Institutional Money, Ausgabe 3 | 2024

Auch der deutsche Fondsverband BVI sähe gern ein Level Playing Field: „Deutschland hat bereits im Jahr 2016 mit dem OGAW-V-Umsetzungsgesetz die Kreditvergabe über Fonds im Aufsichtsrecht zugelassen und war Vorreiter für Kreditfonds. Reine Kreditfonds sind nach dem KAGB nur als geschlossene Spezialfonds möglich“, sagt ein Sprecher des deutschen Fondsverbands BVI. Die bestehenden Anforde- rungen im KAGB weichen allerdings von den neuen Vor- gaben im AIFMD-Review ab. „Wir setzen uns daher beim BMF dafür ein, die im AIFMD-Review enthaltene Flexibi- lität im KAGB umzusetzen. Der Referentenentwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz schafft nun die aufsichtsrecht- lichen Voraussetzungen, dass Deutschland sich im europäi- schen Wettbewerb auch künftig behaupten kann“, erklärt der Sprecher weiter. Allerdings müsse die steuerrechtliche Behandlung von kreditvergebenden Fonds anders geregelt werden,meint der BVI-Sprecher und erklärt, warum: „Bisher wird davon aus- gegangen, dass die Kreditvergabe gewerblich ist und daher zu einer zusätzlichen Steuerbelastung auf Ebene des Fonds führt und bei Spezial-Investmentfonds sogar zum Status- verlust. Da diese Steuerbelastung durch die Verwendung ausländischer Fonds vermieden werden kann, werden Kreditfonds derzeit fast ausschließlich im Ausland aufgelegt.“ Inzwischen hat das BMF den Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht. Neben anderen Punkten schafft der Entwurf steuerrechtliche Wett- bewerbsgleichheit für Kreditfonds mit anderen europäi- schen Fondsstandorten. Auch Nachbesserungen bei ELTIFs Während die AIFMD II die Manager der Fonds und deren Pflichten behandelt, gibt es daneben auch Regulierungen, die auf Produkte abzielen. Eins der Produkte, das unlängst regulatorische Neuerungen erfahren hat, ist der ELTIF. „Bei der Richtlinienumsetzung in deutsches Recht haben wir Änderungen vorgeschlagen, damit das europäische Fonds- format ELTIF mehr Akzeptanz findet. Beispielsweise fordern wir Änderungen bei der geschlossenen Investment-Aktien- gesellschaft“, erklärt Dornseifer. „Uns geht es dabei nicht nur darum, die Akzeptanz für ELTIFs zu verbessern, sondern auch um den Fondsstandort Deutschland.“ Darum geht es ihm auch bei der Umsetzung der AIFMD II. ANKE DEMBOWSKI Änderungen durch das Fondsmarktstärkungsgesetz (FMSG) Änderungen bei geschlossenen Publikums-AIF Demnächst gibt es mehr Möglichkeiten für deutsche geschlossene Publikumsfonds. Quelle: KPMG Law OGAW AIF offen AIF geschlossen Publikums – Investmentvermögen (Alle Anleger) Sondervermögen, InvAGv Sondervermögen, InvAGv InvAGf, InvKGf, SV (neu)* Anlagespektrum: § 192 — Finanzinstrumente nach OGAW-RL — Anlagetypen: — Gemischtes InvV § 218 — Sonstiges InvV § 220 — Dach-Hedgefonds § 225 — Immobilien-SV § 230 — Infrastruktur-SV § 260a — Anlagespektrum: § 261 — Sachwerte, auch als Bet. — Anteile an ÖPP-Ges. — Private-Equity-Anteile — Anteile an geschl. AIF — Wertpapiere, Geldmarkt — Kryptowerte — Darlehensvergabe (neu)* — Keine Risikomischung bei Bürgerbeteiligungsfonds (neu)* Spezial – Investmentvermögen (Professionelle und semi- professionelle Anleger) Sondervermögen, InvAGv, InvKGv InvAGf, InvKGf — Allgemeine AIF § 282 — Bewertbare VG — Besondere AIF § 284 OGAW, Gemischte, Sonstige, Dach-HF, PE < 20 %, Immobilien — Hedgefonds § 283 — Allgemeine AIF § 285 — Bewertbare VG — Private-Equity-AIF § 287 — Kontrollabsicht OGAW – KVG OGAW-Verwahrstelle AIF – Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF-Verwahrstelle AIF = Alternative Investmentfonds InvAGv = Investment-AG mit variablem Kapital InvAGf = Investment-AG mit fixem Kapital InvKGv = Investment-KG mit variablem Kapital InvKGf = Investment-KG mit fixem Kapital InvV = Investmentvermögen SV = Sondervermögen * Änderungsvorhaben gemäß Referentenentwurf zum Fondsmarktstärkungsgesetz (FMSG) vom 18.07.2024 N o . 3/2024 | institutional-money.com 263 AIFM-Review | STEUER & RECHT

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