Institutional Money, Ausgabe 3 | 2017

S T E U E R & R E C H T : I NVE S TMENT S T EUE RR E FORM 254 N o. 3/2017 | www.institutional-money.com I n einer BMF-Mitteilung zur Invest- mentsteuerreform von Februar 2016 hieß es über die Gesetzesnovelle: „Damit wird die Besteuerung von Invest- mentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht.“ Bei der Umsetzung des Gesetzes, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, zeigt sich allerdings, dass die Darstellung des Ministeriums bestenfalls als optimistisch bezeichnet werden kann. Vor allem bei aufsichtsrecht- lichen Spezialfonds wird es komplizierter. Umfassender Systemwechsel Bislang werden alle deutschen Einkünfte von Immobilienfonds transparent besteuert. Das heißt, der Fonds selbst zahlt keine Steuern, sondern die Besteuerung erfolgt auf Ebene des Anlegers. Mit der Investment- steuerreform 2018 hat der Gesetzgeber die steuerliche Transparenz als Grundsatz der Fondsbesteuerung weitgehend abgeschafft. Einzige Ausnahme: Bei aufsichtsrechtlichen Spezialfonds besteht die Möglichkeit, die Fonds weiterhin steuertransparent (Spezial- Investmentfonds) auszugestalten. Als steuerlich transparenter Spezial-In- vestmentfonds kann eine Besteuerung nahe- zu identisch zum jetzigen Recht erfolgen. Wählt man hingegen den steuerlichen Status eines Investmentfonds, so erfolgt regelmäßig eine Besteuerung der inländi- schen Einkünfte auf Fondsebene. Es handelt sich dabei insbesondere um Mieterträge, Veräußerungsgewinne und Dividenden- einnahmen, auf die der Fonds 15 Prozent Körperschaftsteuer abführen muss. Vor allem für die Investorengruppe der Versicherer ist wichtig, dass sie nur in steuertransparente Fonds investieren. An- sonsten droht eine Besteuerung auf Fonds- ebene, die auf Anlegerebene nicht anrechen- bar oder erstattbar ist. Die Gruppe der Pensionskassen und Ver- sorgungswerke wird dagegen in beiden Regimes wie bisher begünstigt, da hier kei- ne Besteuerung auf Fondsebene erfolgt und die erzielten Erträge auf Anlegerebene oh- nehin grundsätzlich steuerfrei sind. Dies gilt auch für Kirchen und gemeinnützige Stif- tungen. Grundsätzlich wird bei Einkünften eines deutschen Fonds aus deutschen Immobilien das Spezial-Investmentfonds-Regime (steuer- liche Transparenz) immer die erste Wahl sein. Allerdings bringt dies hinsichtlich einer Reihe von Anlagegrenzen einen höheren Aufwand mit sich. Administrative Herausforderung Eine besondere Herausforderung für den Fondsinitiator – oder die verwaltende Ser- vice-Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) – ist die Einhaltung der Grenze für die so- genannte „aktive unternehmerische Bewirt- schaftung“. Zum Hintergrund: Immobilien- fonds erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sind damit grundsätz- lich reine Vermögensverwalter. Allerdings kann immer ein kleiner Teil der Einnahmen auf die aktive unternehmerische Bewirt- schaftung der Vermögensgegenstände ent- fallen. Sobald diese Einnahmen fünf Pro- zent der Gesamteinnahmen eines Fonds überschreiten, fällt der Fonds aus dem trans- parenten Regime heraus und unterliegt als Investmentfonds mit diesen Einkünften der Gewerbesteuer. Daher ist an dieser Stelle ein umfassenderes Risikocontrolling not- wendig als bisher: Die Schwierigkeit für den Fondsverwalter besteht darin, die Ein- haltung der Fünf-Prozent-Obergrenze über den gesamten Fondslebenszyklus zu über- wachen. Sowohl Mieterträge als wesentli- cher Bestandteil der Gesamteinnahmen als auch Erträge aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung können schwanken. Eine weitere Folge der Gesetzesnovelle, die für Fondsinitiatoren und Service-KVGs hohen Aufwand bedeutet, ist die Anpassung der Anlagebedingungen. Diese müssen bei allen Spezial-AIF, unabhängig vom künf- tigen Steuerregime, geändert werden. Folgenreiche Änderung Besonders folgenreich ist die Abschaf- fung des steuerlichen Ertragsausgleichs- verfahrens. Dies trifft die Fondsbranche hart und bedeutet für KVGs einen erheb- lichen Mehraufwand. Der Ertragsausgleich ist ein Instrument, mit dem investmentrecht- lich der Anteilspreis sowie die Erträge pro Anteil trotz der Anlegerfluktuation in offe- nen Fonds konstant gehalten werden. Statt wie bisher wird der investmentrecht- liche Ertragsausgleich nicht mehr steuerlich auf die einzelnen Ertragstöpfe aufgeteilt, sondern bei Spezialfonds muss künftig für jeden Anleger der Ertragsanteil seiner Aus- schüttung unter Berücksichtigung seines Ein- und Austrittszeitpunkts berechnet wer- den. Dazu kommt die anlegerindividuelle Berechnung weiterer steuerlicher Kennzah- len. Zu diesen Kennzahlen zählen unter an- derem der Abkommensgewinn (Anteil am Fonds, der aus Auslandsgewinnen besteht, die bereits dort versteuert wurden) und der Aktiengewinn (betrifft Immobilienfonds, die Objekte über Kapitalgesellschaften wie GmbHs halten). Beide Kennzahlen müssen separat berechnet und abgegrenzt unter Berücksichtigung der individuellen Investi- tionszeitpunkte werden. Diese anlegerspezi- fische Abgrenzung ist extrem aufwendig und herausfordernd für Buchungssysteme. Es ist begrüßenswert, dass der Gesetz- geber bei Spezial-AIF die Möglichkeit einer steuertransparenten Gestaltung im neuen Gesetz erhalten hat. Das Gros der Fondsan- bieter und Service-KVGs wird versuchen, diese Möglichkeit zu nutzen, auch wenn sie mehr Aufwand beim Risikocontrolling und in der Administration verursacht. Alles bleibt anders FOTO : © SW I S S L I F E , I NT R E A L Investmentsteuerreform: 2018 wird die Immobilienfondsbesteuerung komplett neu organisiert. Bei Immobilien-Spezialfonds gibt es künftig ein Wahlrecht zwischen steuerlicher Transparenz oder Besteuerung auf Fondsebene. Michael Schneider, Geschäftsführer der IntReal International Real Estate KVG Dr. Christine Bernhofer, Mitglied der Geschäftsleitung der Swiss Life KVG

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