Institutional Money, Ausgabe 3 | 2024

AIFMD II am 13. März 2024 verabschiedet Am 25. November 2021 hat die EU-Kommission den Ent- wurf für die AIFMD II vorgelegt (etwa zehn Jahre nach der Ursprungsrichtlinie), und am 13.März 2024 wurde die fina- le Version der Richtlinie (EU) 2024/927 verabschiedet.Nun- mehr müssen die Mitgliedsstaaten die Änderungen in ihr jeweiliges nationales Recht übertragen. „Die Richtlinie muss bis zum 16. April 2026 umgesetzt werden“, nennt Keunecke die Umsetzungsfrist. „Eines unserer Hauptanliegen war, dass der Review behut- sam und punktuell erfolgt, eben weil viele Dinge in der Praxis funktionieren. Gewünscht hätten wir uns allerdings, dass wir ein europäisches Regime für den semiprofessio- nellen Anleger bekommen hätten, den es in Deutschland bereits gibt“,meint Frank Dornseifer. Er verweist aber darauf, dass das streng genommen ein MiFID-Thema ist. „Vielleicht wird der Vorschlag ja demnächst beim MiFID-Review auf- gegriffen“, so Dornseifer. Er ist Geschäftsführer des Bundes- verbands Alternative Investments e.V. (BAI) und fährt fort: „Auch das Thema Drittstaaten-Pass, also der effiziente Zu- gang zu Nicht-EU-Fonds, steht immer noch aus; andererseits ist aber verständlich, dass die EU-Kommission vor allem den Binnenmarkt im Fokus hat.“ Während die AIFMD II diese Themen nicht anspricht, zielt sie insbesondere auf Private-Debt-Fonds ab. Hier ver- weist der BAI auf das enorm gestiegene Interesse der Inves- toren an dieser Fondskategorie: „Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Kreditfonds in Europa; diese Subassetklasse ist bei Investoren sehr gefragt. Das europäische Volumen von Private-Debt-Fonds gibt der Datenprovider Preqin mit 399,7 Milliarden US-Dollar an und das weltweite Volumen mit 1.472,7 Milliarden US-Dollar, jeweils per 2022“, beziffert Dornseifer die Größenordnung. Aufgrund des hohen Inter- esses an dieser Fondskategorie knüpft er konkrete Hoffnun- gen an die Richtlinienumsetzung: „Kreditfonds sind in den unterschiedlichen nationalen Jurisdiktionen unterschiedlich reguliert. Beispielsweise gibt es spezifische Kreditfondsregu- lierungen in Deutschland und Luxemburg. Für die Branche, aber auch Investoren, ist es ein wichtigster Aspekt, dass mit Einführung der AIFMD II ein einheitliches europäisches Regime für Kreditfonds geschaffen wird.“ Bedenken des Financial Stability Board (FSB) Dornseifer betont, dass bei der Formulierung der AIFMD II auch die Bedenken des Financial Stability Board (FSB) im Hinblick auf die Kreditvergabe durch Fonds aufgegriffen wurden. Hintergrund ist, dass das Basel-Regime die Kredit- vergabe der Banken mittlerweile straffer reguliert, weshalb Banken inmanchen Segmenten weniger Projekt- beziehungs- weise Unternehmensfinanzierungen machen können. Diese werden zum Teil von Kreditfonds übernommen, die nun- mehr auch einheitlich und angemessen reguliert werden. „Diese Institute spielen eine immer wichtigere Rolle bei der Finanzierung der Realwirtschaft und bei der Verwaltung der Ersparnisse von Privathaushalten und Unternehmen. Sie sind eine wertvolle Alternative zur Bankfinanzierung und tragen zur Unterstützung der realen Wirtschaftstätigkeit bei“, lobt der Financial Stability Board (FSB). Trotzdem hat der FSB die sogenannte „Non-Bank Financial Intermediation“ (NBFI; früher sprach man von Schattenbank-Aktivitäten) fest im Blick. „Die Vielfalt und die zunehmende Beteiligung von Nichtbanken an der Kreditvergabe haben zu mehr Ver- flechtungen geführt, auch auf grenzüberschreitender Basis. Das bedeutet, dass Stress in diesem Sektor stärker auf andere Teile des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt über- Der Fokus der neuen AIFMD-II-Rahmenrichtlinie liegt auf Private-Debt-Fonds und deren Liquiditätsmanagement . Damit will man vermeiden, dass die Risiken, die der Basel-Ausschuss für Banken reduzieren wollte, nicht auf andere Teile des Marktes übertragen werden. Nun gibt es eine EU-einheitliche Regulierung für Kreditfonds. N o . 3/2024 | institutional-money.com 259 AIFM-Review | STEUER & RECHT FOTO: © MFZ | STOCK.ADOBE.COM | GENERIERT MIT KI

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