Institutional Money, Ausgabe 2 | 2020

rungsunternehmen alles dazu beitragen, um ihre wichtige Risikotransferfunktion für Wirtschaft und Gesellschaft auch weiterhin voll erfüllen zu können. Es wäre in einer solchen Situation völlig unverständlich, wenn Versicherer ihre finanziellen Ressour- cen durch eine unverantwortliche Aus- schüttungspolitik schmälerten“, erklärte der FMA-Vorstand. Auch die BaFin sieht Aus- schüttungen kritisch, möchte aber unterneh- mensindividuell vorgehen: „Ein pauschales Ausschüttungsverbot für Versicherungs- unternehmen und Pensionskassen hält die BaFin derzeit nicht für geboten“, heißt es in einer Stellungnahme. Die Frage, ob und wie hoch die Dividende ausfallen könne, müsse individuell betrachtet werden, erklärte BaFin- Exekutivdirektor Frank Grund. Entgegenkommen zeigt die EIOPA auf der operativen Seite. So fährt sie die Anfor- derungen an die Meldepflichten für Versi- cherungsunternehmen zurück und empfiehlt auch den nationalen Aufsichtsbehörden, sich bei Offenlegungspflichten flexibel zu zeigen. So wurde in Deutschland die Ein- reichungsfrist für die Sicherungsvermögens- verzeichnisse nach § 126 VAG, die ur- sprünglich bis zum 31. 3. 2020 lief, ver- längert. Sicherungsvermögensverzeichnisse können jetzt auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die Einreichung in Pa- pierform muss dann erst bis zum 30. 6. 2020 erfolgen. Außerdem gab die BaFin bekannt, bis auf Weiteres generell keine Vor-Ort-Prüfungen bei Versicherungsunternehmen durchzufüh- ren. Aufsichtsgespräche vor Ort seien aber in Ausnahmefällen weiterhin möglich. Erleichterungen gewährt die BaFin auch bei der Akzeptanz von eigenhändig zu unter- schreibenden Dokumenten. Dies geschieht angesichts der Tatsache, dass viele Mitar- beiter im Homeoffice arbeiten: Vorüber- gehend kann die eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur, eine Zustimmung per E-Mail oder per Telefax ersetzt werden. „In allen Fällen muss aber gleichzeitig mit der digitalen Einreichung angekündigt werden, dass die physische Unterschrift bei nächster Gelegenheit ge- leistet wird“, stellt die BaFin klar. Trotz allem müssen die Solvenzvorschriften ein- gehalten werden. So ruft die EIOPA die Versicherungsunternehmen auf, im Rahmen von Solvency II Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Kapitalposition in einem ausgewo- genen Verhältnis zum Schutz der Versicher- ten zu halten. Einen Deut entspannter dage- gen die BaFin: Sie will neue Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen beziehungsweise der Volati- litätsanpassung vorrangig bearbeiten und dabei wohlwollend prüfen. Bei Bedarf sei eine rückwirkende Genehmigung zum 31. 3. 2020 möglich. Unternehmen, denen bereits ein Transitional genehmigt wurde, die dieses aber noch nicht angewendet ha- ben, können es zum 31. 3. 2020 anwenden. Pensionseinrichtungen Auch Pensionseinrichtungen sind von Homeoffice-Einschränkungen betroffen. Da- her gewährt ihnen die BaFin Erleichterun- Viele Vorschriften regeln den Normalbetrieb, sollen aber insbesondere auch helfen, systematische Ausfälle und Schieflagen in Krisensituationen zu verhindern. Die aktuelle Krise zeigt, dass vieles schon erreicht wurde, aber sie macht hier und dort auch Sicherheitslücken sichtbar. N o. 2/2020 | www.institutional-money.com 265 S T E U E R & R E C H T : R EGUL I E RUNG I N DE R CORONA - PANDEMI E

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