Institutional Money, Ausgabe 1 | 2020

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Einrich- tung. Das ist jeweils historisch gewach- sen und eingebettet in das nationale Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Hier funktioniert ,One size fits all‘ nicht. Und dass in Europa ein einheitliches Arbeits- und Steuerrecht eingeführt wird, das werden wir nicht erleben.“ Teilsanierungen Ein weiteres Anliegen ist ihm die Möglichkeit zur Teilsanierung von Be- ständen. Zwar hat der Gesetzgeber zuletzt einiges dafür getan, die Rahmen- bedingungen für freiwillige Einschüsse zu verbessern. Beispielsweise können Unternehmen jetzt steuerbegünstigt Sonderzahlungen in ihre Pensionskasse vornehmen. Außerdem kann ein weite- rer Gründungsstock angelegt werden, um die Eigenmittel zu stärken. „Aber in der Praxis funktionieren diese eigentlich guten Werkzeuge nur selten“, gibt Prak- tiker Nicka zu bedenken. Der Grund: Es gibt kaum noch Pensionskassen, die nur einen Arbeitgeber im Hintergrund ha- ben. Auch bei der BASF Pensionskasse gibt es Mitglieder ehemaliger Gruppen- gesellschaften, die nicht mehr zum BASF-Konzern gehören. „Da kann es durchaus sein, dass die Trägerunterneh- men beziehungsweise Firmen unter- schiedlich gelagerte Interessen haben, woran eine Stützung der Kasse schei- tern kann. Was wir dringend benötigen, das ist die Möglichkeit zur Teilsanie- rung von Beständen, aber dafür bräuch- te es eine Änderung im VAG.“ Damit wäre es möglich, dass die willigen Arbeitgeber eine Unterstützung der Kasse vornehmen können, ohne ihre Zahlungen zu verwässern. „Die Zahlun- gen dürften dann nur den Beständen zugeordnet werden, die auf die willigen Arbeitgeber entfallen“, meint Nicka. Insolvenzschutz Die aktuellen Bestrebungen, auch die Arbeitgeber, die ihre bAV über eine Pen- sionskasse durchführen, in die Insolvenz- sicherung via Pensionssicherungsverein ein- zubeziehen, findet er dem Grunde nach ver- ständlich. „Ich kann zumindest nachvollzie- hen, dass man hier über Möglichkeiten nachdenkt, eine zusätzliche Sicherheitslinie einzuziehen. Es kann vorkommen, dass eine Pensionskasse ihre Leistungen kürzen muss, aber bedauerlicherweise der Arbeitgeber, der für diese Leistungskürzung im Zuge sei- ner Subsidiärhaftung einstehen müsste, in- zwischen insolvent wurde und daher kein Ausgleich der Kürzung möglich ist.“ Mit dem aktuellen Gesetzentwurf ist Nicka aber nicht einverstanden: „Der Ent- wurf sieht vor, dass die Beiträge etwa so sind, wie sie derzeit von Pensionsfonds zu entrichten sind; in der Anfangszeit sogar höher. Pensionskassen müssen aber gemäß Anlageverordnung deutlich sicherer anlegen als Pensionsfonds und haben zusätzliche Eigenmittelvorgaben. Diese zusätzliche Si- cherheit sollte dazu führen, dass die Bei- träge geringer sind.“ Er sieht eine weitere Ungereimtheit: „Warum sollen Arbeitgeber für ihre Pensionskassenversorgung Insol- venzsicherungsbeiträge bezahlen, bekom- men aber keinen Nachlass dafür, dass sie für ihre Direktzusagen einen CTA einge- In Sachen Nachhaltigkeit wünscht sich Richard Nicka Methodenfreiheit: „Die Zielfunktion ist, die Rendite so auszugestalten, dass wir die Verpflichtungen erfüllen können.“ Eine Nebenbedingung könnte dann gern sein, nachhaltig zu investieren. N o. 1/2020 | www.institutional-money.com 255 P R O D U K T E & S T R A T E G I E N : POR T RÄ T: R I CHARD N I CKA | BA S F

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