Institutional Money, Ausgabe 3 | 2017

auch für Stiftungen gelten. Rechtsfähige Stiftungen sollen künftig zusätzlich die Abkürzung „aS“ für „anerkannte Stiftung“, rechtsfähige Verbrauchsstiftungen „aVS“ für „anerkannte Verbrauchsstiftung“ im Namen führen müssen. Das hat etwa für die Praxis zur Folge, dass alle Stiftungen ihr Briefpapier abändern werden müssen, weil dort die gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- angaben aufzuführen sind. Sicher scheint auch zu sein, dass Stiftungen genau wie eine gemeinnützige GmbH mit dem zusätzlichen kleinen „g“ in ihrer Firmierung auf ihre Gemeinnützigkeit hinweisen dürfen. Da gibt es sicherlich wichtigere Probleme. Durchaus. So wünschen sich viele Asset Manager eine Art Positiv- beziehungsweise Negativliste, die aufzeigt, welche Anlage- produkte für Stiftungen erlaubt sind und welche nicht. Können Sie in dieser Hinsicht Hoffnung auf eine Vereinfachung machen? Seifart: Ich fürchte, ich muss Sie enttäu- schen, möchte aber auch den Gesetzgeber an dieser Stelle gleich in Schutz nehmen. So praktikabel dieser Wunsch für einen Anwender klingen mag, in der Praxis ist N o. 3/2017 | www.institutional-money.com 71 THEOR I E & PRA X I S : JÖRG SE I FART | GESE L L SCHAFT FÜR DAS ST I FTUNGSWESEN ISIERUNG MUSS HER « » Eine Positiv- oder Negativliste für Anla- geprodukte ist in der Praxis fernab von jeder Umsetzbarkeit. « Jörg Seifart, GfdS Gesellschaft für das Stiftungswesen

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