Institutional Money, Ausgabe 1 | 2020

mann. „Derzeit ist das Verfahren mit der Vertretungsbescheinigung, die man bei der zuständigen Stiftungsbehörde einholen muss, ziemlich umständlich.“ Einigkeit be- steht darüber, dass ein Stiftungsregister sinnvoll wäre, uneinig ist man sich aber, wer die Kosten für den Aufbau und den Betrieb eines solchen Registers tragen soll. Darüber hinaus wünschen die Stiftungen in Deutschland eine Konkretisierung des Begriffs „Stiftungsvermögen“. Dazu wür- den sie gern zwischen „Grundstockvermö- gen“ und „sonstigem Vermögen“ unter- scheiden. Während das Grundstockvermö- gen nicht verbraucht werden kann und strengen Anforderungen an den Vermögens- erhalt unterliegt, möchten die Stiftungen mit dem „sonstigen Vermögen“ gern flexibler umgehen können, je nachdem wie der Stif- tungszweck es erfordert. Serviceangebote Solange das neue Stiftungsrecht nicht verabschiedet wird, versu- chen die Stiftungen selbst, deren Dienstleister und auch die Bun- desregierung Wege zu finden, mit denen die Stiftungen auch ohne neues Gesetz das Lastendreieck zwischen Renditeerfordernis, Ri- siko der Vorstände sowie Büro- kratie und Verwaltungskosten ein wenig besser meistern können. So hat Petra Träg, Geschäfts- führerin der SOS-Kinderdorf-Stif- tung, ein White Paper verfasst, das Stiftungen helfen soll, auch im aktuellen Umfeld die Kapitalanlage erfolgreich bewerkstelligen zu können. Sie räumt darin mit verschiedenen Irrtümern und Mythen rund um die Geldanlage von Stiftungen auf, beispielsweise mit der Annahme, dass die Kapitalanlage von Stif- tungen mündelsicher zu erfolgen habe. Das Papier ist auf der Homepage des Verbands abrufbar. Ferner hat die V-Bank, die für verschie- dene Stiftungen als Depotstelle dient, kürz- lich ein eigenes digitales Steuerreporting entwickelt. Mit dessen Hilfe sollen Stiftun- gen Steuerberaterkosten sparen können. „Möglich ist dies, indem digital und damit ohne aufwendige händische Belegerfassung die Daten und Informationen für Aktien und Fonds in Stiftungsdepots automatisiert in DATEV- oder andere Buchhaltungssysteme eingespielt und anschließend verbucht wer- den“, erklärt ein Pressesprecher der V-Bank. Dabei werden auch weitere stiftungsspezifi- sche Informationen zum Depot mitgeliefert: beispielsweise sogenannte Umschichtungs- ergebnisse, die realen Werte im Depot für den Nachweis des Kapitalerhalts sowie Dokumentationen für die Optimierung des Kapitalertragsteuer-Managements, das auf Grund der Cum-Ex-Gesetzgebung notwen- dig geworden ist. Und auch das Bundeskabinett möchte Stiftungen helfen. Es hat Anfang des Jahres der Gründung der „Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ zugestimmt. Diese soll Stiftungen unterstützen, indem sie Serviceangebote für die Organisation von bürgerschaftlichem Engagement und Ehrenamt bereitstellt und ehrenamtlich Tätige bei der Digitalisierung unterstützt. Referentenentwurf Neben diesen Maßnahmen wür- de auch die Verabschiedung der Stiftungsrechtsreform den Stiftun- gen helfen, weiterhin Gutes zu be- wirken. Die Branche lässt daher nicht locker, einen konkreten Ge- setzentwurf zu fordern. Nach den Arbeiten der Bund-Länder-Ar- beitsgruppe „Stiftungsrecht“ 2014 und der Veröffentlichung des Dis- kussionsentwurfs hat sich eben nicht sehr viel getan. „Aufgrund von Informationen aus dem Bun- des-Justizministerium erwarten wir einen Referentenentwurf im Frühjahr 2020“, meint Ebner von Eschenbach. ANKE DEMBOWSKI Die gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland erfüllen wichtige gesellschaftliche Aufgaben. Ganz oben rangieren die Stiftungszwecke Gesellschaft, Bildung und Kunst. D as Gesamtkapital der ge- meinnützigen Stiftungen in Deutschland ist unbekannt – unter anderem weil es kein zentrales Register gibt, aus dem diese Angaben hervorgehen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen kennt das Stiftungs- kapital lediglich von 11.996 Stif- tungen: Ende 2018 waren es zu- sammen 67,92 Milliarden Euro. Die Gesamtzahl der Stiftungen in Deutschland ist jedoch um ein Vielfaches höher. Ähnlich verhält es sich mit Zahlen zu den Stiftungsausgaben: Stiftungen wenden zirka 4,3 Millia- rden Euro jährlich für Satzungs- zwecke auf. Allerdings beruht diese Summe auf Beobachtungen von lediglich 4.066 Stiftungen. Von den anderen sind die Ausgaben für den Stiftungszweck nicht zentral abrufbar. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen Der Referentenentwurf wird für das Frühjahr 2020 erwartet. Datum Meilenstein Juli 2000 Gesetz zur weiteren steuerrechtlichen Förderung von Stiftungen Juli 2002 Gesetz zur Förderung des Stiftungsrechts Jan. 2007 Gesetz zur Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements 2014 Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ Juni 2016 Justizministerium soll Gesetzentwurf erarbeiten Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfs Feb. 2018 für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts Erwartet für Frühjahr 2020 Regierungsentwurf zur Reform des Stiftungsrechts Die Stiftungen hoffen, dass die Stiftungsrechtsreform bald verabschiedet wird, und warten auf den Regierungsentwurf. Quelle: Norddeutsche Landesbank und andere Quellen Privatnützige Zwecke Internationales Religion und Kirche Umwelt Gesundheit und Sport Wissenschaft Kunst und Kultur Bildung Gesellschaft Verteilung der Stiftungszwecke nach Themen 52,2 % 34,6 % 31,9 % 24,5 % 20,1 % 15,1 % 11,4 % 9,7 % 6,9 % Die ganz überwiegende Mehrheit der Stiftungen in Deutschland verfolgt gemeinnützige Zwecke. Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen 278 N o. 1/2020 | www.institutional-money.com S T E U E R & R E C H T : S T I F TUNGS R E CHT S R E FORM

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