Institutional Money, Ausgabe 2 | 2020

gen bei der Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik. Diese Erklärungen müs- sen „kohärent, logisch und strukturiert“ ab- gefasst werden und müssen auch die Merk- male sowie die Art des Altersversorgungs- systems berücksichtigen und darüber hinaus Erläuterungen enthalten, wie die jeweilige Einrichtung ESG-Belange berücksichtigt. Laut VAG müssen Einrichtungen der be- trieblichen Altersversorgung (EbAV) diese Erklärung spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorlegen und veröffent- lichen. Für EbAV, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, wäre das der 30. 4. 2020. Doch die BaFin geht auf die Nöte der EbAV ein: Sie veröffentlichte am 24. 4. 2020 eine Auslegungsentscheidung. „Vor dem Hintergrund des Veröffentli- chungsdatums dieser Auslegungsentschei- dung und der Corona-Pandemie wird es die BaFin nicht beanstanden, wenn diese EbAV die Auslegungsentscheidung in ihrer Erklä- rung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik im Jahr 2020 nicht mehr berücksichtigen können“, heißt es auf der BaFin-Website. Auch bei den Nachschusspflichten durch die Trägerunternehmen zeigt man sich groß- zügig. Nach bisheriger Aufsichtspraxis sind die Trägerunternehmen bei einer Unter- deckung ihrer Pensionsfonds von bis zu zehn Prozent verpflichtet, noch im laufen- den Kalenderjahr damit zu beginnen, diese auszugleichen. Bei einer größeren Unter- deckung muss sogar unverzüglich ausge- glichen werden. „In Anbetracht der corona- bedingten wirtschaftlichen Probleme vieler Unternehmen und der gleichzeitigen Turbu- lenzen an den Kapitalmärkten wären viele Firmen derzeit nur schwer in der Lage, die nötigen Nachschüsse fristgerecht zu leis- ten“, konstatiert Dr. Friedemann Lucius, Vorstandsvorsitzender des IVS – Institut der Versicherungsmathematischen Sachverstän- digen für Altersversorgung. Nun akzeptiert die BaFin eine vorübergehende Unter- deckung bei Pensionsfonds. Entsprechend hat sie bis 2021 die Verpflichtung der Trä- gerunternehmen ausgesetzt, ihren Pensions- fonds im Fall von Engpässen bei der Be- deckung nichtversicherungsförmiger Ver- pflichtungen kurzfristig zusätzliches Kapital zur Verfügung stellen zu müssen. „Unser Verband ist mit der BaFin im Ge- spräch, was über das bereits Getane hinaus an krisenbedingten Erleichterungen für Pen- sionskassen und Pensionsfonds in der Frage von Bedeckungen, passiven Limitüber- schreitungen von Anlagequoten sowie bei den Berichtserfordernissen möglich ist“, er- klärt Dr. Georg Thurnes, Vorstandsvorsit- zender der Arbeitsgemeinschaft für betrieb- liche Altersversorgung e.V. (aba). Fonds- und Asset Manager Asset Manager und Fondsgesellschaften müssen angesichts der Coronakrise herbe Gewinneinbrüche hinnehmen, da sich ein Großteil ihrer Einnahmen als Prozentsatz auf die verwalteten Vermögenswerte bezieht, die auf breiter Front im Wert gefallen sind. In einer Studie hat die Unternehmensbera- tung Boston Consulting Group (BCG) ver- schiedene Szenarien über den Krisenverlauf entworfen. Bei einem mittleren Szenario Erleichterungen angesichts der Coronakrise So reduzieren Regulatoren und Aufseher den Stress für Investoren. Allen Investorengruppen wurde angesichts der Krise bereits mehr Flexibilität zugestanden, und/oder sie handeln über ihre Verbände weitere Erleichterungen aus. Quelle: Institutional Money Banken Versicherungen Pensionseinrichtungen KVGen + Asset Manager Empfehlungen, Gelder im Haus zu halten Empfehlung der EZB: keine Dividenden für 2019 + 2020, keine Aktienrückkäufe Die Prämien für Führungskräfte sollen gekürzt werden Empfehlung der EIOPA: keine Dividenden, keine Aktienrückkäufe Bei variablen Vergütungen soll die Krise berücksichtigt werden Kapitalflexibilität und Kapital- anlagen EZB gewährt Erleichterungen durch geringere Kapitalpuffer Banken können jetzt auch nachrangige Verbindlichkeiten für ihre individuellen Kapital- anforderungen nutzen EIOPA: Im Rahmen von Solvency II sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapitalposition in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten BaFin akzeptiert vor- übergehende Unter- deckung der Pen- sionsfonds (Verzicht auf Ausgleich durch Trägerunternehmen) BaFin: mehr Spielräume bei passi- ven Anlagegrenzverletzungen ESMA, BaFin, FMA: Fonds sollen Liquiditätsmaßnahmen vorsehen ESMA: Meldeschwellen für Leerver- käufe herabgesetzt (einige nationale Aufseher verbieten Leerverkäufe) Operative Erleichterungen Verschiebung von Vor-Ort-Prü- fungen, mehr zeitliche Flexibi- lität bei Prüfungsfeststellungen und Aufsichtsmaßnahmen EBA verschiebt EU-weiten Stresstest von 2020 auf 2021 Basel (BCBS) verschiebt Umset- zung von Basel III um ein Jahr EIOPA fährt Anforderungen an die Melde- und Offenlegungspflichten zurück BaFin: Verlängerung der Einreichungs- frist für die Sicherungsvermögens- verzeichnisse BaFin führt bis auf Weiteres keine Vor- Ort-Prüfungen durch BaFin: Erleichterungen bei eigenhändig zu unterschreibenden Dokumenten BaFin: Erleichterun- gen 2020 bei der Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik ESMA: Verlängerung der Veröffent- lichungsfrist der Berichte um bis zu zwei Monate Gestattet Geschäftsabschlüsse auch außerhalb der Geschäftsräume 266 N o. 2/2020 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T : R EGUL I E RUNG I N DE R CORONA - PANDEMI E

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