Institutional Money, Ausgabe 4 | 2024
spricht sich der Gesetzgeber eine größere Zahl potenzieller Teilnehmer an den vorhandenen Sozialpartnermodellen. Hiervon erhofft er sich größere Anlagepools, die dann zu einer steigenden Effizienz der bAV führen sollen. Verbesserte Förderung für Geringverdiener Außerdem sieht das BRSG II eine verbesserte staatliche Förderung für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen vor, indem die Einkommensgrenze für den Förderbetrag ange- hoben und dynamisiert wird. Damit fallen Beschäftigte bei Lohnerhöhungen nicht mehr so schnell aus der Förderung heraus. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird zunächst auf 2.718 Euro monatlich angehoben. Flexiblere Auszahlung und Abfindungen Das neue Gesetz sieht auch erweiterte Möglichkeiten für Rentner und Rentnerinnen vor, ihre Betriebsrente flexibel zu beziehen. Künftig können sie ihre Betriebsrente auch dann erhalten, wenn sie bereits eine Teilrente aus der gesetz- lichen Rentenversicherung beziehen. Diese Flexibilisierung soll die Attraktivität der bAV steigern und somit ebenfalls die Teilnahmequote erhöhen. Zur Flexibilisierung bei den Unternehmen soll das Arbeits- recht angepasst werden, indem Abfindungen erleichtert werden. Die bisher maßgebliche Grenze von einem Prozent der jeweiligen Bezugsgröße soll auf zwei Prozent verdoppelt werden, und für Kapitalzahlungen gilt Entsprechendes. Angesichts der Bezugsgröße für 2024 wären das bis zu einer Monatsrente von 70,70 Euro oder einer Kapitalleistung von 8.484 Euro. „Bei den Abfindungsmöglichkeiten hätten wir uns mehr Mut gewünscht, sodass man kleine Anwartschaf- ten bis zu einer höheren Grenze abfinden kann“, sagt Lutz Mühl, Geschäftsführer Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC), aber im Großen und Ganzen hält er den Entwurf zum BRSG II für in Ordnung. Die Regierung meint es ernst Angesichts der im Durchschnitt relativ niedrigen Alters- renten in Deutschland und der zu erwartenden Rentner- lawine durch die Babyboomer-Generation will die Regie- rung aufs Gaspedal drücken. So gibt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil der Branche und künftigen Rentnern Fol- gendes mit auf den Weg: „Wir machen Betriebsrenten für Beschäftigte zur Normalität – besonders für Menschen mit geringem Einkommen und Mitarbeiter kleinerer Unter- nehmen (…).Unser Ziel ist klar: Niemand soll sich imAlter finanziell Sorgen machen müssen. Die Kombination aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente, am besten organisiert von den Sozialpartnern, ist der beste Weg dorthin.“ Man wird sehen, ob die bisherigen Schritte ausreichen oder ob es doch zu unpopulären Maßnahmen wie einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit oder zu einer Beitragsan- hebung kommen muss. ANKE DEMBOWSKI Viele Bedingungen für die zeitweise Unterdeckung einer Pensionskasse D er lang gehegte Wunsch von Pensionskas- sen, das Abweichen von der Forderung nach jederzeitiger vollständiger Bedeckung zuzulas- sen, findet sich nun im Regierungsentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II wieder. Dazu werden in § 234j VAG-E fünf weitere Absätze angefügt. Zu den Voraussetzungen für eine derartige Unterdeckung: • Zunächst ist es erforderlich, dass die Satzung eine Regelung enthält, nach der Versiche- rungsansprüche gekürzt werden dürfen („Sanierungsklausel“). • Schließlich muss die Satzung eine Vorschrift beinhalten, die eine Unterdeckung zulässt. Hier bedarf es somit regelmäßig einer entspre- chenden Satzungsergänzung. • Ferner ist die Unterdeckung auf maximal zehn Prozent des Mindestumfangs des Sicherungs- vermögens zu beschränken. • Schließlich muss die Pensionskasse mit Arbeit- gebern oder Dritten einen sogenannten Siche- rungsvermögensplan vereinbaren. Diesen Siche- rungsplan muss die zuständige Aufsichtsbe- hörde genehmigen. Zum Sicherungsvermögensplan: Dieser Plan muss Folgendes regeln: • Wie wird innerhalb eines Zeitraums von höchs- tens zehn Jahren die Bedeckung wieder voll- ständig hergestellt? • Die Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforde- rungen sind ausnahmslos stets einzuhalten. • Die Verpflichtung der Arbeitgeber und/oder Dritter, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, muss rechtsverbind- lich sein. • Die Pensionskasse hat den Sicherungsvermö- gensplan mindestens jährlich einer Überprü- fung zu unterziehen. Bei der Gestaltung des Sicherungsvermögens- plans sind insbesondere einzubeziehen: • die besondere Situation der Pensionskasse • die Struktur der Aktiva und Passiva • das Risikoprofil • die Liquiditätsplanung • das Altersprofil Der schwankende Ausfinanzierungsgrad dient der Flexibilisierung in der Kapitalanlage, in der Praxis scheint die Nutzung dieser Flexibilität je- doch nicht gerade trivial zu sein. Quelle: Deloitte, Insight Investment 260 N o . 4/2024 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Betriebsrentenstärkungsgesetz II FOTO: © INSIGHT INVESTMENT » Cashflow Driven Investments rücken in den Vordergrund. « Alexander Kleinkauf, Co-Head of Distribution for Germany and Austria beim Asset- und Risikomanager Insight Investment Pensionskassen wer- den reifer. Entspre- chend spielt Liquidi- täts-Management eine zunehmend wichtige Rolle.
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