Institutional Money, Ausgabe 4 | 2024

zung. Sollte eine Verabschiedung in dieser Legislaturperiode nicht mehr klappen, stehen die Chancen aus seiner Sicht sehr gut, dass es in der neuen Legislaturperiode direkt wie- der aufgegriffen wird. Für wen gilt die neue Quote? Sowohl die Investoren als auch auf Infrastruktur spezialisierte Asset Manager analysieren schon mal, was die neue Quote für sie bringt, und beurteilen sie insgesamt positiv. Aber für wen gilt die neue Quote? „Die Anlageverordnung regelt zwar unmittelbar nur die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, kleinen Versicherungsunternehmen und Sterbekassen, aber mittelbar orientieren sich auch berufsständige Versorgungswerke, die nicht der BaFin, son- dern der jeweiligen und fragmentierten Landesaufsicht unterliegen, an ihr“, erklärt Lutz Boxberger. Er ist Rechts- anwalt und Steuerberater, und bei Golding Capital Partners für die Themen Steuern und Regulatorik verantwortlich. Auch einige Versicherer, die Solvency II unterliegen, sind mittelbar von der neuen Quote betroffen, obwohl das Sol- vency-II-Regime gar nicht mehr mit festen Quoten arbeitet. „Teilweise haben Versicherer zudem interne Anlagerichtlinien, die auf die Anlageverordnung referenzieren“, beobachtet Miriam Uebel. Sie ist stellvertretende Leiterin des institutio- nellen Geschäfts in Europa beim Asset Manager Legal & General, der im Sektor Infrastruktur sehr aktiv ist. Entlastung anderer Quoten Es verwundert nicht, dass auf Infrastruktur spezialisierte Asset Manager von der neuen Regelung begeistert sind. Boxberger erklärt, warum er die Änderung der Verordnung für längst überfällig hält: „Unsere geschlossenen alternativen Investmentfonds klassifizieren sich regelmäßig als Beteili- gungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. b) AnlV, was zur Folge hat, dass Versorgungswerke das Fondsinvestment der Beteiligungsquote zuzuordnen haben. Diese Quote wurde in den letzten Jahren bei vielen Versorgungswerken nahezu ausgeschöpft, weil während der Niedrigzinsphase rendite- trächtige Anlagen gesucht waren, namentlich Private Equity und Infrastruktur.“Diese Quoten würden künftig durch die Einführung der neuen Infrastrukturquote entlastet, insbe- sondere die Risikokapital- und Beteiligungskapitalquote. „Durch die neue Anlageverordnung soll ja nicht nur eine eigenständige Mischungsquote für Infrastruktur ohne Anrechnung auf die bisherigen Mischungsquoten etabliert, sondern auch die Risikokapitalquote von 35 auf 40 Prozent angehoben werden. Auch das ist ein großer Vorteil und ein großer Schritt zu bundesweit kohärenten Rahmenbedin- Die Änderungen in der Anlageverordnung bescheren Investoren nicht nur mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage und möglicherweise attraktive Renditen, sondern damit soll auch die öffentliche Hand unterstützt werden, die dringend ergänzendes privates Kapital benötigt, um die notwendigen Infrastrukturinvestitionen zu stemmen. N o . 4/2024 | institutional-money.com 263 Infrastruktur-Grenze | STEUER & RECHT FOTO: © WATTANA | STOCK.ADOBE.COM | GENERIERT MIT KI Wenn Infrastruktur- investments eine eigene Quote erhalten, entlastet dies die anderen Mischungsquoten, insbesondere die Risikokapital- und die Immobilien- quote, die bei vielen Investoren weitgehend ausgelastet sind.

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