Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024

talverwaltungsgesellschaft UI BVK KVG gegründet, in der sie ihre Kapitalanlagen nach Möglichkeit bündeln möchte. Daher wird die BVI im Einzelfall prüfen, wie sie mit den Umschichtungen umgehen wird. „Unsere Immobilienbe- stände befinden sich ja nicht nur in Deutschland, und die geplanten gesetzlichen Änderungen betreffen lediglich die Transaktionen mit deutschen Immobilien“, so Uttenreuther. „Wir müssen also die einzelnen Objekte an ihren jeweiligen Standorten betrachten, und möglicherweise gibt es auch Objekte, die wir nicht in die neue Struktur übertragen. Schließlich müssen wir nicht sofort alle Immobilien trans- ferieren.Dahinter stecken ja langfristige Überlegungen, näm- lich wie wir unsere Immobilienbestände letztendlich an einer Stelle bündeln, und zwar so, dass es für uns im Gan- zen wirtschaftlich und administrativ sinnvoll ist.“Nicht jeder Investor hat die Möglichkeit, so einfach entscheiden zu kön- nen, die Immobilien in eine Fondslösung einzubringen oder nicht. „Wem dazu die eigenen Kapazitäten fehlen, der kommt an einer Investment-Kommanditgesellschaft nicht vorbei. Solche Einbringungsmandate und Restrukturierun- gen sind unsere Kernkompetenz“, sagt Michael Stark-Urzend- nik,Head of Business Development & Communication bei der Real Blue Kapitalverwaltungs-GmbH in Stuttgart. „In diesem Konstrukt bleibt die Bank über ihre Kommanditis- tenfunktion wirtschaftliche Eigentümerin der Immobilien. Und da die KVG in der Verantwortung ist, wird der Bank- vorstand auf diese Weise enthaftet“, bringt Stark-Urzendnik einen weiteren Aspekt ins Spiel. „Im Vergleich zu einer klassischen Beteiligungslösung bietet die Investment-KG zudem für Banken auch große Vorteile hinsichtlich der Eigenkapitalhinterlegung nach der Capital Requirements Regulation CRR III“. Aber natürlich wünschen sich auch die KVGen Rechts- sicherheit: „Die Komplexität der heutigen Lage bringt Rechtsunsicherheiten mit sich und ist in vielen Bereichen nicht mehr praxistauglich. Daher begrüßen wir das Vorha- ben einer Grunderwerbsteuerreform. Die im Diskussions- entwurf angelegte wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Zurechnung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften erachten wir als grundsätzlich zielführend, weil sie zu einer verursachungsgerechteren Besteuerung führen würde“,meint Holger Sedlmaier, Director Tax bei der KVG Universal Investment. „Damit könnten beispielsweise Anleger von Immobilienfonds in steuerneutraler Weise ihre Kapital- verwaltungsgesellschaft wechseln oder ihre Grundstücke in einen Immobilienfonds einbringen, weil die Immobilien ihnen ja weiter zuordenbar sind.“Er hat aber auch Wünsche an die neue Gesetzgebung: „Sollte der Gesetzgeber einen neuen Anlauf starten, müssten die Vorschriften aber noch präziser als im Diskussionsentwurf ausgestaltet werden, so- dass insbesondere das Nebeneinander von zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtung nicht zu unerwünschten Mehrfachbelastungen und Doppelzurechnungen führt. Ebenso wären detaillierte Klarstellungen für steuerneutrale Anlegerwechsel in Publikumsfonds wünschenswert, bei denen die Anleger nicht bekannt und Nachweiserfordernis- se damit unmöglich sind.“ Hoffen auf eine baldige Lösung Es ist also bei weitem noch nicht alles klar. Man hofft nun also darauf, dass der Gesetzgeber das Dilemma vor Ablauf der Übergangsfrist Ende 2026 lösen wird. „Man wird nicht grundsätzlich die großen Investoren verschonen wollen, son- dern einen bestimmten Sachverhalt, nämlich die Einbrin- gung von Immobilien in eine Struktur, die beispielsweise ein besseres Reporting oder die Verschiebung innerhalb ei- nes Konzerns ermöglicht.Wenn man das nicht schafft, wäre das ja eine Art Substanz-Besteuerung“,meint Berberich. Auf eine allzu großzügige Regelung kann man allerdings nicht hoffen, denn die Bundesländer haben klamme Kassen. Erst im Februar 2024 veröffentlichte das Statistische Bundesamt einen drastischen Einbruch bei den Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Sie lagen im ersten Halbjahr 2023 um 33,5 Prozent niedriger als im Vorjahreszeitraum. Auch wenn hier die gestiegenen Bauzinsen und die Krise beimNeubau die wichtigsten Gründe darstellen dürften, sind das keine gu- ten Voraussetzungen, um Investoren besonders großzügige Erleichterungen zuzugestehen. ANKE DEMBOWSKI Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer Die Zurückhaltung beim Kauf von Grundstücken und Immobilien ließ die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer deutlich einbrechen. Bei der Grunderwerbsteuer geht es nicht um Kleingeld. Im ersten Halbjahr 2023 nahmen die Bundesländer rund 6,3 Milliarden Euro aus der Grunderwerbsteuer ein. Das war ein Minus von 33,5 Prozent gegenüber dem Höchststand von knapp 9,5 Milliarden Euro im ersten Halbjahr 2022. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024 0 2 4 6 8 10 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 1. HJ 2023 Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer Mrd. Euro N o . 2/2024 | institutional-money.com 269 Grunderwerbsteuer | STEUER & RECHT FOTO: © TOM MAURER PHOTOGRAPHY » Im Vergleich zu einer klassischen Beteili- gungslösung bietet die Investment-KG für Banken auch große Vorteile hinsichtlich der Eigenkapitalhinterlegung nach CRR III. « Michael Stark-Urzendnik, Head of Business Development & Communication, Real Blue Kapitalverwaltungs-GmbH, Stuttgart

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