Institutional Money, Ausgabe 4 | 2024

A ktuell befindet sich das Zweite Betriebsrenten- stärkungsgesetz (BRSG II) auf der Zielgerade, und seit 18. September liegt ein entsprechender Regie- rungsentwurf vor. Sieben Jahre nach Verabschiedung des ers- ten Betriebsrentenstärkungsgesetzes bleibt die Zielsetzung des Gesetzgebers gleich: Die Basis der betrieblichen Alters- versorgung (bAV) soll gestärkt werden,wobei man insbeson- dere kleinere Unternehmen und Beschäftigte mit geringem Einkommen im Visier hat, weil hier die Verbreitung der bAV noch als zu gering angesehen wird. Dass man dieses Thema angeht, basiert aus dem politischen Auftrag des Koa- litionsvertrags, wobei nach dem Bruch der Ampelregierung der weitere Gesetzesverlauf unklar ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begrün- det den Kabinettsentwurf so: „Rund 54 Prozent aller sozial- versicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unterneh- men und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem neuen Gesetz entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können.“ Sonst droht Obligatorium Tatsächlich verbessert der Gesetzentwurf die Rahmenbedin- gungen für den freiwilligen Auf- und Ausbau von Betriebs- renten – und zwar im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuer- recht. Gleichzeitig macht der Gesetzgeber deutlich, dass er es ernst meint: Eine Evaluierung ist bereits im Jahr 2028 vor- gesehen. Bis dahin soll die Verbreitung der bAV „erkennbar“ angestiegen sein. Andernfalls behält sich der Gesetzgeber vor, eine obligatorische bAV einzuführen, die dann arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert sein wird und auf einer reinen Beitragszusage beruht. Außerdem will man einen Blick auf die Nettorenditen bei den mittelbaren Durchführungswegen werfen und prü- fen, ob Zusagen ohne Garantie tatsächlich bessere Kapital- erträge und damit höhere Versorgungsleistungen erbringen. Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft getreten. Die größte Neuerung war da- mals die Einführung von Sozialpartnermodellen – einer Form der betrieblichen Altersversorgung, die keine Garan- tien mehr enthält. Schon damals hoffte der Gesetzgeber,mit der Flexibilisierung der bAV die Verbreitung von Betriebs- renten zu erhöhen. Aber hier tat sich wenig. „Die Durch- dringungsrate der bAV verharrt in Deutschland seit Länge- rem bei etwa 50 Prozent. Vielleicht müssen wir den 50 Pro- zent, die noch keine bAV abgeschlossen haben, etwas ganz anderes bieten, als wir es bisher tun“, meint Hansjörg Mül- lerleile, Geschäftsführer der MetallRente GmbH, auf der WTW-bAV-Konferenz in Frankfurt am 1. Oktober. Ob das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) tatsächlich etwas ganz anderes als bisher ermöglicht, wird sich zeigen. Aber manchmal ist es ja möglich, durch eine Vielzahl kleinerer Verbesserungen einen positiven Trend auszulösen. Hier bietet das BRSG II in der Tat einiges. Mehr Spielraum in der Kapitalanlage Von den Änderungen, die das BRSG II bringt, hält Jürgen Rings, Vorstandsvorsitzender der Höchster Pensionskasse, in erster Linie die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für wichtig: „In Bezug auf Pensionskassen gibt es einige Neue- rungen beziehungsweise Ergänzungen, die wir sinnvoll und gut finden: zum Beispiel dass eine separate Mischungsquote für Infrastrukturanlagen in die Anlageverordnung eingefügt werden soll.“ Es wird nicht nur eine eigenständige fünfpro- Die Aktualisierung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) befindet sich auf der Zielgerade. Das neue Gesetz erweitert die Anlagemöglichkeiten vieler Investoren, baut Sozialpartnermodelle weiter aus und verbessert die Förderung für Geringverdiener. Booster für die bAV? 258 N o . 4/2024 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Betriebsrentenstärkungsgesetz II FOTO: © TODD ESTRIN PHOTOGRAPHY Bisher haben nur etwa 54 Prozent der sozialversicherungs- pflichtigen Beschäf- tigten in Deutsch- land eine Betriebs- rente. Diesen Anteil will man deutlich anheben. » Bisher gibt es lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zum Grundsatz der Liquidität. « Sebastian Bruchwitz, Partner für Private Investmentfonds bei der internationalen Anwaltskanzlei Goodwin in Frankfurt

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