Institutional Money, Ausgabe 3 | 2024

waltete Fonds mindestens fünf Prozent des Nominalwerts seiner vergebenen Kredite einbehält und nicht auf dem Sekundärmarkt weitergibt. Deutschland: Fondsmarktstärkungsgesetz Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Umsetzung der AIFMD II relativ schnell begonnen und bereits am 18. Juli 2024 einen Referentenentwurf für das Fondsmarktstär- kungsgesetz (FMSG) vorgelegt. „Der deutsche Referenten- entwurf setzt die neuen EU-Vorgaben sinnvoll um, zumal auf ein bestehendes deutsches Regelwerk für Kreditfonds aufgebaut wird“, meint Dornseifer und weiter: „Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf auch Änderungen zu Aus- lagerungen, Substanzanforderungen und zu Verwahrstellen, aber auch diese Änderungen sind überwiegend eine sinn- volle Weiterentwicklung.“ Vollzeitgeschäftsführung für Mini-Tätigkeiten Keunecke hat einen wichtigen Kritikpunkt: In der AIFMD II steht, dass die beiden Geschäftsführer einer Kapitalverwal- tungsgesellschaft (KVG), also der AIFM, in Vollzeit tätig sein müssen. „Das war bisher nicht so, und für kleine KVGen halte ich das für disproportional“, meint Keunecke.Was der deutsche Gesetzgeber aber in seinem Referentenentwurf für das Fondsmarktstärkungsgesetz daraus gemacht hat, trage ganz erheblich zur Schwächung des deutschen Fondsmark- tes bei. Darin steht nämlich Folgendes: „Wenn das Fondsve- hikel in gesellschaftsrechtlicher Form aufgesetzt ist – zum Beispiel als extern verwaltete Investmentkommanditgesell- schaft (InvKG) –,müssen die beiden Geschäftsführer bei der InvKG in Vollzeit tätig sein“, erklärt Keunecke. Er verweist darauf, dass das Aufgabenfeld der Geschäftsführer einer solchen InvKG überschaubar ist: Sie müssen lediglich ein- mal jährlich eine Gesellschafterversammlung einberufen und die Verträge mit der KVG abstimmen. „Eine deutsche KVG kann 20, 30 oder mehr solche geschlos- sene Fonds auflegen. Wenn jeder davon zwei Vollzeitge- schäftsführer mit der erforderlichen fachlichen Eignung ein- setzen muss, wäre das Vehikel der Investmentkommanditge- sellschaft – die früheren GmbH&Co KGs – von einem Tag auf den anderen tot“, befürchtet Keunecke. „Die genannten Geschäftsleiter müssen alle von der BaFin als geeignet und zuverlässig anerkannt werden. So viel Personal gibt es auf demMarkt vermutlich gar nicht, ganz davon zu schweigen, was das kostet!“, ist Keunecke verwundert. Er verweist darauf, dass das operative Geschäft ohnehin von der KVG erledigt wird, die das entsprechende Fachpersonal vorhält und letz- ten Endes auch für ihre Tätigkeit haftet. „Dass die Anforde- rungen, die die AIFMD II an die KVG stellt, auf die deut- sche Investmentkommanditgesellschaft übertragen wurde, kann eigentlich nur ein redaktionelles Versehen sein“,meint Keunecke. Sollte es sich doch um Goldplating durch Deutschland handeln, würde es vermutlich dazu führen, dass entsprechende Fondsvehikel künftig etwa als ELTIF in Luxemburg oder Irland aufgelegt und in Deutschland ver- trieben werden, was dann aber dem Anspruch eines deut- schen „Fondsmarktstärkungsgesetzes“ nicht entspräche. Keunecke hofft, dass die Verbände hier noch ihren Einfluss geltend machen und auf eine Änderung des deutschen Um- setzungsgesetzes hinwirken. Nur geschlossene Debt-Fonds in Deutschland Ansonsten bleibt es bei den wichtigsten Änderungen, die sich auf Debt-Fonds beziehen. Von diesen beherbergt Deutschland ausschließlich geschlossene Vehikel. „Gemäß der AIFMD II dürfen Kreditfonds auch als offene Fonds aufgelegt werden, wenn ein entsprechendes Risiko- und Liquiditätsmanagement vorgehalten wird. Es muss dazu – wie künftig auch andere Alternative Investmentfonds – min- destens zwei Liquiditätsmaßnahmen zeigen, und das hat auch Eingang in den Entwurf für das deutsche Umsetzungs- gesetz gefunden“, erklärt Keunecke. Solche Maßnahmen könnten etwa die Aussetzung von Anteilsrücknahmen, Rücknahmegebühren oder andere Verwässerungsschutz- abgaben sein. „So könnten künftig sowohl offene als auch geschlossene Spezialfonds als Debt-Fonds ausgestaltet wer- den. Aber auch im offenen und im geschlossenen Publi- kumsfondsbereich soll künftig die originäre Vergabe von Darlehen in bestimmten Grenzen zulässig sein. Das sind gute Nachrichten“, so Keunecke. Verbände wollen mehr Flexibilität im KAGB Dornseifer sieht noch Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Direktive in deutsches Recht, ist aber optimistisch: „Ein Teil der durch die AIFMD II vorgenommenen Änderungen findet sich bereits jetzt im KAGB wieder, sodass in diesen Punkten keine maßgeblichen Änderungen zu erwarten sind.“ Änderungen durch das Fondsmarktstärkungsgesetz (FMSG) Wesentliche Änderungen für kreditvergebende AIF Darlehensvergabe ist künftig für die genannten Fondsprodukte möglich, sofern dies von der Erlaubnis der KVG umfasst ist und sie den neu vorgesehenen Bestimmungen des KAGB entsprechen. Dazu gehört unter anderem die Implementierung eines passenden Risiko- und Liquiditätsmanagements. Die Änderungen im KAGB erfolgen durch das Fonds- marktstärkungsgesetz (FMSG). Quelle: KPMG Law Publikums-AIF *Änderungsvorhaben gemäß Referentenentwurf zum Fondsmarktstärkungsgesetz (FMSG) vom 18.07.2024 Sonstiges (offenes) Investmentvermögen ▪ Originäre Darlehensvergabe möglich* ▪ Anlagegrenzen zu beachten* Geschlossener Publikums-AIF Spezial-AIF Allgemeiner (offener) Spezial-AIF Geschlossener Spezial-AIF ▪ Originäre Darlehensvergabe unbeschränkt möglich* ▪ Originäre Darlehensvergabe unbeschränkt* möglich 262 N o . 3/2024 | institutional-money.com STEUER & RECHT | AIFM-Review

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