Institutional Money, Ausgabe 4 | 2024

den, wodurch die Spielräume bei der Liquiditätsverwaltung wachsen. Zudem wurden die Möglichkeiten einer Kredit- aufnahme erweitert. „ELTIFs, die sich ausschließlich an pro- fessionelle Anleger wenden, können nun sogar Fremdkapital in einer Höhe von bis zu 100 Prozent des Nettovermögens- wertes des ELTIF aufnehmen“, ergänzt Geuder. Außerdem wurde das Anlageuniversum erweitert. Wäh- rend beim alten ELTIF Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen mit sehr geringer Marktkapitalisierung und Sachwerte mit einem Einzelwert von mindestens zehn Mil- lion Euro im Fokus standen, sind diese Beschränkungen gelockert worden. „Der ELTIF ist jetzt ein Multi-Asset-Pro- dukt mit EU-Pass für den grenzüberschreitenden Vertrieb“, sagte Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI, in einem Interview. Richter verweist darauf, dass der neue ELTIF dem offenen Immobilienfonds in zwei Punkten überlegen ist: „Er ist nicht auf den Anlagekatalog des KAGB beschränkt, und er hat eine höhere Kreditaufnahmegrenze. Der ELTIF kann damit eine ernsthafte Konkurrenz zu deut- schen Sachwertefonds werden“, meint Richter. Auch einige der als unpraktikabel angesehenen Vertriebs- regeln des ELTIF 1.0 wurden entfernt, sodass sie nun kein Hemmnis mehr darstellen. Den Vertrieb an Privatanleger erleichtert beispielsweise die Tatsache, dass die Mindest- anlagesumme von 10.000 Euro ebenso wegfällt wie die Beschränkung, nur maximal zehn Prozent seines liquiden Vermögens in ELTIFs investieren zu dürfen. Finetuning bei Liquiditätsangelegenheiten Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie sich Anleger auch schon vor Laufzeitende von ihrer Beteiligung an einem ELTIF trennen können. So können Anleger ihre Anteile auf dem Sekundärmarkt veräußern. Zudem wird nun Verwaltern ermöglicht, einen Matching-Mechanismus vorzusehen und so Anträge von Anlegern, die ihre Anteile an dem ELTIF übertragen wollen, und solche, die Anteile an dem ELTIF erwerben wollen, zusammenzubringen. Zudem ist es auch möglich, den ELTIF als offenen Fonds aufzulegen und Rückgaberechte vorzusehen. „Die Schwierigkeit des offenen ELTIF liegt darin, langfris- tig ausgelegte Investments mit dem Liquiditätsbedürfnis der Investoren unter einen Hut zu bringen“, erklärt Geuder.Dass das nicht mit täglich verfügbarer Liquidität wie bei Wert- papierfonds geht, versteht sich, aber gemäßigte Ausstiegs- möglichkeiten möchte man den Investoren eben doch zugestehen. Dafür muss das Fondsmanagement ein beson- ders sorgfältiges Liquiditätsmanagement betreiben, und die Vorschriften dafür wurden nun präzisiert. Was nach der Veröffentlichung der Verordnung noch lan- ge Zeit ausstand, waren die Regulatory Technical Standards (ELTIF RTS), mit denen die Rückgabemöglichkeiten von ELTIF-Anteilen und die Liquiditätsanforderungen imDetail festgelegt werden, denn dies ist eine knifflige Sache. „Ziel ist es, einerseits sicherzustellen, dass genügend Liquidität für die Bedienung von Rückgabeverlangen bereitgehalten wird, andererseits aber auch den Fondsverwalter nicht zu sehr mit der Bindung an zu starre Regelungen einzuschränken“, erklärt Geuder. Nun sind die RTS veröffentlicht Die RTS wurden erst am 25. Oktober veröffentlicht und gelten ab 26. Oktober 2024. Sie enthalten umfangreiche Tabellen und bieten zwei grundsätzliche Optionen, wie das Rückgabevolumen in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Rückgabetermine und den Kündigungsfristen beziehungs- weise die Mindestliquidität und das Rücknahmevolumen in Abhängigkeit von der Rückgabehäufigkeit ausgestaltet werden kann. „Bei der ersten Option hängt der für Rück- gaben verwendbare Anteil der Mindestliquidität von der jeweiligen Kündigungsfrist und der Häufigkeit der Rückga- betermine der Anteile eines ELTIF ab. Er reicht von 1,9 bis 100 Prozent“, sagt Geuder und weiter: „Wenn ein ELTIF einen kürzeren Rückgabezeitraum als drei Monate anbietet, muss er das gegenüber der Aufsicht rechtfertigen.“Hier wird deutlich: Fondsschließungen, wie man sie zuletzt imHerbst 2023 in Großbritannien gesehen hat, will man tunlichst ver- meiden, aber eine Rückgabe ermöglichen – trotz illiquider Assets. Ein Weg dafür ist die Möglichkeit, einen börsenähnlichen Zweitmarkt für ELTIFs zu etablieren. „Dem hat der Gesetz- geber Rechnung getragen, indem es grundsätzlich keine Beschränkung bei der Übertragung der Anteile auf Dritte geben darf“, so Geuder. Außerdem kann es jetzt den schon erwähnten Matching- Mechanismus geben. „Nach den neuen Regelungen kön- nen rückgabewillige und erwerbswillige Anleger ihre jewei- Nun sind auch die Liquiditätsanforderungen für ELTIFs im Detail geregelt. Ob sie ausreichen, um Fondsschließungen dauerhaft vermeiden zu können, muss sich zeigen. N o . 4/2024 | institutional-money.com 269 ELTIF-Regeln | STEUER & RECHT FOTO: © GMF

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