wir entsprechend richtig eingeord- net werden. Relevant ist für uns die DAC 6 im Rahmen der Due-Diligence- Prüfung von Zielfonds, denn dort kann es steuerliche Gestaltungen und dement- sprechend Meldepflichten geben. Wenn notwendig, muss durch entsprechende Sideletter-Regelungen mit den Ziel- fondsmanagern den Anforderungen der DAC 6 Rechnung getragen werden.“ Umsetzen in ihr jeweiliges nationales Recht mussten die Mitgliedsstaaten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2019. In Deutschland verabschiedete der Bundestag am 12. Dezember 2019 das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuer- gestaltungen“, und der Bundesrat stimm- te ihm am 20. Dezember 2019 zu. In Österreich wurde die Richtlinie am 22. Oktober 2019 durch das EU-Melde- pflichtgesetz (EU-MPfG) umgesetzt. Vorgesehen ist die neue Meldepflicht ab 1. Juli 2020, aber Nutzer und Inter- mediäre müssen ihre grenzüberschreiten- den Steuergestaltungen bereits seit dem 25. Juni 2018 überwachen. Schließlich sind auch Altfälle, die nach dem 24. Juni 2018 umgesetzt wurden, rückwirkend innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020, also bis zum 31. August 2020, zu melden (Nachmeldung). „Für neue Fälle, also für Gestaltungen, die ab 1. Juli 2020 getätigt werden, muss die Meldung innerhalb von 30 Tagen erfolgen“, ergänzt Jochimsen-von Gfug. Wer muss melden? Meldepflichtig ist grundsätzlich der In- termediär, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte kon- zipiert oder organisiert. Im Bereich der institutionellen Anlage sind das typischerwei- se Fondsmanager, Anwälte, Banken, Wirt- schaftsprüfer oder sonstige Berater. „Wenn es mehrere Intermediäre gibt, sind alle parallel zur Mitteilung verpflichtet. Die Halbwertszeit von Steuersparkonzepten ist schon jetzt relativ niedrig, aber natürlich hat beispielsweise das Cum-Ex-Debakel viel Staub aufgewirbelt. Jetzt wollen die Gesetz- geber mehr Transparenz schaffen. Der Ge- setzgeber geht davon aus, dass einer der Beteiligten die Meldung übernehmen und andere davon in Kenntnis setzen wird“, er- klärt Jochimsen-von Gfug. „Hier sind natür- lich Abstimmungsprozesse notwendig.“ Nutzer der Steuergestaltung sind typi- scherweise die Investoren, die sich an den jeweiligen Fonds oder sonstigen Strukturen beteiligen oder anderweitig eine steuerliche Gestaltung umsetzen. Sie sind meldepflich- tig, wenn es entweder keinen Intermediär gibt – beispielsweise bei einer inhouse ent- wickelten Gestaltung – oder wenn der In- termediär seinen Sitz außerhalb der EU hat. Was ist zu melden? Eine Meldepflicht wird nicht gleich durch jeden Steuervorteil ausgelöst, sondern be- stimmte Kennzeichen geben einen Hinweis darauf, was eine Steuergestaltung in diesem Zusammenhang darstellen soll. Hier wird unterschieden zwischen Kennzeichen, die unmittelbar zur Meldepflicht führen. Dazu gehören etwa Gestaltungen, die eine dop- pelte Nutzung von Abschreibungen in zwei Jurisdiktionen ermöglichen oder abzugs- fähige Zahlungen an verbundene Unterneh- men im Ausland ermöglichen. Daneben gibt es Gestaltungen, bei denen der sogenannte „Main-Benefit-Test“ erfüllt werden muss. Hier müssen die Parteien abwägen, ob der erwünschte Steuervorteil einen der Hauptgründe für die Wahl der Gestaltung darstellt. Darunter fallen bei- spielsweise Gestaltungen, durch die Ein- künfte in eine Jurisdiktion mit niedrigerem Steuersatz verschoben oder in eine niedriger besteuerte Form umgewandelt werden. „Im Kapitalanlagebereich können in diese Kate- gorie steuerliche Gestaltungen fallen, die zum Beispiel auf die Nutzung von relativ niedrigen Quellensteuersätzen in bestimm- ten Ländern abstellen“, erklärt Jochimsen- von Gfug. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Steuerpflichtige neben den Steuervor- teilen vor allem nichtsteuerliche Motive für Panama City: Nicht erst seit der Publikation der „Panama Papers“ wird die Halbwertszeit von Steuersparkonzepten laufend kürzer. Jetzt wollen die Gesetzgeber noch mehr Transparenz schaffen und dadurch aggressive Gestaltungen verhindern. N o. 2/2020 | www.institutional-money.com 269 S T E U E R & R E C H T : ME LDE P F L I CHT EN

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