Institutional Money, Ausgabe 2 | 2020

Trotz ihrer Bedeutung handelt es sich bei CTAs nicht um einen eigenen Durchfüh- rungsweg der bAV, sondern um eine ganz besondere Konstruktion im Rahmen einer Direktzusage. „Beginnend in den 90er-Jah- ren fanden verstärkt Merger-and-Acquisi- tion-Aktivitäten auf internationaler Ebene statt“, erinnert sich Peter König, heute Part- ner des Beratungsunternehmens Delta Ma- nagement Consulting. Er war damals bei Morgan Stanley für die Betreuung insti- tutioneller Investoren und dadurch auch für die ersten CTAs zuständig. „Insbe- sondere die angelsächsischen Analysten hatten aber Schwierigkeiten, die Pen- sionsrückstellungen und -verpflichtun- gen in den Bilanzen der deutschen Un- ternehmen zu verstehen“, fährt König fort. In den angelsächsischen Ländern war es nämlich üblich, die Pensionsver- pflichtungen auszulagern; entsprechend kürzer waren dort die Bilanzen. Man wollte also eine Lösung finden, mit der deutsche Unternehmen ihre Vorsorgever- pflichtungen nicht oder nicht vollständig in ihrer Bilanz ausweisen mussten, mit der aber gleichzeitig die Vorteile der deutschen Di- rektzusage gewahrt blieben. „Es gab dann in den letzten Jahren der Regierung Kohl eine Rentenkommission, geleitet von Professor Gerke. Diese schlug unter anderem die Ein- führung eines sogenannten ‚betrieblichen Pensionsfonds‘ als eigenen Durchführungs- weg vor. Das wurde aber nach dem Regie- rungswechsel 1998 nicht umgesetzt, und so verbreiteten sich die CTAs als rein vertrag- liche Treuhandlösung“, so König. Meistens handelt es sich dabei um einen eingetrage- nen Verein, dessen Zweck die Vermögens- verwaltung zur Finanzierung der Betriebs- renten der Mitarbeiter ist. „Falls dies aber rein betriebsintern erfolgt, dann unterliegt ein CTA nicht der Finanzaufsicht und kann sich relativ weit gefasste Anlagegrundsätze geben“, erklärt König und ergänzt: „Im Prin- zip nimmt das CTA eine Zwitterfunktion ein. Es gilt nach IAS-Standard als externes Pensionsvehikel, ist aber nach deutschem Recht immer noch eine Direktzusage.“ Aufgesetzt ist es recht schnell: Das CTA schließt zwei Verträge ab (Prinzip der dop- pelseitigen Treuhand). Mit einem Vertrag (Verwaltungstreuhand) werden die Vermö- gensmittel zur Erfüllung der Rentenver- pflichtungen vom Betriebsvermögen auf den Treuhänder übertragen. Der Treuhänder wird also rechtlicher Eigentümer des Treu- handvermögens, während das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich Berechtigter der Vermögensmittel bleibt. Mit einem zweiten Vertrag (Sicherungstreuhand) wird geregelt, dass jeder erfasste Berechtigte befugt ist, unmittelbar vom Treuhänder die Erfüllung seiner Ansprüche zu verlangen. Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass im Rahmen der internationalen Bilanzie- rung nach IFRS oder US-GAAP und seit 2010 auch nach HGB die Versorgungsver- pflichtungen mit den im CTA gehaltenen Vermögensmitteln saldiert werden können. Außerdem sind weder eine arbeitsrechtliche Änderung der bestehenden Versorgung noch eine Einzelzustimmung der Arbeitnehmer notwendig. Es können sowohl die Mittel aus der betrieblichen Altersversorgung als auch Mittel aus Wertkonten oder Altersteil- zeit an ein CTA übertragen werden. Einen Wermutstropfen haben CTAs aller- dings: Sie zahlen den vollen Beitrag in den Pensionssicherungsverein (PSV). „Ganz austariert ist das nicht, denn eine Direktzu- sage mit einem CTA ist aufgrund der Ab- grenzung der Assets in der Treuhandkon- struktion sicherer als eine Zusage ohne CTA“, findet König. „Ein Pensionsfonds wiederum, der von seiner Ausgestaltung her inhaltlich einem CTA relativ nahe kommen kann, zahlt den Beitrag nur auf 20 Prozent der Pensionsverpflichtungen, einfach weil er eben der Aufsicht unterliegt.“ Erfolgsgeschichte Trotz seiner recht kurzen Historie ist das CTA eine Erfolgsgeschichte. Ende der 90er- Jahre wurden die ersten CTAs von der Deutschen Shell (1997) und Hewlett- Packard Deutschland (1998) ins Leben ge- rufen. Andere Unternehmen wie Daimler, VW, Siemens und Lufthansa folgten und legten CTAs mit Milliardenbeträgen auf. Zunächst waren CTAs ausschließlich ein Thema für Großunternehmen, insbesondere aus dem DAX-30-Bereich. Doch auch kleinere Unternehmen inter- essierten sich für das Konstrukt. So wurden 2003 auch Gruppen-CTAs eingeführt, in denen die Pensionsgelder mehrerer Unter- nehmen zusammengefasst werden können. „Da hier die Finanzierung für mehrere Unternehmen und somit nicht nur betriebs- intern erfolgt, entfällt das Konzernprivileg. Die Vermögensverwaltung muss dann von einem beaufsichtigten Finanzdienstleis- tungsinstitut, einer KVG oder einer Bank übernommen werden. Außerdem müssen die zulässigen Anlagen auf Fondsanteile beschränkt sein“, so König. Wie groß das CTA-Volumen insgesamt ist, lässt sich schwer ermitteln, denn CTAs haben keinen Verband oder sonst eine zentrale Stelle. Fest steht aber: CTAs sind eine deutsche Besonderheit der betriebli- chen Altersvorsorge und ein praktikables Produkt, das von vielen Unternehmen ein- gesetzt wird. ANKE DEMBOWSKI » Ein CTA gilt nach IAS-Standard als externes Pensionsvehikel, ist aber immer noch eine Direktzusage. « Peter König, Gründer und Partner Delta Management Consulting FOTO : © CHR I S TOP H HEMME R I CH Einzel- und Gruppen-CTAs Man unterscheidet unternehmensindividuelle CTAs (Einzel-CTAs) und überbetriebliche CTAs (Gruppen-CTAs). Beispiele für unternehmensindividuelle CTAs: Evonik Industries Lufthansa MAN Nokia Siemens Beispiele für Anbieter überbetrieblicher oder Gruppen-CTAs: Allianz Treuhand GmbH Donner & Reuschel Treuhand Fidelity International Hauck & Aufhäuser Pension Trust GmbH Metzler Pension Management Während Großunternehmen überwiegend Einzel-CTAs haben, wenden sich kleinere und mittlere Unternehmen eher Gruppen-CTAs zu. Quelle: verschiedene Quellen 246 N o. 2/2020 | www.institutional-money.com P R O D U K T E & S T R A T E G I E N : CONT RAC TUA L T RUS T ARRANGEMENT ( C TA )

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