Institutional Money, Ausgabe 4 | 2024

zentige Quote für Infrastrukturinvestments in der Anlage- verordnung eingeführt (siehe separater Beitrag dazu), son- dern die Risikokapitalquote wird außerdem von 35 auf 40 Prozent angehoben. Beide Maßnahmen zielen darauf ab, mehr Flexibilität in der Kapitalanlage zu gewähren, was zu höheren Renditen in der bAV führen soll. Wie dann das Versorgungswerk angesichts mehr illiquider Investments sein Liquiditätsmanagement anpassen soll, dazu enthalte der Gesetzentwurf nichts. „Wenn zu diesem Thema etwas kommt, wird es sich vermutlich um eine Klarstellung im Rahmen sogenannter Anlagerundschreiben der BaFin oder eine Einzelentscheidung handeln“, meint Sebastian Bruchwitz, Partner bei der internationalen Anwaltskanzlei Goodwin in Frankfurt und spezialisiert auf Private Invest- mentfonds. „Bisher gibt es lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zumGrundsatz der Liquidität“, so Bruchwitz. Alexander Kleinkauf warnt, dass es bei der Kapitalanlage sehr auf die individuelle Situation der Kasse ankommt: „Grundsätzlich sehen wir es positiv, dass es mehr Spielraum gibt. Aber es kommt sehr darauf an, ob die Kasse wachsend oder schrumpfend ist und wie das Portfolio aufgebaut ist. Davon hängt ab, wie viel Illiquidität sich die Kasse leisten kann“. Kleinkauf ist Co-Head of Distribution for Germany and Austria beim Asset und Risikomanager Insight Invest- ment. Angesichts gestiegener Allokationen in illiquide Assets werde ein gezieltes Liquiditätsmanagement immer relevanter. „Wir nehmen wahr, dass bei immer mehr Kassen die Ren- tenzahlungen die Beiträge übersteigen, und diese Liquidi- tätsströme müssen bedient werden“, so Kleinkauf. Das Stich- wort laute Cashflow Driven Investments. „Hierzu sprechen wir vermehrt mit Investoren, insbesondere mit Kassen, die jetzt in die Auszahlungsphase gehen. Sie wollen wissen, wie man Rentenzahlungen gezielt mithilfe von Kuponzahlun- gen und Endfälligkeiten eines individuell zusammengestell- ten Bond-Portfolios bedienen kann.“ Insofern hält er es für sinnvoll, das Portfolio so zu strukturieren, dass der eine Teil die Zahlungsanforderungen erfüllt und der andere Teil das Wachstum erzeugt.Dort sei die erhöhte Flexibilität hilfreich. Dass die Kassen so vorgehen, sei bereits zu beobachten: „Wenn wir mit Pensionskassen sprechen, sehen wir eine deutlich erhöhte Nachfrage nach Fixed Income. Zusätzlich bauen Kassen jetzt im Direktbestand ihre Puffer mit 3,0 bis 3,5 Prozent Verzinsung auf.Das liegt bei den meisten Kassen oberhalb der Garantieverzinsung“, so Kleinkauf. „Das heißt natürlich nicht, dass man nicht mit Aktien- oder Infra- strukturinvestments noch einen zusätzlichen Renditetreiber hinzunehmen kann.“ Zeitweise Unterdeckung möglich Der Gesetzentwurf sieht ferner die Möglichkeit vor, dass Kassen einen schwankenden Ausfinanzierungsgrad haben können, was ebenfalls der Flexibilisierung der Kapitalanlage dient. „Wir erachten es als vorteilhaft, dass jetzt auch bei Pensionskassen eine zeitweise Unterdeckung möglich wird, so wie es auch schon für die anderen Durchführungswege – z.B. bei Pensionsfonds – im Versicherungsaufsichtsgesetz niedergelegt war“, erklärt Rings von der Höchster Pensions- kasse. „Hier ist allerdings die Frage, wie schwierig es in der Praxis für Pensionskassen sein wird, mit einem schwanken- den Ausfinanzierungsgrad umzugehen“, meint Alexander Kleinkauf. „Der limitierende Faktor ist dabei der BaFin- Stresstest, den es zu bestehen gilt.Hier muss man sehen, wie sehr der Stresstest beispielsweise Langfristanlagen wie Infra- strukturinvestments belastet, das heißt, welche Verlustannah- men zu treffen sind.Wenn die ähnlich sind wie bei Aktien, wird es schwierig“, warnt Kleinkauf. Außerdem werde es für eine Kasse nicht leicht sein, vom Trägerunternehmen die Zusage für eine Unterdeckung zu erhalten. „Nicht nur das ist diffizil. Die Kasse benötigt außerdem die Genehmigung der BaFin.Dazu sind natürlich Pläne einzureichen, wie man die Unterdeckung wieder auf- füllen will.“ Solche Genehmigungen können sehr bürokra- tisch sein, führt er weiter aus (sieht Kasten dazu). Erweiterung der Sozialpartnermodelle Weiters soll durch das neue Gesetz die bislang etwas schlep- pende Verbreitung von Sozialpartnermodellen angefacht werden, indem es Unternehmen und ihren Beschäftigten ermöglicht wird, sich bestehenden Modellen anzuschließen, ohne selbst einen eigenen Tarifvertrag aushandeln zu müs- sen. Von der Einbindung nicht tarifgebundener (und damit häufig kleinerer) Unternehmen und ihrer Beschäftigten ver- Bevor man zu Maßnahmen wie einem Obligatorium greift, probiert man es bei der bAV zunächst mit anderen Mitteln. Jüngste Hoffnung: Der Kapitalmarkt soll es richten. N o . 4/2024 | institutional-money.com 259 Betriebsrentenstärkungsgesetz II | STEUER & RECHT FOTO: © HKAMA | STOCK.ADOBE.COM Die Bundesregie- rung will die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung – neben der gesetzlichen Rente – stärken und breiter verankern.

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